BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470 /1 4 vom 25. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 201 5 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Detmold vom 9. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, a n eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurtei lt und wegen erlittener Auslieferungshaft eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Der Rüge liegt Folg endes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältni s- se und Verlesung der Anklageschrift wurde die Hauptverhandlung vom 9. Juli 1 2 3 - 3 - 2014 um 11.28 Uhr unterbrochen und um 12.10 Uhr fortgesetzt. Weiter heißt es im Hauptverhandlung sprotokoll : haben könnte, dass, wenn der Angeklagte eine geständige Einlassung zu den Anklagepunkten 2, 3, 4, 6 und 7 abgeben würde, eine Gesam t- freiheitsstrafe im Berei ch von zwei Jahren sechs Monaten bis zu drei Jahren im Raum steht. Der Vorsitzende erteilt den rechtlichen Hinweis, dass statt des schweren Bandendiebstahls auch eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Die b- stahls in einem besonders schweren Fall in Betracht Nach Belehrung des Angeklagten gemäß § 257c StPO stimmten dieser, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft dem Vorschlag der Strafkammer zu. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält insoweit den Ve r- D er Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO und macht hierzu unter anderem geltend, im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung hätte im Einzelnen da r- gelegt und pr otokolliert werden müssen, dass während der knapp vierzigminüt i- gen Unterbrechung der Hauptverhandlung ein Rechtsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden und welchen wesentlichen Inhalt dieses Rechtsgespräch gehabt habe. 2. Die Verfahrens rüge ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 195/12, NJW 2013, 3046). Sie ist auch begründet. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensverstoß liegt vor. 4 5 6 7 - 4 - a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Ankl agesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattg e- funden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610). Diese Mitteilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Gesetz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in öffen tlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen und dies auch in halt lich dokumentiert wird. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 4 StR 272/13, StV 2014, 67; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f.). Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlic h- keit (vgl. dazu jüngst BVerfG, NStZ 2015, 170, 171; NStZ 2015, 172, 173 ) so l- len nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erö rterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständ i- gung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder A blehnung gestoßen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 aaO). Zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle ist die Mitteilung des Vorsitzenden hierüber gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. b) Im vorli egenden Fall weist das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 9. Juli 2014, was die Revision zu Recht beanstandet, weder aus, dass , was nach dem von der Revision mitgeteilten Inhalt des Hauptverhandlungspr o- tokolls nahe liegt, in der vierzigminütigen Unter brechung der Hauptverhandlung 8 9 - 5 - ein Verständigungsgespräch stattgefunden noch, welchen wesentlichen Inhalt dieses Rechtsgespräch in dem vorstehend darge stellten Sinne gehabt hat. c) Ein Mangel an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Zi el der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt wurden, führt ebenso wie die mangelhafte Dokumentation einer Verständ i- gung regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann (Senatsbesch luss vom 8. Oktober 2013 aaO; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2013 aaO). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer 10
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