BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 468/07 vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja (zu 2. b) StGB 247247 358, 45 Abs. 2 Der Verlust der Amtsf344higkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des 247 358 StGB auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 226 4 StR 468/07 226 LG Halle - 2 - wegen Geb374hren374berhebung - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung und bez374glich Ziff. 1 und 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Januar 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II 6, 10, 11, 140, 142, 143, 148, 149, 152, 154, 155, 161, 170, 171, 606, 634, 655, 672, 1091, 1362 verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Mai 2007 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte der Geb374hren374berhebung in 854 F344llen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch 374ber die Anordnung der Nebenfolge aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geb374hren374berhebung in 874 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Es hat ihm ferner f374r die Dauer von zwei Jahren die F344higkeit aberkannt, 366ffentliche 304mter zu bekleiden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 1. In den in der Ziff. 1 der Beschlussformel bezeichneten 20 F344llen stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Schuldspruch344nde-rung f374hrt zum Wegfall der insoweit verh344ngten Einzelstrafen. 2 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafausspr374chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Hin-gegen halten der Gesamtstrafenausspruch und die gem344337 247 358 i.V.m. 247 45 Abs. 2 StGB verh344ngte Nebenfolge, unbeschadet der infolge der Teileinstellung entfallenen Einzelstrafen, sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 Nach den Feststellungen brachte der seit 1996 als Gerichtsvollzieher t344-tige Angeklagte in der Zeit vom 9. Januar 2003 bis 2. Juni 2004 bei Durchf374h-rung von Vollstreckungsauftr344gen in 874 F344llen ihm zustehende Wegegelder gegen374ber den jeweiligen Kostenschuldnern in H366he von jeweils 2,50 Euro zu hoch in Ansatz. Das Landgericht hat f374r Taten, die der Angeklagte bis ein-schlie337lich April 2003 beging, Geldstrafen in H366he von jeweils 20 Tagess344tzen 341 40 Euro und f374r die 374brigen Taten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten 4 - 5 - festgesetzt und aus diesen Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Der Angeklagte war wegen 328 gleich gelagerter Taten be-reits durch rechtskr344ftigen Strafbefehl vom 13. April 2005 zu einer Gesamtgeld-strafe von 180 Tagess344tzen zu je 70 Euro verurteilt worden. Diese Strafe ist vollst344ndig bezahlt. Im Rahmen der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht Folgendes ausgef374hrt: "Als H344rteausgleich f374r die bereits voll-st344ndig beglichene Gesamtstrafe ... aus dem ansonsten ... gesamtstrafenf344hi-gen Strafbefehl vom 13.4.2005 ... hat die Kammer davon abgesehen, neben der Gesamtfreiheitsstrafe gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine gesonderte Ge-samtgeldstrafe zu bilden. Dies w344re f374r die Kammer ... ansonsten geboten ge-wesen, um den Angeklagten auch am Verm366gen zu treffen ...". a) Durch diese Erw344gung werden Nachteile, die dem Angeklagten durch die getrennte Aburteilung der Taten entstanden sind, nicht ausgeglichen (vgl. hierzu BGHSt 31, 102; 33, 131, 132). Sie l344sst im Gegenteil besorgen, dass der Angeklagte im Vergleich zu der fr374her m366glichen gemeinsamen Aburteilung schlechter gestellt ist. 5 Im Falle einer gemeinsamen Aburteilung w344ren n344mlich Einzelgeldstra-fen, die f374r Taten im vorliegenden Verfahren verh344ngt worden w344ren, m366gli-cherweise nicht, wie nunmehr geschehen, bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ber374cksichtigt worden. Vielmehr h344tte aus diesen Einzelgeldstrafen und den Einzelgeldstrafen f374r die 328 weiteren Taten neben einer Gesamtfreiheitsstrafe eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StGB gebildet werden k366nnen. Im Hinblick auf eine schuldangemessene Ahndung der Taten ist deshalb nicht auszuschlie337en, dass bei gemeinsamer Aburteilung eine neben einer Gesamtgeldstrafe verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe die f374r die An-ordnung einer Nebenfolge nach 247 358 StGB erforderliche Mindesth366he (vgl. 6 - 6 - dazu unten 2. b) aa) nicht erreicht h344tte. Die Anordnung des Verlustes der Amtsf344higkeit w344re dann nicht in Betracht gekommen. b) Durch die rechtsfehlerhaften Erw344gungen zum H344rteausgleich hat sich das Landgericht den Blick daf374r verstellt, dass die Pr374fung der Verh344ngung ei-ner gesonderten Gesamtgeldstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hier deshalb geboten war, weil die Festsetzung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindes-tens sechs Monaten zum Verlust des Amtsf344higkeit nach 247 358 i.V.m. 247 45 Abs. 2 StGB f374hren konnte. 