BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 467 / 1 2 vom 28. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 201 3 , an der teilgenomm en haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Reiter als beisitzende Richter , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof a ls Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwältin als Verteidiger in , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwalt schaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 im Rechtsfo l- gen ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, beso n- ders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Str a- ßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Ent fernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fa hrerlaubnis zu erteilen. 1 - 4 - Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Rechtsfolgen ausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Zu den Straftaten des Angeklagten hat das Landgericht im Wesentlichen folgend e Feststellungen getroffen: 1. Am 9. Juni 2011 mietete der Angeklagte bei einer Autovermietungs - firma in B . einen Pkw der Marke VW, Typ Golf, obwohl er wusste, dass er die Mietkosten in Höhe von etwa 700 Als das Fahr zeug am 29. Juni 2011 von einem Bekannten des Angeklagten bei der Autovermietung zurückgegeben wurde, wies es Beschädigungen auf. Mietza h- lungen leistete der Angeklagte wie von Anfang an geplant nicht. 2. Nach Anmietung des Fahrzeugs fuhr er mit dies em auf öffentlichen Straßen, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. 3. In der Nacht zum 24. Juni 2011 veranlasste der Angeklagte den Inh a- ber eines bereits geschlossenen Lebensmittelgeschäfts durch Vortäuschen von Kaufabsicht zur erneuten Öf fnung des Ladens. Nachdem der Angeklagte das Geschäft betreten hatte, folgten ihm einer vorherigen Absprache gemäß zwei mit schwarzen Tüchern maskierte Mittäter und richteten ihre mitgeführten Pist o- len auf den Ladeninhaber. Nachdem dieser, vom Angeklagten dazu aufgefo r- dert, aus Angst die Ladenkasse geöffnet hatte, ent nahm ihr der Angeklagte Bargeld in Höhe von et wa 200 mehrere Stangen Zigaretten 2 3 4 5 6 - 5 - und das Mobiltelefon des Ladeninhabers ein, bevor er mit seinen Mittätern das Geschäft verließ und das erbeutete Geld und die Zigaretten zu gleichen Teilen aufteilte. 4. Am Nachmittag des 2. August 2 011 verwickelte der Angeklagte die in einem Matratzengeschäft allein tätige Verkäuferin unter Vorspiegelung von Kaufinteresse in ein Kundengespräch, bis alle anderen Kunden die Geschäft s- räume verlassen hatten. Vom Angeklagten über Mobiltelefon entsprechend i n- formiert, betrat dem zuvor gefassten Tatplan gemäß ein vermummter Mittäter das Geschäft, ging mit einer vorgehaltenen Pistole auf die Verkäuferin zu, lud die Pistole durch und forderte die Aushändigung des Bargeldes. Aus Angst übergab ihm die Verkäuferi n die Tageseinnahmen in Höhe von 875 denen der Mittäter fluchtartig das Geschäft verließ. Danach verließ auch der Angeklagte das Matratzengeschäft; die Beute wurde hälftig aufgeteilt. Die Ve r- käuferin musste sich auf Grund von Angststörungen in psyc hiatrische Behan d- lung begeben. 5. Am darauffolgenden Tag gegen 23.30 Uhr betrat der Angeklagte ein Sonnenstudio und verwickelte eine dort tätige Aushilfskraft in ein Gespräch. Wie zuvor abgesprochen, verständigte er über sein Mobiltelefon einen draußen w artenden Mittäter i n einem für den geplanten Überfall günstigen Moment. Der vermummte Mittäter betrat daraufhin das Sonnenstudio, lud die Waffe vor dem Angestellten durch und forderte diesen zur Aushändigung der Geldbörse mit den Tageseinnahmen auf. Dem ka m der Angestellte nach. Der Mittäter des A n- geklagten flüchtete mit der Beute in Höhe von 311 n- geklagten aufteilte. 7 8 - 6 - 6. Am Nachmittag des darauffolgenden Tages, des 4. August 2011, b e- trat der Angeklagte, wie zuvor mit seinem Mitt äter abgesprochen, erneut das bereits zwei Tage zuvor überfallene Matratzengeschäft. Bei vergleichbarer Vo r- gehensweis e erbeuteten der Angeklagte und sein Mittäter Bargeld in Höhe von 65 nten unerkannt entkommen . 