BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2007 dahin ab-ge344ndert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangener Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteils-gr374nde entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Frei-heitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde (Raubgeschehen zum Nachteil der Frieda S. ) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer w344hrend des 334berfalls an den H344nden gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Frei-heitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner per-s366nlichen Fortbewegungsfreiheit, das hei337t in seiner F344higkeit, aufgrund eige-ner Willensentschlie337ung seinen Aufenthalt zu ver344ndern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeintr344chtigt war. Soweit das Tatopfer w344hrend des eigentlichen Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht gehindert war, ist zwar der Tatbestand des 247 239 StGB erf374llt; dieser tritt jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter 247 249 StGB zur374ck, da die Freiheitsbe- 1 - 3 - raubung hier nur das tatbestandsm344337ige Mittel zur Begehung des Raubes war (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 239 Rd. 18). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schlie337t aus, dass das Landge-richt im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt h344tte. 2 Der nur geringf374gige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Bil-ligkeitsentscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO. 3 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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