BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i - nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r - geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unzulässige Bezugnahme auf die im Ersturteil zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen hat sich hier nicht ausgewirkt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein So lin-Stojanoviæ Ernemann
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