BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 31. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Mai 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zur Revision des Angeklagten N. bemerkt der Senat erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Schadensberechnung im Fall II 2 der Urteilsgr374nde ist nicht zu beanstanden. Soweit auf Seite 13 des Urteils als nicht ausgegliche-ner Betrag der Scheinrechnung an die N. GmbH 1 1.702,00 Euro (statt 4 1.702,00 Euro) angegeben sind, handelt es sich, wie sich so-wohl aus dem dort dargestellten 374brigen Rechenwerk als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde (UA 11, 16) ergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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