BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 471/03 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 16. Mai 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An-geklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter dasTatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhaltendes Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehungeines Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zudiesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahr-zeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin noch ineiner Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und derBewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, daß er ge-rade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffswar. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-ßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausge-nutzt. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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