BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 469 /13 vom 1 8 . Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 8 . Deze mber 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Schwurgericht Bielefeld vom 16 . Mai 2013 im Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und im Gesam t- strafenausspruch mit den z ugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3 . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- k ammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , mit unerlaubtem Besitz und Fü h- ren einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Bes itz von Munit i- on sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von acht Jahren v erurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge hinsichtlich 1 - 3 - der Verurt eilung wegen versuchten Totschlags Erfolg ; im Hinblick auf die Veru r- teilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in zwei Fällen (Fälle II. 1.) ist das Rechtsmittel unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO . I. 1 . Der Angeklagte zog in seiner Wohnung Marihuana - Pflanzen auf. Das selbst angebaute und weiteres , hinzugekauftes Marihuana veräußerte er an einen festen Kundenstamm zum Preis von 8 In zwei Fällen e r- warb der A ngeklagte von N . jeweils 500 g Marihuana zum Preis von 5 Gramm. Das Marihuana ha tte einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydroca n- nabinol . Aus der letzten Lieferung des N . waren 200 g Marihuana von sehr schlechter Qualität mit nur 1 % Wirkstoffgehalt (Fälle II. 1.). Etwa im Juli/August 2012 kaufte sich der Angeklagte eine halbautomat i- sche Pistole, Kaliber 6,35, mit sechs Schuss scharfer Munition. Um sich für die schlechte Qualität der letzten Lieferung Ersatz zu verschaffen, bestellte der A n- geklagte weitere 500 g Marihuana b ei N . in der Absicht, diese Lieferung nicht zu bezahlen . Am 23. Oktober 2012 begab sich der Angeklagte mit der geladenen Pi s- tole in der Jackentasche in die Wohnung des N . . N . hatte ihm zuvor te - lefonisch mitgeteilt, über 500 g Marihuana zu verfügen , die er ihm, dem Ang e- klagten, verkaufen wolle . Beide gingen in das Schlafzimmer. N . legte zwei Päckchen mit etwa 500 g Marihuana auf das Bett. Als er sich bückte, um eine Waage hervorzuholen, zog der Angeklagte die Pistole aus der Jackent asche und richtete sie auf ihn. N . erschrak, wich aber nicht zurück, sondern ging 2 3 4 - 4 - auf den Angeklagten zu. Aus Angst, N . wolle ihm die Waffe abnehmen, gab der Angeklagte einen Schuss auf dessen Füße ab, traf aber nicht. Er forderte N . wiede rholt auf, zurückzugehen, was dieser nicht tat. Daraufhin gab der Angeklagte mehrere Schüsse gezielt in Richtung des Bauches von N . ab, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Weil N . nicht sofort zusam - menbrach, überlegte der Angeklagte, ob die ihm verkaufte Munition vielleicht nur Platzpatronen oder ein zu kleines Kaliber gewesen sei en . Einer der Schü s- se traf N . an der rechten Bauchseite. Er fiel hin, stand wieder auf, taumelte dann aus dem Schlafzimmer in den Flur der Wohnung und g litt dort mit dem Rücken an der Wand zu Boden. Der Angeklagte sah dies. Ohne die Tüten mit Marihuana und seine eigene Tasche an sich zu nehmen, verließ er in Panik die Wohnung, da er fürchtete, N . würde ihn noch festhalten können. Blut oder eine Verl etzung des N . sah er nicht. Das Projektil hatte jedoch die Wände des Dickdarms und des Dünndarms jeweils an einer Stelle durchbrochen. Au f- grund dessen bestand die Gefahr einer Infektion der Bauchhöhle (Fall II. 2.). 2 . Das Landgericht hat im Fall I I. 2. e inen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Ve r- such im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Ang e- klagte keine Rettungsbemühungen entfaltet habe. Ein fehlgeschlagen er Ve r- such könne nicht angenommen werden, weil der Angeklagte möglicherweise geglaubt habe, dass sich noch Patronen in der Waffe befänden und er die He r- beiführung des Tötungserfolgs noch für erreichbar gehalten habe. Jedoch kö n- ne nicht festgestellt werden, welche Gedanken sich der Angeklagte im Zei t- punkt der Aufgabe der Tatausführung gemacht habe. Deshalb könne allenfalls festgestellt werden , dass er sich überhaupt keine Vorstellungen darüber g e- macht habe, ob der Geschädigte sterben könnte oder nicht, weswe gen ein b e- endeter Versuch anzunehmen sei . 5 - 5 - II. 1 . Das angefochtene Urteil weis t im Schuldspruch im Fall II. 2. einen durchgreifenden sachlich - rechtlichen Mangel auf . D ie Erwägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt is t und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rücktritt verneint hat, halten revisionsrech t- licher Überprüfung nicht stand. a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Vorausse t- zungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterfü h- rung der Tat keine Vorstell ung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht . Als innere Tatsache muss d iese gedankliche Indifferenz des Täters g e- genüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf g e- nommenen Konsequenzen aber p ositiv festgestellt wer den ( Sena ts beschluss vom 1 4 . August 20 13 4 StR 308 / 13 , Rn . 6 mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht. Denn das Landgericht hat trotz der festgestellten Tatumstände gerade keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbi ld des Angeklagten zur Schwere der Verletzung zu ziehen vermocht, sondern hat lediglich aus dem Umstand, dass keine eindeutigen Feststellungen zum Vorstellungsbild des A n- geklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derart i- ger Vors tellungen geschlossen. D ie positive Feststellung, dass sich der Ang e- klagte keine Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, hat es damit nicht getroffen; denn die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit 6 7 8 - 6 - dem Fall, dass zu den Gedanke n des Angeklagten keine Feststellungen getro f- fen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (Senatsbeschl ü ss e vom 14. August 2013 4 StR 308/13 und vom 22. Mai 2013 4 S tR 170/13; SSW - StGB/Kudlich/Schuhr, § 24 Rn. 37). 2 . Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Von der Aufhebung erfasst wird auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährl icher Körperverle t- zung und wegen Verstößen gegen das Waffengesetz. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung des Landgerichts das bewaffnete unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge vol l- endet war, als der Angeklagte ohne das Marihuana die Wohnung verließ , so dass ein Rücktritt vom Versuch nicht mehr möglich war . Bereits mit der Beste l- lung von 500 Gramm Marihuana bei N . , die der Angeklagte ohne Beza hlung an sich bringen wollte, war der Tatbestand d es Handeltreibens vollendet (st . Rspr., vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252 , und vom 21. April 2009 3 StR 107/09 Rn. 8, StraFo 2009, 344 , 345 ). Setzt sich die Tat wie h ier aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch nur bei einem Einzelakt verwirklicht i st (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2013 5 StR 576/13 Rn. 4). Der Qualifikationstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die Waffe erst zwischen Vollendung und Beendigung der Tat mitgeführt wird 9 10 - 7 - (BGH, Beschluss vom 14. November 1996 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichf üh ren 2; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 145, 159) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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