ECLI:DE:BGH:2018:150318B4STR469.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 469 / 1 7 vom 15. März 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 15. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 31. März 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in T ateinheit mit fah r- lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und des une r- laubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und c) im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der Führe r- schein des Ang eklagten eingezogen wird. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagt en wird verwo r- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverle t- zung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und w e- gen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahre n und zehn Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angekla g- ten die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen befuhr der Ange klagte am 10. Juni 2016 um 12.33 Uhr in B . mit einem Pkw Opel Astra die linke von zwei Geradeaus - spuren der J . - Allee in Richtung der Kreuzung J . - /K . - Allee. Im Bereich dieser Kreuzung ist die J . - Allee neben den beiden Geradeausspuren mit einer Links - und einer Rechtsabbiegespur ausgebaut. Als sich der Angeklagte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung näherte, zeigten alle Ampeln der dort befindlichen Lichtzeichenanlage Rotlicht. Au f den beiden Geradeausspuren standen jeweils mehrere Fahrzeuge, darunter ein Mercedes - Benz Sprinter und jeweils ein VW Transporter, vor der Haltelinie . Während sich auf der Rechtsabbiegespur ebenfalls ein Pkw befand, war die Linksabbiegespur frei. Der Ange klagte, der die Kreuzung in Geradeau s- richtung passieren, sich aber nicht hinter den auf den Geradeausspuren halte n- den Fahrzeugen einreihen wollte, wechselte auf die freie Linksabbiegespur und 1 2 - 4 - verlangsamte zunächst wegen des unverändert andauernden Rotlicht s seine Geschwindigkeit. Er hatte vor, die im Geradeausverkehr haltenden Fahrzeuge links zu überholen, anschließend im Kreuzungsbereich auf eine der Gerad e- ausspuren zurückzuwechseln und auf diese Weise vor den haltenden Fahrze u- gen die Kreuzung zu überquere n. Obwohl sämtliche Ampeln der Lichtzeiche n- anlage weiterhin Rotlicht zeigten, beschleunigte der Angeklagte, der nicht ausschließbar irrtümlich davon ausging, einen Wechsel des Ampellichts von Rot auf Gelb - Rot wahrgenommen zu haben, einige Meter hinter dem letzten der auf der linken Geradeausspur stehenden Fahrzeuge mit deutlich wahrnehmbar aufheulendem Motor und fuhr bei Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h über die Haltelinie in die Kreuzung ein, wo er mit dem damals 13 - jäh - rigen Neben kläger kollidierte. Dieser war gerade im Begriff, als Radfahrer auf der Fußgänger - und Radwegefurt die J . - Allee aus Sicht des Ange - klagten von rechts kommend bei Grünlicht zu überqueren. Der Angeklagte hatte den Nebenkläger aufgrund der Beein trächtigung der Sicht durch die vor der Lichtzeichenanlage haltenden Fahrzeuge erst ca. eine Sekunde vor dem Übe r- fahren der Haltelinie wahrgenommen, die Kollision aber ebenso wie der N e- benkläger durch Abbremsen oder Ausweichen nicht mehr verhindern kön nen. Bei dem Zusammenstoß wurde das Vorderrad des Fahrrads durch das rechte vordere Eck des Pkw erfasst, wodurch der Nebenkläger herumgeschleudert wurde, mit dem Oberkörper auf die Motorhaube geriet und nach Anprall mit Kopf und Oberkörper schließlich ca. 12 bis 14 Meter durch die Luft geschleudert wurde. Der Angeklagte überquerte die Kreuzung, hielt dort an und begab sich zu Fuß zurück zur Unfallstelle. Als er von hinzukommenden Personen als Fahrer erkannt wurde und sich Vorwürfen und Beschimpfungen ausg esetzt sah, en t- schied er sich, die Unfallstelle zu verlassen, ohne das Eintreffen der von Dritten 3 - 5 - alarmierten Rettungskräfte abzuwarten oder sonst seine Identität zu offenbaren. Er ging zurück zum Fahrzeug und fuhr davon. In der Folgezeit versteckte der An geklagte das Tatfahrzeug und bemühte sich, es vom Eigentümer zu erwe r- ben und an einen Abnehmer außerhalb B . s zu veräußern. Der Nebenkläger erlitt durch die Kollision lebensgefährliche Verletzu n- gen, insbesondere eine Hirnblutung, die eine operative Versorgung und meh r- monatige stationäre Behandlung erforderlich machten. Derzeit leidet er noch an Sensibilitätsstörungen in den Beinen, einem unsicheren Gang sowie durch den Unfall ausgelösten Angst - und Konzentrationsstörungen. II. 1. Die Verurteilung w egen tateinheitlich begangener vorsätzlicher G e- fährdung des Straßenverkehrs hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte (lediglich) der fahrlässigen G efährdung des Straße n- verkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlä s- siger Körperverletzung schuldig gemacht. a) Indem der Angeklagte in der festgestellten Weise trotz Rotlichts in die Kreuzung fuhr und mit dem vorrangberec htigten Radfahrer zusammenstieß, hat er fahrlässig den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung in der Beg e- hungsvariante des § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB begeht auch, wer bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt und dadurch den bevorrechtigten Que r- verkehr beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 91, 358, 359; OLG Karlsruhe, VRS 107, 292, 293; König in LK - StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 72). Da der Ang e- 4 5 6 - 6 - klagte um seines schnell e re n Fortkommens willen bewusst auf die Rotlicht ze i- gende Ampel zufuhr und sich daher zu ganz besonderer Sorgfalt bei der B e- obachtung der Ampelschaltung veranlasst sehen musste, steht entgegen der Ansicht der Revision die grobe Verkehrswidrigkeit seines Ve rhaltens außer Frage (vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 12 mwN). b) Dagegen erfüllt die Fahrweise des Angeklagten weder die tatbestan d- lichen Voraussetzungen eines vorsätzlichen falschen Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB noch liegt eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsalternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB vor. aa) Überholen im Sinne de r Strafvorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB meint das Vorb eifahren von hinten an sich in derselben Richtung bew e- genden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen auf derselben Fahrbahn oder unter Benutzung von Flächen, die mit der Fahrbahn nach den örtlichen Gegebenheiten einen einheitlichen Straßenraum bilden (vg l. