BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 469/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs F344llen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben F344llen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch mit der Ma337gabe auf-gehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in sechs F344llen, davon in vier F344llen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, und wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hierge-gen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat bei den Taten II. 3. bis 6. der Urteilsgr374nde je-weils 247 176 StGB in der bis zum 31. M344rz 1998 geltenden Fassung angewandt und besonders schwere F344lle gem344337 247 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bejaht. Da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele f374r besonders schwere F344lle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 260 Rn. 25 m.w.N.), 344ndert der Senat den Schuldspruch. 2 2. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht f374r die verschiedenen an sich gesamtstrafenf344higen Verur-teilungen des Angeklagten zu Geldstrafen keine Feststellungen zu dem jeweili-gen Vollstreckungsstand getroffen hat. Dies hat zur Folge, dass revisionsrecht-lich nicht gepr374ft werden kann, ob der Tatrichter bei der Bildung der Gesamt-strafe die zwingende Vorschrift des 247 55 StGB beachtet hat. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entschei-dung 374ber den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zuzuweisen. 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher an-zunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben wird. Dieser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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