BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 47/10 vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin f374r den Angeklagten N. , Rechtsanw344ltin f374r den Angeklagten S. E.-M. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten R. E.-M. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen bez374glich der Angeklag-ten S. und R. E.-M. werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten N. und S. E.-M. wegen besonders schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und acht Monaten (N. ) bzw. vier Jahren und vier Monaten (S. E.-M. ), den Angeklagten R. E.-M. wegen (Wohnungseinbruchs-) Diebstahls in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen besonders schweren Raubes und wegen (vors344tzlicher) Gef344hrdung des Stra337enverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren ver-urteilt; au337erdem hat es gegen den Angeklagten R. E.-M. eine Sperre f374r die Erteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. 1 - 4 - Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Un-gunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Rechtsfolgenausspr374che - mit Ausnahme der Anordnung nach 247 69 a StGB - wirksam beschr344nkten Revisio-nen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Sie r374gt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet, dass das Landgericht bez374glich aller An-geklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen des 247 21 StGB ausgegangen ist und die Strafrahmen jeweils gem344337 247 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Au337erdem wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht bez374glich der Angeklagten S. und R. E.-M. eine Unterbringung nach 247 64 StGB abgelehnt hat. 2 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, soweit sie sich ge-gen die Strafausspr374che richten; im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 3 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begannen die jetzt 27 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten S. und R. E.-M. im Alter von etwa 18 Jahren, regelm344337ig das Schmerzmittel Tilidin in Form von Tropfen einzu-nehmen, ohne dass daf374r eine medizinische Indikation bestand; gelegentlich konsumierten sie auch Drogen wie Kokain und Haschisch. Bei Tilidin handelt es sich um ein Opioid, das auf Grund des Abh344ngigkeitspotentials bei nicht Opioid (Morphin-, Heroin-)Gewohnten zur Abh344ngigkeit f374hren kann. Beide Angeklag-ten sind mit der Zeit auch abh344ngig geworden. 4 Der Angeklagte N. hatte in der Zeit von 2001 bis 2005 ebenfalls regelm344337ig Tilidin und Kokain konsumiert, dies aber w344hrend der anschlie337en-den Haftzeit eingestellt. Nach seiner Haftentlassung im August 2008 kam es nur einmal zum Konsum dieser Substanzen. Die Angeklagten N. und S. 5 - 5 - E.-M. hatten bereits vor dem hier abgeurteilten Tatgeschehen unter Tili-din-Einfluss schwerwiegende Straftaten begangen. 2. Zu den Taten hat das Landgericht Folgendes festgestellt: 6 a) Am 14. Juli 2008 brach der Angeklagte R. E.-M. in Berlin zusammen mit einem Mitt344ter in eine Wohnung ein und entwendete verschie-dene Gegenst344nde, um diese f374r sich zu behalten. Anschlie337end fuhr er in Kenntnis dessen, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit einem gemieteten Pkw auf 366ffentlichen Stra337en vom Tatort weg. Zur Tatzeit stand er nicht widerlegbar unter dem Einfluss vom Tilidin. 7 b) Am 13. November 2008 gegen 6.00 Uhr begingen die drei Angeklag-ten entsprechend einem zuvor gefassten, gemeinsamen Tatplan einen Raub-374berfall in einem Supermarkt in B. , wobei die Angeklagten S. und R. E.-M. zwei Mitarbeiterinnen mit einem K374chenmesser (Klingen-l344nge 20 cm) und einer Schreckschusspistole bedrohten. Sie erbeuteten Bar-geld und Zigaretten im Wert von insgesamt etwa 5.645 200. Bei der Tat, zu deren Begehung die Angeklagten eigens mit einem Pkw von Be. nach Baden-W374rttemberg gefahren waren, trugen sie identische Kleidung und waren mit Sturmhauben und zus344tzlich mit schwarzen Wollm374tzen maskiert. In dem Fahr-zeug, das mit anderen Kennzeichen versehen war, f374hrten sie neben Wechsel-kleidung auch eine Flasche Tilidin mit. Unmittelbar vor Begehung der Tat hatten alle drei Angeklagten Tilidin konsumiert, der Angeklagte N. zus344tzlich noch Kokain. 8 - 6 - c) Bei der anschlie337enden Flucht f374hrte der Angeklagte R. E.