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249). Ein falsches Fahren beim Überholen ist gegeben, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als so lches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Übe r- h o lens besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 4 StR 501/16, NZV 2017, 135 , 136 mwN). Unbeschadet des Umstands, da ss ein solches Ve r- halten nicht gegen § 5 StVO verstößt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 91, 144), kann ein falsches Überholen daher darin liegen, dass der Täter unter Missachtung der auf einer Abbiegespur durch Zeichen 297 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 7 8 - 7 - StVO getrof fenen Anordnung über die einzuhaltende Fahrtrichtung überholt. Ob den Urteilsfeststellungen aus der Bezeichnung als Linksabbiegespur hinre i- chend deutlich entnommen werden kann, dass die vom Angeklagten zum Überholen genutzte Fahrspur mit Zeichen 297 nach A nlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO markiert war, kann indes dahinstehen. Denn der Annahme einer vorsät z- lichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB steht jedenfalls entgegen, dass sich in der Gefährdung und Schädigung des Neb enklägers kein Risiko verwirklichte, das sich gerade aus der Nicht - beachtung der durch eine entsprechende Fahrbahnmarkierung getroffenen A n- ordnung zur Fahrtrichtung ergab. Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die unter eine der versc hiedenen Begehungsvarianten zu subsumierende Tathandlung zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert geführt hat. Wie dem Wortlaut der Zusammenhang zw i- schen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatb e- standsalternativen typischerweise verbundenen Risiken in der Weise bestehen, dass sich in der einge tretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Ris iko de r Tathandlung verwi rklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222; Urteil vom 3. Oktober 1974 4 StR 427/74, VRS 48, 28; BayObLG, VRS 64, 371 und VRS 61, 212; OLG Hamm, VRS 41, 40; König, aaO, Rn. 113, 183 ; Ernemann, aaO, Rn. 23; Pege l in M üko - StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 103 ff.). Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich der Ta t- handlung des § 315c Abs. 1 StGB eintritt, reicht dagegen nicht (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. November 2006 4 StR 459/06, aaO). 9 - 8 - Bei dem festgestellten Unfallg eschehen fehlt es an dem erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang, weil die zu dem Körperschaden führe n- de Gefährdung des Nebenklägers durch das Einfahren in die Kreuzung una b- hängig davon eingetreten ist, in welcher Fahrtrichtung der Angeklagte im K re u- zungsbereich seine Fahrt fortsetzen wollte. Der Zusammenstoß hätte sich bei einem Überholen unter Einhaltung des Richtungsgebots in gleicher Weise e r- eignet. bb) Die an die Regelung des § 3 Abs. 1 StVO anknüpfende Begehung s- alternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB verwirklicht unter anderem, wer an Straßenkreuzungen die nach der konkreten Verkehrslage gebotene Geschwi n- digkeit überschreitet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Fahrzeugführer vor der Straßenkreuzung so schnell fährt, dass er seinen straßenv erkehrsrechtlichen Pflichten im Kreuzungsbereich nicht mehr entsprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1974 4 StR 427/74, aaO; BayObLG, VRS 61, 212; König, aaO, Rn. 110). Ob auch das bloße Einfahren in eine Kreuzung unter Missac h- tung eines Haltege bots als zu schnelles Fahren erfasst werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn einem sich allein aus einer Vorfahrtsve r- letzung ergebenden Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit käme ang e- sichts der ohnehin erfüllten Tatbestandsvariante des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB keine eigenständige unrecht steigernde Bedeutung zu. Der Unrechtsgehalt der Tat wird vielmehr durch § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB vollständig mit der Folge erfasst, dass § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB hinter § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB z u- rückträte. cc) Aus denselben Erwägungen wird das Überholen unter fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts hier nicht als fahrlässig falsches Überholen g e- mäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst. 10 11 12 - 9 - 2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Unfalls mith in wegen fahrlä s- siger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. Der S e- nat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt, da die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Ange klagte mehr als nur eine der unterschiedlichen Tatalternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht h a- be, zur Aufhebung der an sich maßvoll bemessenen Einzelstrafe von zwei Ja h- ren und vier Monaten. Der Senat hebt auch die für das unerlaubte Verlassen des Unfallorts verhängte Einzelstrafe auf, um dem neuen Tatrichter eine auf - einander abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versuch, si ch selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, nicht strafschä r- fend gewertet werden darf, selbst wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird. Anders kann es sich dann verhalten, wenn der Täter neues Un recht schafft oder mit seinem Verhalten weiter gehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512; Beschlüsse vom 9. Juli 1996 1 StR 338/96, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatv erhalten 1; vom 10. Februar 1994 1 StR 850/93, StV 1995, 131). 3. Die im angefochtenen Urteil unterbliebene Einziehung des Führe r- scheins (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB) holt der Senat nach (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 2 StR 210/01). 13 14 15 - 10 - 4. Da kei n Grund für die Zuständigkeit des Schwurgerichts mehr besteht, verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 2 StR 264/94, NJ W 1994, 3304, 3305; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 354 Rn. 42). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 16
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