ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR470.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470 / 1 8 vom 15. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 18. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlich em gefährlichen Eingriff in den verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisio n. Das Rechtsmittel hat Erf olg. 1. Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die Feststellungen und die die ihnen zugrunde liegenden Beweiserwägungen die Annahme eines fehlg e- schlagenen Versuchs nicht tr agen . a) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder an - deren naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der 1 2 3 - 3 - Täter dies erkennt, oder we nn er subjektiv die Vollendung der Tat nicht mehr für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 3 StR 299/17 , NStZ - RR 2017, 335 ). Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wen n dieser Einzelakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu wert en ist (BGH, Beschlü ss e vom 8. Oktober 2008 4 StR 233/07, NStZ 2009, 628 ; vom 4. Juni 2014 4 StR 168/14). Sind die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjekt ive Zielsetzung des Angeklagten zu einem einheitlichen G e- schehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlg e- schlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteile vom 17. Februar 2016 2 StR 213/15 , NStZ 2017, 149, 151; vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; zu den Konkurrenzen siehe auch BGH, Urteil vom 30. November 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369). b) Gemessen hieran ist ein fehlgeschlagener Versuch der gefährlichen Körperverletzung ( § § 224 Abs. 1 Nr. 2, 22 StGB) nicht tragfähig belegt. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte im Verlaufe einer z u- nächst verbal geführten Auseinandersetzung mit dem Geschädigten Pfeffe r- spr ay ein und sprühte damit in R ichtung des G eschädigten, um ihm erhebliche Schmerzen an den Augen zuzufügen ; dabei verfehlte er ihn . Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten unmittelbar nach dem erfolglos gebliebenen Einsatz des Pfeffersprays fe hlen. Auch dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich hierzu nichts entnehmen. Vielmehr sprechen die Feststellungen zum weiteren Geschehensablauf eher gegen die Annahme , der Angeklagte könne subjektiv die Vollendung der Tat nicht mehr für möglich gehalten haben . Nach dem erfolglos gebliebenen Ei n- 4 5 6 - 4 - satz des Pfeffersprays hatte der Geschädigte nunmehr seinerseits Pfefferspray g egen den Angeklagten eingesetzt ; daraufhin hatte der Angeklagte e in Klap p- messer gezogen und den fliehenden Geschädigte n m Pfefferspray in der Diese Geschehnisse hä t- ten der Erörterung und Würdigung bedurft. 2. Auch der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand . a) Nach d en Feststellungen verfolgte der Angeklagte den Geschädigten, holte ihn an einer Rotlicht zeigenden Fußgänger ampel ein und versetzte ihm einen kräftigen Stoß in den Rücken ; dabei stieß er ihn gezielt in Richtung der Fahrbahn und in den her annahenden Kraftfa hrzeugv erkehr. Er wollte den G e- schädigten verletzen und nahm auch tödliche Verletzung en billigend in Kauf. Der Geschädigte wurde von einem Kraftfahrzeug erfasst und erlitt durch die Kollision erhebliche Verletzungen. b) Das Landgericht hat seine Überzeug ung, dass der Angeklagte mit b e- ding tem Tötungsvorsatz handelte, nicht tragfähig belegt. Seine Ausführungen erschöpfen sich in dem Hinweis, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen ergäben. Damit ist den nach stä nd i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Darlegungsanford e- rungen zum bedingt en Tötungsvorsatz nicht genügt. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st . Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 18 3 , 186 ). Zwar liegt es bei äußers t 7 8 9 10 - 5 - gefä h r lichen Handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Op fer könne zu Tode kommen, und weil er mit sein em Handeln gleichwohl fortfährt einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 5 StR 517/ 18). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersich t- lich nicht vor. Die Tathandlung des Angeklagten erschöpft e sich dies hat das Lan d- gericht an anderer Stelle zutreffend erkannt und die Annahme einer mittels lebensgefährdender Behandlung begangenen gefähr lichen Körperver letzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2010 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276) in einem kräftigen Stoß in den Rückenbereich des Geschädig ten; sie entfaltete ihre besondere Gefährlichkeit erst dadurch , dass der Geschädigte durch die se Einwirkung in Richtung der Fahrbahn und in den herannahenden fließenden Verkehr gestoßen wurde . Bei dieser Sachlage hätte es der Darlegung und Würdigung der das Wissens - und das Willenselement bedingten Tötungsvo r- satzes tragenden Umstände bedurft; neben Feststellung en zu den Tatumstä n- den und der konkreten Wahrnehmungssituation des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Tatentschlusses hätte es auch der Erörterung vorsatzkritischer Umstä n- de bedurft . Hieran fehlt es gänzlich . Dies entzieht dem Schuldspruch insgesamt die Grundlage . Auf die zudem bestehenden Bedenken hinsichtlich des Belegs der subjektive n Tatseite der hierzu in Tateinheit s tehenden weiteren Delikte kommt es daher nicht mehr an . 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Ent - scheidung. 11 12 - 6 - Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erneut maßgebl ich auf ein Wieder - erkennen des Angeklagten durch den Geschädigten im Ermittlungsverfahren stützen, so wird es genauer als bisher geschehen zu prüfen und in den Urteil s- gründen darzulegen haben, ob die Wahllichtbildvorlage n vorschriftsgem äß durchgeführt wor den sind (vgl. RiStBV Nr. 18; siehe BGH, Beschluss vom 22. November 2017 4 StR 468/17) ; darüber hinaus wird der gegebenen - falls eingeschränkte Beweis wert wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 2 StR 480/16, StraFo 201 7, 111; vom 30. März 2016 4 StR 102/16, NStZ - RR 2016, 223 [Ls] ) in den Blick zu ne h- men sein . Schließlich wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob sich das Vorg e- hen gegen das Tatopfer insgesamt als ein heitliches Geschehen darstellt. Sost - Scheible Be nder Quentin Feilcke Bartel 13 14 15
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