7. Am Abend des 2. Dezember 2011 hebelten der Angeklagte und sein Mittäter, der gesondert verfolgte M . H . , die Tür zu einem Bürogebäu - de am K . in B . auf und entwendeten aus den Räumlichkeiten zwei Laptops samt Zubehör , eine Spardose und eine Geldkassett e mit Bargeld in Höhe von etwa 850 die Fahrzeugschlüssel für einen Pkw Ferrari, um diese Gegenstände für sich zu behalten bzw . gewinnbringend zu verkaufen. 8. Anschließend begaben sich beide auf den Hof des Bürogebäu des und entwendeten auf Grund eines neuen Tatentschlusses mit Hilfe der Fahrzeu g- schlüssel den dort geparkten Pkw Ferrari, um ihn für eigene Zwecke zu benu t- zen. 9. Noch am Abend desselben Tages befuhr der Angeklagte mit diesem Fahrzeug im Beisein seiner Freundin öffentliche Straßen in B . , obwohl er nicht im Besitz ei ner gültigen Fahrerlaubnis war. 10. Zwei Tage später befuhr er mit diesem Pkw erneut öffentliche Str a- ßen, um zu einer Tankstelle i n B . - T . zu gelangen. 11. Dort betankte er den Pkw Ferrari mit 6 2,1 Liter Superbenzin zum Preis von 96,16 9 10 11 12 13 14 - 7 - vom Tankstellengelände und flüchtete mit dem Pkw unter Benutzung öffent - licher Straßen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. 12. Am Abend des 23. Febr uar 2010 überquerte der Angeklagte mit einem Pkw Daimler Benz in der Innenstadt von B . mit unangemessen hoher Geschwindigkeit eine Kreuzung bei für ihn rotem Ampellicht. Zur gleichen Zeit wollte der fast blinde Geschädigte S . bei für ihn grünem Ampellicht die Straße überqueren. Das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug erfasste ihn. Durch den Auf prall wurde der Geschädigte durch die Luft geschleudert und schlug auf die Fahrbahn auf. Er erlitt durch die Tat u.a. eine offene Ellenboge n- frak t ur und beid seitige Unterschenkelfrakturen. Bis Ende August 2010 musste er stationär im Krankenhaus und in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden und ist seit dem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen. Ambulante ärz t- liche und therape utische Behan dlungen dauern an. 13. Obwohl der Angeklagte den Unfall mit dem Geschädigten bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr fort ohne seinen Fes tstellungspflichten zu genügen. 14. A ls er noch am Abend desselben Tages von einem Po lizeibeamten zu de m Unfall befragt wurde, gab er wahrheitswidrig an, nicht er, sondern sein Bruder sei der Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen; er selbst sei lediglich Beifa h- rer gewesen. Dabei handelte er mit dem Bewusstsein und in der Absicht, von sich selbst als Täter abzulenken und gegen seinen Bruder ein polizeiliches E r- mittlungsverfahren einleiten zu lassen. Auch an diesem Tag verfügte der Ang e- klagte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis. 15 16 17 - 8 - 15. Obwohl der Angeklagte auch am 14. Februar 2011 nicht über di e e r- forderliche Fahrerlaubnis verfügte, fuhr er bewusst und gewollt mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug in B . auf öffentlichen Straßen. II. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen B e- denken. 1. Die für u nd gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck gegeneina n- der abzuwägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. In dessen Strafz u- messung kann das Revisionsgericht daher nur dann eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder unter Berücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens nicht mehr als gerechter Schuldau s- gleich ang esehen werden kann. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, hat das R evisionsgericht die Strafzumessung des Tatrichters regelmäßig hinzunehmen (BGH, Urteil vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeit s- kontrolle der tatrichterlichen Strafzumessung im Revisionsverfahren ist danach ausgeschlossen (Senatsurteil vom 5. April 2007 4 StR 5/07, wistra 2007, 341 , 342 ). Das Revisionsgericht kann insbesondere nicht mit der Erwägung, ein strafzumessungserheblicher Umstand sei nicht genügend berücksichtigt wo r- den, seine Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen . 18 19 20 - 9 - 2. Gemessen daran weist die Strafzumessung des angefochtenen Urteils durchgreifende Rechtsfehler zu G unsten des Angeklagten auf, die zur Auf - hebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zwingen. a) Bereits die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bzw. der besonders schweren räuberischen Erpressung in den Fällen II. 