BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Beihilfe zum schweren Raub zu 2. schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 6. M344rz 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts der den Angeklagten Nasip A. betreffende Schuld-spruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Woh-nungseinbruchsdiebstahls entf344llt. Der Angeklagte Ekrem A. hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen; bei dem Angeklagten Nasip A. wird jedoch von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisions-verfahrens abgesehen (247 74 JGG). Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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