ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR467.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 467 / 1 7 vom 22. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdefüh rer in am 22. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 3. Juli 2017 mit den jeweils zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 4 der Urteilsgründe, b ) in den Fällen II. 1, II. 2, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe je weils im Strafausspruch sowie c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Wohnungsei n- bruch diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleid i- gung, wegen Freiheitsberaubung, wegen Widerstands gegen Vollstreckung s- beamte, wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen falscher Verdäc h- 1 - 3 - tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts b ea n- standet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen in den Fällen II. 1, II. 2, II. 3, II . 5 und II. 6 der Urteilsgründe keinen die Ang e- klagte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung im Fall II. 4 begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe die Voraussetzungen eines versuchten Wohnungseinbruchdi ebstahls im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB nicht hinreichend belegen. 1. Nach den Feststellungen begab sich die nicht ausschließbar in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte im Fall II. 4 der Urteil s- gründe zum Haus der Pfle geeltern ihres Sohnes, der Eheleute F . , öffnete die Kellertür an der Gebäuderückseite mit einem Hebelwerkzeug und drang in Angeklagte als Eigentümerin auf . Zuerst duschte sie im Badezimmer, entnahm so dan n einem Kleiderschrank im Schlafzimmer verschiedene Damenkleidungsstücke und zog sie an , um sie für sich zu behalten. Ferner packte sie Schmuckstücke, Kosmetikartikel und Na h- rungsmittel in Zueignungsabsicht in eine Umhängetasche, die sie zum Abtran s- port in der Küche bereitstellte. Als die Zeugin F . nach Hause kam, versteck - te sich die Angeklagte zunächst im Gäste - WC, wo sie die Zeugin entdeckte und zum Verlassen des Hauses aufforderte. Nach einem Gerangel mit der Zeugin, in dessen Verlauf die Angekla gte diese beleidigte und so heftig würgte, dass sie 2 3 - 4 - keine Luft mehr bekam und nicht mehr schlucken konnte, gelang es dem he r- beigeeilten Ehemann, die Angeklagte zu überwältigen. 2. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Vorstellungen der A n- geklagten zu dem insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihres Eindri n- gens in das Wohnhaus der Eheleute F . lassen die Urteilsgründe nicht er - 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt hat (vgl. dazu BGH, Urtei l vom 30. Juni 1982 2 StR 56/82). Nach den zum Verhalten der Angeklagten vor deren Entdeckung durch die heimkehrende Zeugin F . getroffenen Feststellungen bestand ferner An - lass zu erörtern, ob die Angeklagte vom Versuch des Diebstahls mit strafb efre i- ender Wirkung zurückgetreten ist. Denn die Angeklagte entfaltete keine Bem ü- hungen, mit dem Diebesgut zu entkommen, sondern hielt sich weiterhin im Haus auf . II. Ferner halten die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1, II. 2, II. 5 un d II. 6 rech tlicher Nachprüfung nicht stand . 1. In den Fällen II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Unerlässlichkeit der Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten (§ 47 StGB) unter anderem damit begründet, die An geklagte habe in s- eines Täters berücksichtigt werden, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf de s- 4 5 6 7 - 5 - sen Persönlich keit, vor allem auf seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1986 1 StR 564/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5 mwN). Bei der Angeklagten, die sich zu den Tatvo r- w ü rf en lediglich dahin eingelassen hat, sie ve rstehe nicht, warum sie sich vor Gericht verantworten müsse, sie wolle doch nur ihre Kind er wiederhaben, und die im Fall II. 2 der Urteilsgrün d e zudem nicht ausschließbar auf Grund einer emotional - instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ erhebl ich ve r- mindert schuldfähig war, hätte dies ei ngehender als g eschehen begründet we r- den müssen . 2. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe ist die Strafkammer, wie der Genera l- bundesanwalt in seiner Ant ragsschrift vom 19. September 2017 zutreffend au s- geführt hat, b ei der Zumessung der Strafe rechtsfehlerhaft von einem Strafra h- men von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe statt wie in § 113 Abs. 1 StGB bestimmt von einem solchen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ausgega n- gen. Nach der vom Landgericht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommenen Strafrahmenverschiebung beträgt die Strafrahmenobergrenze mithin zwei Jahre drei Monate statt der angenommenen drei Jahre neun Monate. Auch unter B e- rücksichtigung der verhängten Einzelstrafe von lediglich neun Monaten vermag der Senat anders als der Generalbundesanwalt ein Beruhen hier nicht mit let z- ter Sicherheit auszuschließen. 3. Schließlich hätte sich das Land gericht angesichts der zum Fall II. 6 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen dazu gedrängt sehen müssen, auch h ier die Frage zu erörtern, ob die Angeklagte bei der Tatausführung mögliche r- weise unter dem Einfluss einer emotional - instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ handelte und deshalb erheblich vermindert schuldfähig war. 8 9 - 6 - Die insoweit sachverstän dig beratene Strafkammer hat angenommen, dass die Persönlichkeitsstörung unter anderem dazu führe, dass die Angeklagte ihre Bedürfnisse triebhaft ausagiere. Die Störung könne auch zu bedrohlichem oder aggressivem Verh alten führen. Da die Angeklagte am Tatt ag ohne jeden äußeren Anlass eine Marmorplatte auf den Pkw eines ihr Unbekannten warf und dadurch e inen Sachschaden von etwa 8.000 passte, dass das Fahrzeug dort parkte und ihrer Ansicht nach den Bus behi n- derte , erweist sich die Nichterörterung dieser Frage als durchgreifender Erört e- rungsmangel, der sich indes auf den Strafausspruch beschränkt, da di e Vor - aussetzungen des § 20 StGB auszuschließen sind. Über die Gesamtstrafe ist danach ebenso neu zu befinden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 10 11
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