BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471 /12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 201 3 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rüge der B efangenheit des Sachverstä n- digen überhaupt in zulässiger Weise erhoben ist, weil eine Beschaffung der unmittelbaren EEG - Aufzeichnungen durch den Sachverständigen nach Widerruf der Schweigepflichtentbindungserklärung schon nicht bestimmt behauptet worden is t (S. 120 bis 122 und Fußnote 38 der R e- visionsbegründung). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ein b e- wusstes Missachten des Widerrufs der Schweigepflichtentbindungse r- klärung durch den Sachverständigen weder dargetan noch bewiesen ist. RiBGH Dr. Mutzb auer ist u r- laubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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