BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 470/02 vom6. März 2003in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,der Angeklagte in Person,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteildes Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2002 wird ver-worfen.2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagtenim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen hat die Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrek-kung zur Bewährung ausgesetzt.Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Straf-ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-desanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung - 4 -des Urteils hat im Umfang der Anfechtung keinen den Angeklagten begünsti-genden oder benachteiligenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler ergeben.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn !
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