-M. den Pkw, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Um dem dro-henden polizeilichen Zugriff zu entkommen, beging er grob verkehrswidrig und r374cksichtslos eine Reihe besonders gef344hrlicher Verkehrsverst366337e - unter ande-rem benutzte er auf der Autobahn die Schwerlastspur entgegen der Fahrtrich-tung, befuhr eine auf einen Rastplatz f374hrende Einfahrtspur in falscher Rich-tung, wendete auf der Autobahn und geriet in einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h auf die Gegenfahrbahn -, wobei er mehrfach andere Verkehrsteilnehmer und Sachen von bedeutendem Wert ge-f344hrdete, teils sogar Sachsch344den verursachte. Auch nachdem er mit zwei Fahrzeugen kollidiert war, setzte er in Kenntnis des Unfallgeschehens die Fahrt fort. 9 3. Die Strafkammer hat nicht auszuschlie337en vermocht, dass die Steue-rungsf344higkeit der Angeklagten zu den Tatzeiten auf Grund akuten Tilidin-missbrauchs, zu dem beim Angeklagten N. noch ein akuter Kokainmiss-brauch hinzukam, erheblich gemindert war. Sie hat daher f374r alle Angeklagten die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldf344higkeit bejaht und die Strafrahmen nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. 10 II. Die Strafausspr374che haben keinen Bestand. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmen-verschiebung. 11 - 7 - Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen jeweils den nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu Grunde gelegt, weil es nicht auszuschlie337en vermochte, dass die Steuerungsf344higkeit der Angeklagten S. und R. E.-M. zu den Tatzeiten auf Grund akuten Tilidin-missbrauchs, die des Angeklagten N. auf Grund akuten Tilidin- und Ko-kainmissbrauchs erheblich vermindert war. 12 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs begr374ndet die Abh344ngigkeit von Bet344u-bungsmitteln f374r sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuld-f344higkeit im Sinne von 247 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgift-s374chtigen nur ausnahmsweise gegeben, und zwar - unter Umst344nden - dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches ver374bt oder wenn lang-j344hriger Bet344ubungsmittelkonsum zu schwersten Pers366nlichkeitsver344nderungen gef374hrt hat oder der T344ter unter starken Entzugserscheinungen bzw. der Angst vor solchen leidet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 1991 - 3 StR 423/90, BGHR StGB 247 21 BtM-Auswirkungen 11 und vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB 247 21 BtM-Auswirkungen 14, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). 13 Dass eine dieser Voraussetzungen hier gegeben ist, hat das Landgericht weder dargetan noch l344sst sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde entnehmen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten keine Anhaltspunkte daf374r, dass sich die Angeklagten bei Begehung der Straf-tat(en) im Zustand eines akuten Rausches befunden haben. Das bei den Taten gezeigte Leistungsbild spricht vielmehr gegen eine solche Beeintr344chtigung: So war der Angeklagte R. E.-M. nach dem Wohnungseinbruchsdiebstahl 14 - 8 - in der Lage, sich mit einem gemieteten Pkw vom Tatort zu entfernen; bei der Raubtat sind die Angeklagten "in besonderer Weise gut organisiert vorgegan-gen" (UA 17) und w344hrend der anschlie337enden Polizeifluchtfahrt hat der Ange-klagte R. E.-M. ein beachtliches Leistungsverhalten gezeigt. Dass der langj344hrige Tilidin- (und Kokain-) Missbrauch bei den Angeklag-ten schwerste Pers366nlichkeitsver344nderungen hervorgerufen hat, ist von der sachverst344ndig beratenen Strafkammer ebenso wenig festgestellt worden. 15 Auch daf374r, dass die Angeklagten unter dem Eindruck starker Entzugs-erscheinungen oder aus Angst davor zu der Tat bzw. den Taten getrieben wor-den sein k366nnten, enth344lt das Urteil keine tragf344higen Feststellungen. Die An-geklagten S. und R. E.-M. haben vor dem Raub374berfall nicht nur deswegen Tilidin eingenommen, um dessen enthemmende und euphorisie-rende Wirkung eintreten zu lassen, sondern auch, um das k366rperliche Entzugs-syndrom zu unterdr374cken (UA 16). Dies macht deutlich, dass sie es gar nicht erst zum Auftreten starker Entzugserscheinungen kommen lie337en. Der Ange-klagte N. wurde ausweislich der Feststellungen ebenfalls nicht durch Entzugserscheinungen zur Tat getrieben, denn er hatte seit dem Jahre 2005 drogenfrei gelebt und erstmals wieder vor dem 334berfall Tilidin und Kokain gera-de aus dem Grund konsumiert, um "besonders leistungsf344hig und ungehemmt zu sein" (UA 16). Der Sonderfall, dass die Angst vor nahe bevorstehenden k366r-perlichen Entzugserscheinungen, die der T344ter schon "grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit rechtfer-tigt, scheidet hier schon deswegen aus, weil die Angeklagten eine ausreichende Menge Tilidin mit sich f374hrten (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB 247 21 BtM-Auswirkungen 12). 