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So lässt d er knappe Hinweis auf die bisherige Delinq uenz, das Bewä h- rungsversagen und das jeweils raffinierte und planvolle Vorgehen nicht erke n- nen, ob das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unter Einbezi e- hung aller für die Abwägung erheblichen Umstände vorgenommen hat. Dazu gehört hier vor allem die Tatsache , dass der Angeklagte nicht nur einen Rau b- überfall begangen hat, sondern dass er kurz danach an drei aufeinanderfolge n- den Tagen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unterschied - lichen Mittätern ähnliche Taten begangen hat, wobei er die Tatobjekte zur B e- gehung der Raubüberfälle ausgekundschaftet und die Taten unter Berücksich - tigung der jeweils gegebenen Umstände geplant und ausgeführt hat. Dies drängt zu der Annahme, dass die Begehung dieser sowi e der nunmehr insg e- samt über 80 Straftate n durch den zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhan d- lung 25 - jährigen Angeklagten nicht Ausdruck einer durch häufige Tatbegehung abgesunkenen Hemmschwelle war, sondern auf eine verfestigte rechtsfeind - liche Gesinnung und damit auf eine erhöh te kriminelle Intensität schließen läss t, zumal der Angeklagte bislang mehrere Bewährungschancen nicht genutzt und bereits Jugendstrafe verbüßt hat. Dies war auch nicht erst bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Da die Schuld des Täters in Bezug auf die E inzeltaten durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist dieser U m- stand vielmehr auch bei der Bemessung der Einzelstrafe und schon bei der E r- 21 22 23 - 10 - wägung mit in Betracht zu ziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271; Senatsurteil vom 23. Februar 1989 4 StR 8/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin in diesem Zusamme n- hang auch die Erwägung des Landgerichts , zu G unsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass dieser bei den Taten gegenüber den Opfern unmaskiert aufgetreten sei. Damit wird der zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte U m- stand, er sei bei diesen Taten jeweils raffiniert und planvoll vorgeg angen, nicht nur in widersprüchlicher und daher kaum nachvollziehbarer Weise relativiert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktob er 1986 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 4) . Die Formulierung lässt auch besorgen, dass sich die Strafkammer den Blick dafür verstellt hat, dass die fehlende Maski e- rung gerade Bestandteil des mit erheblicher krimineller Energie erdachten Ta t- planes war, wonach die jeweils Geschädigten zunächst durch Vortäuschen von Kaufabsicht in Sicherheit gewiegt werden sollten , um die anschließende Ta t- au s führung unter Ausnutzung des Überraschungsmoments zu erleichtern. b) Sowohl bei der Wahl der Strafrahmen als auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat das Landgericht jeweils zu Gunsten des Angeklagten die vollzogene U ntersuchungshaft berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes , jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmi l- derungsgrund, es sei denn , mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwerni sse verbunden (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Oktober 2011 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147; Urteil vom 19. Mai 2010 2 StR 102/10, NStZ 2011, 1 0 0; Urteil vom 19. Dezember 2002 3 StR 401/02, NStZ - RR 2003, 110, 11 1 ). Will der Tatrichter wegen besond e- 24 25 - 11 - rer Nach teile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden ( BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier, zumal die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Wesentlichen seit der Vollstreckung der letzten Jugendstrafe unverändert geblieben sind . c) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefäh r- dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mi t fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fah rerlaubnis verurteilt hat (Fall II. 12 der Urteil s- gründe), muss die Rechtsfolge ebenfalls neu zugemessen wer den. Die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten lässt b e- sorgen, dass die Strafkammer dem Maß der persönlichen Schuld des Ang e- klagten sowie dem Unrechtsgeh alt und der Gefährlichkeit der Tat nicht hinre i- chend Rechnung getragen hat. Das Landgericht hat bei der Festsetzung dieser Strafe eine Reihe von Umständen zu Laste n des Angeklag ten berücksichtigt, von denen bereits jeder für sich genommen in erheblichem Maße straferhöhend ins Gewicht fällt. