BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 471/02 vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Magdeburg vom 2. April 2002, soweit esihn betrifft, im Strafausspruch insoweit aufgehoben, alsdie Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ge-gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt.1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt unddaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). - 3 -2. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht zu Unrechtkeine Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat; im übrigen ist sie unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 1. März 1999,15. März 1999, 10. Juni 1999, 4. August 1999 und 14. Dezember 1999 zuGeldstrafen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den Strafen dieser Ver-urteilungen wurde am 21. November 2001 eine nachträgliche Gesamtstrafe(neun Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung) gebildet. Am 31. August 2000wurde der Angeklagte wegen verschiedener Straßenverkehrsdelikte zu einerFreiheitsstrafe (wohl: Gesamtfreiheitsstrafe) von acht Monaten mit Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt. Die Strafen aus dieser Verurteilung waren in dieGesamtstrafe nicht einbezogen worden, so daß davon auszugehen ist, daß dieTatzeiten der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten nach dem 1. März1999 (d.h. der Verurteilung, die für die in die Gesamtstrafe einbezogenenStrafen Zäsurwirkung hatte) lagen. Da die Tatzeit im vorliegenden Verfahren - 4 -(24. Januar 2000) nach dem 1. März 1999, aber vor dem 31. August 2000 war,hätte mit den Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 31. August 2000 eine Ge-samtstrafe gebildet werden müssen (§ 55 Abs. 1 StGB).Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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