BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 468/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hagen vom 2. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in sechs F344llen und vors344tzlichem ge-f344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jah-ren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen F374hrerschein eingezogen und die Verwaltungsbeh366rde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 1 Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit einer Verfah-rensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu - zutreffend - ausgef374hrt: 2 "Das Urteil ist auf die Verfahrensr374ge hin aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund der versp344teten Urteilsabsetzung vorliegt (247 275 Abs. 1, 247 338 Nr. 7 StPO). - 3 - Wie der Beschwerdef374hrer zutreffend vortr344gt, w344re das Urteil nach 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sp344testens sieben Wochen nach seiner Ver-k374ndung am Freitag, den 2. Juni 2006, mithin am Freitag, den 21. Juli 2006 zu den Akten zu reichen gewesen (247 43 Abs. 1 StPO). Dies ist ausweislich des Eingangsvermerks der Gesch344ftsstelle auf dem Urteil jedoch erst am Montag, den 24. Juli 2006, geschehen (Bd. IV Bl. 633 d.A.). Auch hat kein Grund f374r eine ausnahmsweise zul344ssige 334berschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bestanden. Die Strafkammer ist nicht etwa durch unvorhersehbare und unabwendbare Umst344nde an der Einhaltung der Frist zur Urteilsabsetzung gehindert gewesen (247 275 Abs. 1 Satz 4 StPO): Vielmehr hat der Vorsitzende der Strafkammer 205 mitgeteilt, dass die aufgrund fehlerhafter Berechnung falsch notierte Absetzungsfrist ur-s344chlich f374r die Frist374berschreitung gewesen ist. Ein Irrtum bei der Fristberechnung stellt jedoch keinen die Frist374ber-schreitung rechtfertigenden Umstand dar (BGH StV 1984, 143; BGH bei Pfeiffer NStZ 1985, 207). Auch eine nur kurze Frist374berschreitung - von hier drei Tagen - f374hrt zwingend zur Urteilsaufhebung (BGH StV 1998, 477; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 [= StraFo 2005, 76])." F374r das weitere Verfahren bemerkt der Senat: 3 Die rechtliche W374rdigung in dem angefochtenen Urteil (UA 24 f.) ist weit-hin nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschlie337t sich angesichts der getroffe-nen Feststellungen nicht, weshalb der Angeklagte nicht auch im Hinblick auf die 374brigen gesch344digten Verkehrsteilnehmer mit (hier: bedingtem) T366tungsvorsatz und warum er nicht 223mit gemeingef344hrlichen Mitteln223 gehandelt haben soll; eine vom Angeklagten nicht beherrschbare Todesgefahr f374r eine unbestimmte Viel-zahl von Menschen ist auf UA 10 ausdr374cklich festgestellt. 4 - 4 - Das vom Landgericht angenommene Mordmerkmal der Heimt374cke (zum Nach-teil der Ehefrau) liegt dagegen eher fern. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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