7 aa) Der Verlust der Amtsf344higkeit nach 247 358 StGB kann - davon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen - in einem Fall wie dem vorliegenden auch dann angeordnet werden, wenn lediglich die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe mindestens sechs Monate betr344gt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, bislang noch nicht h366chstrichterlich entschieden. Der Senat schlie337t sich der in der Lite-ratur vorherrschenden Meinung an, wonach jedenfalls in F344llen, in denen - wie hier - wegen mehrerer gleichartiger in 247 358 StGB bezeichneter Delikte auf eine mindestens sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt wurde, eine Neben-folge nach 247 358 i.Vm. 247 45 Abs. 2 StGB angeordnet werden kann. In solchen F344llen ist es unerheblich, wenn die Einzelstrafen das in 247 358 StGB geforderte Mindestma337 von sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht erreichen (Jescheck in LK 11. Aufl. 247 358 Rdn. 5; Vo337en in M374nchKomm 247 358 Rdn. 6; Rudolphi/Rogall in SK-StGB 247 358 Rdn. 2; Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der 27. Aufl. 247 358 Rdn. 2; a.A. Fischer StGB 55. Aufl. 247 358 i.V.m. 247 45 Rdn. 6 und 7). Nach dem Gesetzeszweck kommt es nicht darauf an, ob der T344ter lediglich eine Tat nach 247 358 StGB begangen hat, die mit der vorausgesetzten Mindeststrafe geahndet wird, oder ob er seine Ungeeignetheit zur Amtsf374hrung dadurch gezeigt hat, dass er mehrere Amtsdelikte aus dem Katalog des 247 358 StGB begangen hat, 8 - 7 - deren Gesamtstrafe die erforderliche H366he erreicht (Jescheck in LK aaO; Vo-337en in M374nchKomm aaO). Diese Auffassung deckt sich mit der Auslegung des 247 48 BBG und den entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze, wonach das Beam-tenverh344ltnis zwingend endet, wenn ein Beamter wegen einer vors344tzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Diese Vor-schriften werden ebenfalls dahin verstanden, dass sie auch den Fall der Verur-teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen meh-rerer Vorsatztaten umfassen, selbst wenn die zu Grunde liegenden Einzelstra-fen jeweils weniger als ein Jahr betragen (vgl. zum LBGRh.Pf. BGH NStZ 1981, 342; zum BbgLBG BGH wistra 2004, 264; Jescheck in LK aaO; Battis BBG 3. Aufl. 247 48 Rdn. 8). 9 bb) Im Hinblick darauf, dass danach die Verh344ngung einer Gesamtfrei-heitsstrafe von mehr als sechs Monaten f374r das Landgericht die M366glichkeit er366ffnete, den Verlust der Amtsf344higkeit nach 247 358 StGB zu pr374fen, durfte es hier nicht darauf verzichten zu er366rtern, ob f374r die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten neben einer Gesamtfreiheitsstrafe die Verh344ngung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 10 Eine solche Pr374fung ist stets erforderlich, wenn sich nach den besonde-ren Umst344nden des Falles eine aus Geld- und Freiheitsstrafen gebildete Ge-samtfreiheitsstrafe (247 53 Abs. 2 Satz 1 StGB) als das schwerere 334bel erweist (vgl. BGHR StGB 247 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2; bei zwingenden be-amtenrechtlichen Folgen etwa BGH wistra 2004, 264). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat ausdr374cklich hervorgehoben, den Angeklagten mit der 11 - 8 - Strafe "auch am Verm366gen" treffen zu wollen. Von der Verh344ngung einer ge-sonderten Gesamtgeldstrafe neben der Gesamtfreiheitsstrafe hat es jedoch, wie dargelegt, mit einer nicht tragf344higen Begr374ndung zum H344rteausgleich ab-gesehen. Der Senat kann deshalb nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Pr374fung auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe und im Rahmen einer insgesamt schuldangemessenen Ahndung daneben lediglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte, die die in 247 358 StGB geforderte Min-desth366he nicht erreicht. 3. Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung der Nebenfolge nach sich. Die insoweit getroffenen Feststellungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, da sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind. 12 Der neue Tatrichter wird bei Bemessung der zu verh344ngenden Gesamt-strafe auch zu ber374cksichtigen haben, dass es sich bei der Anordnung des Ver-lusts der Amtsf344higkeit nach 247247 358, 45 Abs. 2 StGB ihrem Sinngehalt nach um eine Nebenstrafe (BGH MDR 1956, 9; Radke in M374nchKomm 247 45 Rdn. 23 13 - 9 - m.w.N.) handelt. Eine entsprechende Anordnung wird deshalb bei der Zumes-sung der Hauptstrafe gegebenenfalls strafmildernd in Betracht zu ziehen sein. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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