ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR468.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 468 /1 6 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Gene ralbundesanwalts ist anzu - merken : Die sachverständig beratene Strafkammer hat mit ausführlicher Begründung rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB verneint und dementsprechend hinsichtlich beider Taten eine verminderte Schuldfäh igkeit des Angeklagten ausgeschlossen. Die anders lautende Wendung im Rahmen der Au s- führungen zur Begründung des Maßregelausspruchs beruht ersichtlich auf einem Formulierungsversehen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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