BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 469/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu Ziff. 1. u. 2.: wegen versuchter gewerbsm344337iger Hehlerei zu Ziff. 3.: wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. Dezember 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 27. Februar 2008 werden als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 14. November 2008 bemerkt der Senat zu den den Einsatz des Verdeckten Ermittlers betref-fenden Verfahrensr374gen: Bei dem von den Revisionen der Angeklagten K. und A. vermissten (RB 38, 55 f.), in dem Antrag und dem Beschluss nach 247 110 b Abs. 2 StPO in Bezug genommenen 204Bericht des LKA SG 421223 handelt es sich offensichtlich um den bei den Akten befindlichen Vermerk Bd. I Bl. 5 bis 12, der von keinem der Beschwerdef374hrer 226 wie es geboten gewesen w344re (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) 226 (vollst344ndig) mitgeteilt wird. Dass der Einleitungsvermerk des LKA mit der Anregung einer Telefon374berwachung endet, steht seiner Eignung als Grundla-ge auch f374r die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zu-stimmung zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht entge-gen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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