BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Januar 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Es-sen vom 28. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Generalbundesanwalt eine 304nderung des Schuld- und Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme zweier rechtlich selbst344ndiger Handlungen im Rahmen des dem Tat-richter zustehenden Beurteilungsspielraums h344lt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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