ECLI:DE:BGH:2018:270218B4STR470.17. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470 / 1 7 vom 27. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 201 8 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. April 2017 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte des Betrugs und der Untreue schuldig ist, und bb) im Gesamtstrafe nausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revi sion des Angeklagten wird verwo r- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Juli 2014 wegen Betrugs in 43 Fällen, versuchten Betrugs in fünf Fällen sowie wegen U n- treue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu de r Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte in 36 Fällen wegen Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt worden war, und im Gesamtstrafenausspruch auf, stellte das Verfahren hinsichtlich eines Falls wegen eines Verfahrenshi n- dernisses ein und verwies die Sache in dem nach der Einstellung verbliebenen Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurück. Ferner änderte der Senat den Schuldspruch des Urteils im Übrigen da hin, dass der Angeklagte des B e- trugs in zehn Fällen, der Untreue in elf Fällen und der Insol venzverschleppung schuldig ist. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zum Teil auf der Grundlage neu erhobener Anklagen vom 9. September und 23. November 2015 des Betrugs in zwei Fällen und der Untreue schuldig gesprochen und 10. Juli 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richte t sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und in deren Folge zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist die Revision unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Betrugs ve r- urteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbu n- 1 2 3 - 4 - desanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen weder einen Eingehungs - noch einen Erfüllung s- betrug zum Nachteil des Geschädigten S . belegen. In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteil s hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einze l- strafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren u nd sechs Monaten zur Fo l- ge. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat zur Begründung der die Strafe aus dem ersten Rechtsgang um sechs Monate übersteigenden Gesam t- freiheitsstr afe trotz des Wegfalls einer Vielzahl ursprünglich verurteilter und in der neuen Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Fälle darauf verwiesen, dass gegenüber der früheren Verurteilung eine weitere erhebliche, mit einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten geahndete Tat hinzugekommen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Senat ungeachtet der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten und der weit e- ren 23 Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und vier Monaten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Lan d- gericht ohne die infolge der Teileinstellung des Verfahrens entfallene Einzelfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfre i- h eitsstrafe erkannt hätte. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. 4 5 - 5 - Der neue Tatrichter wird nicht nach § 55 StGB, sondern nach den Vo r- schriften der §§ 53, 54 StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 5) aus den rechtskräftigen Ei nzelstrafen , die in den Urteilen des Landgerichts vom 10. Juli 2014 und 5. April 2017 verhängt worden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden h a- ben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 6
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