16 - 9 - Soweit das Landgericht bei der Raubtat die Voraussetzungen des 247 21 StGB m366glicherweise im Hinblick darauf als gegeben angesehen hat, dass die Angeklagten w344hrend der Tatausf374hrung unter dem Einfluss von Tilidin, der Angeklagte N. auch von Kokain, gestanden haben, hat es nicht bedacht, dass diese Mittel zur Herbeif374hrung der enthemmenden und euphorisierenden Wirkung erst eingenommen wurden, als die Angeklagten zur Begehung des Raub374berfalls bereits entschlossen waren. Eine Einschr344nkung der Verantwort-lichkeit zur Tatzeit ist dann aber nach den Grunds344tzen der actio libera in causa ohne Bedeutung, da die Angeklagten durch die Verabredung und Planung der sp344ter ausgef374hrten Straftat in uneingeschr344nkt schuldf344higem Zustand die entscheidende Ursache f374r die Ausf374hrung gesetzt haben (vgl. BGH, Urteile vom 6. M344rz 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 33; und vom 7. Juni 2000 - 2 StR 135/00; vgl. auch Lenckner/Perron, in: Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl., 247 21 Rn. 11 m.w.N.). 17 Im 334brigen h344tte das Landgericht pr374fen m374ssen, ob in Anbetracht des-sen, dass den Angeklagten als langj344hrigen Konsumenten die enthemmende Wirkung des Pr344parats bekannt war und die Angeklagten N. und S. E.-M. sogar schon wegen unter Tilidin-Einfluss begangener Gewaltdelik-te verurteilt worden sind, von der Strafmilderungsm366glichkeit des 247 49 StGB 374berhaupt Gebrauch zu machen ist (vgl. hierzu Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 21 Rn. 20, 25 a m.w.N.). 18 III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben dagegen keinen Erfolg, soweit mit ihnen beanstandet wird, dass das Landgericht von einer Unterbrin- 19 - 10 - gung der Angeklagten S. und R. E.-M. in einer Entziehungsan-stalt abgesehen hat. 1. Die Urteilsgr374nde belegen allerdings, dass sich bei diesen Angeklag-ten, die im Alter von 18 bzw. 19 Jahren begonnen haben, regelm344337ig das Schmerzmittel Tilidin in Form von Tropfen einzunehmen, im Laufe der Zeit eine Abh344ngigkeit entwickelt hat. Dagegen kann den Feststellungen des angefoch-tenen Urteils nicht entnommen werden, dass - wie es f374r eine Unterbringungs-anordnung nach 247 64 StGB erforderlich w344re - die verfahrensgegenst344ndlichen Taten auf Grund des Hanges zu regelm344337igem Tilidinkonsum begangen wur-den oder dass dieser Hang zumindest miturs344chlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09 Rn. 6, BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 9; vgl. auch Fischer aaO 247 64 Rn. 13 m.w.N.). 20 2. Unabh344ngig davon ist die in 334bereinstimmung mit dem geh366rten Sachverst344ndigen getroffene Entscheidung des Landgerichts, von einer Unter-bringungsanordnung wegen des Fehlens einer hinreichend konkreten Er-folgsaussicht abzusehen, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 21 Nach 247 64 Satz 2 StGB wird die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt nur dann angeordnet, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den T344ter, bei dem die Voraussetzungen des 247 64 Satz 1 StGB vorliegen, durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit von dem R374ckfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf diesen Hang zur374ckgehen. 22 - 11 - Das Landgericht hat die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht in erster Linie deswegen verneint, weil beide Angeklagte erkl344rt haben, zu einer Entw366h-nungstherapie im Rahmen des Ma337regelvollzugs nicht bereit zu sein. 23 Allerdings steht nach st344ndiger Rechtsprechung das Fehlen von Thera-piewilligkeit einer Anordnung nach 247 64 StGB nicht grunds344tzlich entgegen; es kann aber ein gegen die Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein (vgl. die Nach-weise bei Fischer aaO 247 64 Rn. 20). In einem solchen Fall hat der Tatrichter zu pr374fen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft f374r eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 492/98 und vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09 Rn. 5). Dazu ist grunds344tzlich eine Gesamtw374rdigung der T344ter-pers366nlichkeit und aller sonstigen ma337geblichen Umst344nde erforderlich. 24 Eine solche Gesamtw374rdigung l344sst sich nach Auffassung des Senats den Urteilsgr374nden noch hinreichend deutlich entnehmen. Die Strafkammer hat sich ausf374hrlich mit dem Lebensweg der beiden Angeklagten und deren lang-j344hrigem Tilidinmissbrauch besch344ftigt. Sie hat festgestellt, dass beide Ange-klagte - schon bevor sich bei ihnen der Hang zur Tilidineinnahme verfestigt hat-te - nicht unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und dass sie 25 - 12 - beide weder durch Bew344hrungschancen motiviert, noch durch Strafverb374337un-gen nachhaltig beeindruckt werden konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Schluss des Tatrichters, dass es bei beiden Angeklagten an einer hinrei-chend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs fehle, noch gerechtfertigt. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak RiBGH Dr. Franke ist Bender wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Ernemann
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