BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 14. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 18. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. September 2010 u. a. ausgef374hrt: 2 204Die Revision r374gt allerdings zu Recht, dass die Kammer bei der Strafrahmenwahl die Vorschrift des 247 46 b StGB uner366rtert gelas-sen hat. Nach den Feststellungen konnte nach weiteren Ermittlun-gen, insbesondere den Angaben der Angeklagten und des Mitan-geklagten S. in ihren polizeilichen Vernehmungen, der Mitange- - 3 - klagte G. am 22. September 2009 vorl344ufig festgenommen werden (UA S. 12). Die Kammer ist 226 wie sich aus der Strafzu-messung im engeren Sinne ergibt 226 von einem hohen Aufkl344-rungsbeitrag der Angeklagten ausgegangen (UA S. 23). Diese Ausf374hrungen lassen besorgen, dass die Kammer den vertypten Milderungsgrund des 247 46 b StGB (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 46 b Rn. 5) 374bersehen hat. Aus dem Umstand, dass die Kam-mer bei der Strafrahmenwahl das Vorliegen gesetzlich vertypter Milderungsgr374nde verneint hat (UA S. 21), kann vorliegend nicht auf die Pr374fung der genannten Vorschrift geschlossen werden. Denn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen h344tte die Ermessensvorschrift der ausdr374cklichen Er366rterung bedurft. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Da nur noch 374ber eine Erwachsene neu zu verhandeln ist, kann die Sache an eine allgemeine Strafkammer zur374ckverwiesen wer-den (BGHSt 35, 267).223 Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 3 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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