ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR468.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 468/17 vom 22. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 22. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Paderborn vom 11. Juli 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 verurteilt ist; b) hinsichtlich der im Fall II. 2 verhängten Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer d es Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in rung eines sonstigen Gegenstandes, der nach seiner (zur Tenorierung in 1 - 3 - diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 3 StR 135/9 6 , BGHR BtM G § 30a Abs . 2 Urteilsformel 1 ) zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die ausgeführte Sachrüge g e- stützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung de s Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen ble i- ben, weil die Beweiswürdigung einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen verkauft e der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 31. August 2016 unter a n- derem in der B . straße in P . in Kleinmengen Marihuana an die Zeugen P . und S . . Das Rauschgift entstammte einem Vorrat, den der Angeklagt e und seine Mittäter in einer Wohnung in dem Anwesen B . straße unterhielten. Dort konnten am 31. August 2016 noch insgesamt 1016,98 Gramm Marihuana (127,83 Gramm Tetrahydrocannabinol) aufgefu n- den werden. Im Badezimmer der Wohnung war neben Verp ackungsmaterial griffbe reit ein Springmesser abgelegt. b) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist u n- ter mehreren Gesichtspunkten lücken haft , soweit das Landgericht seine Übe r- zeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf ein Wied ererkennen durch den Zeugen P . erneut vorgeleg - ten Lichtbildvorlage 10) gestützt hat. Zum einen ergeben die Urteilsgründe nicht, ob diese Lichtbildvorlage vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl . RiStBV Nr. 18 ). Eine entsprechende Darstellung wäre hier aber erforderlich gewesen, da der Zeuge den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher zu ide n- 2 3 4 - 4 - tifizieren vermochte und die Lichtbildvorlage für den Beweiswert der Aussage dieses Zeugen deshalb von en tscheidender Bedeutung war (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Februar 1996 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351; Mieb ach, NStZ - RR 2014, 233, 236 mwN ). Zum anderen setzt sich die Strafkammer nicht mit dem eingeschränkten Beweiswert eines wiederholten Wied ererkennens in der Hauptverhandlung auseinander (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 8. Dezember 2016 2 StR 480/16, StraFo 2017, 111; vom 30. März 2016 4 StR 102/16, NStZ - RR 2016, 223 [Ls] ; Urteil e vom 14. April 2011 4 StR 5 01/1 0, NStZ 2011, 648, 650; vom 19. No vember 199 7 2 StR 470/9 7 , NStZ 1998, 266, 267; vom 28. Juni 1961 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 f.). Da sich das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus einer Gesamtschau des Beweisergebnisses gebildet hat, vermag der Senat ein Beru hen des Urteils auf diese n Rechtsfehler n nicht auszuschließen. 2. Die Auf hebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht auch die Aufhebung der im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe nach sich. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten bei deren Bestimmung maßgeblich angelastet, nach der Sicherstellung der Betäubungsmit tel im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der Festnahme seiner Mittäter mit einer noch größeren Betäubungsmittelmenge Handel getrieben zu haben. Dies und die umf assende Aufhebung im Fall II. 1 der Urteilsgründe haben die Aufhebung der Ge samtstrafe zur Folge. 3. Der neue Tatrichter wird bei der Darstellung der Ergebnisse der Au s- wertung von DNA - Spuren die insoweit geltenden Anforderungen der Rech t- sprechung zu be rü cksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 27. Juni 2016 2 StR 572/16, Rn. 12; vom 30. März 2016 4 StR 102/16, Rn. 12 mw N ). Sol l- te wiederum § 30a Abs. 3 Bt M G zur Anwendung kommen, wird die S perr wi r- 5 6 - 5 - kung von § 29a Abs. 1 BtM G zu beachten sein (vgl. BGH , Urteil vom 12 . Febru - ar 2015 5 StR 536/14, Rn. 5; Beschluss vom 14. August 2013 2 StR 144/1 3 , NStZ - RR 2014, 180). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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