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass der Angeklagte bereits mehrfach ei n- schlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die einer Vorverurteilung zu Grunde liegende Tat erschreckende Ähnlichkeit mit der abgeurteilten Tat aufw eist . Auch habe der Angeklagte bei Tatbegehung unter laufender Bewä h- rung gestanden und mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. "Ganz erheblich strafschärfend" müsse sich ferner auswirken, dass der Geschädigte "in überdurchschnittlicher Weise unter den Tatfolgen leidet" und sich weiter - hin umfangreichen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen unterziehen 26 27 28 - 12 - müsse. Vor dem Hinter grund dieser Erwägungen ist zu besorgen, dass die Strafkammer mit der Verhängung einer Einzelstrafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter Verkennung von Tatunrecht und - schuld den dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmen unterschritten hat. d) Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Erw ä- gungen, die den Gesamtstrafausspruch des angefochtenen Urteils tragen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtst rafe strafmildernd ins Gewicht fallen, dass zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusamme n- hang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 1 StR 463/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3 mwN). Auch bei der Beme ssung einer Gesam t- strafe gilt jedoch, dass das Gesetz bei der Strafzumessung "von jedem Sch e- " weit entfernt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351). Vielmehr richtet es sich nach den Umstä n- den des Einzelfalle s, ob der genannte enge Zusammenhang bei der Gesam t- strafenbildung als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO maßgeblich zu Gunsten des Täters zu werten und daher ausdrücklich zu erwägen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 18. S eptember 1995 aaO). Die strafmildernde Bedeutung dieses Umstandes beruht etwa im B e- reich von Sexualdelikten darauf, dass die wiederholte Verwirklichung gleicha r- tiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung en t- springenden Taten nicht notwendig Ausdruck einer sich steigernden recht s- feindlichen Einstellung sein muss; vielmehr kann die Hemmschwelle für die sp ä teren Taten von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 aaO). 29 30 - 13 - Vor de m Hintergrund der insbesondere zu den Taten des Raubes und der besonders schweren räuberischen Erpressung getroffenen Feststellungen lässt die Auffassung des Landgerichts, wegen des engen zeitlichen und situat i- ven Zusammenhang s dieser (und anderer) Taten s ei ein besonders straffer Z u- sammenzug aller verhängten Einzelstrafen vorzunehmen, hier jedoch einen weiteren Wertungsfeh ler besorgen. D er Angeklagte hat innerhalb eines sehr kurzen Tatzeitraums, in den Fällen II. 4, 5 und 6 an drei aufeinanderfolgenden Tag en, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unterschiedlichen Mittätern insgesamt drei verschiedene Tatobjekte zur Begehung von Raubübe r- fällen ausgekundschaftet, die Taten unter Berücksichtigung der jeweils gegeb e- nen Umstände vor Ort geplant und in k urzer Folge ausgeführt. Danach liegt die Annahme, gerade diese Taten seien nicht der Ausdruck einer bei dem Ang e- klagten vorliegenden, sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung, auch a n- gesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung und seines Bewährungs vers a- gens fern. III. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils insgesamt beruhen. Es ist nicht nur anzunehmen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung in den Fällen II. 3, 4, 5 und 6 ni cht zur Annahme minder schwerer Fälle gekommen wäre. Vielmehr ist 31 32 - 14 - nicht auszuschlie ßen, dass alle verhängten Einzels traf en, die Gesamtfreiheit s- strafe und auch die angeordnete Sperrfrist deutlich höher ausgefallen wären. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quent in Reiter
Full & Egal Universal Law Academy