BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 47/02 vom 30. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: versuchten Totschlags u.a. zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Halle vom 20. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten D. die Fr a - ge des Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt den Schuldspruch nicht in Frage. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revision s - verfahrens wird abgesehen (§ 74 JGG). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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