BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471 /13 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2013 a) wird Ziffer 4 des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass fe stgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern 75% der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, s o- weit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungstr ä- ger oder sonstige Versicherer über ge gangen si nd, b) entfällt Ziff er 5 des Tenors und c) wird insofern von einer Entscheidung über die Adhäs i- onsanträge abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkläge rn durch diese s entstandenen notwendigen Auslagen insgesamt sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu 90% zu tr a- gen. Zu 10% haben die Adhäsionskläger als Gesamtsch ul d- ner die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren en t- - 3 - standen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenen t- scheidung des landgerichtlichen Urteils wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta t- einheit mit (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheit s- strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihn zur anteiligen Zahlung der Bee r- digungskosten sowie eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionskläger veru r- teilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern 75% der ents tandenen oder der künftig entstehenden - über den zuerkannten Schm erzensgeldbetrag hinausgehenden - materiellen und immateriellen Sch ä- den aus der Tat vom 18. März 2012 zu erstatten (Ziffer 4 des Tenors), und dass die Ansprüche der Adhäsionskläger aus einer vorsätzlich begangenen une r- laubten Handlung herrühren (Ziffer 5 des Tenors). Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, der zudem gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Beschwerde eingelegt hat. Die Recht s- mittel führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsen t- scheidungen . 1 - 4 - 1. Die Revision des Angeklagte n ist unbegründet im Sinn e des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet. Auch soweit sie sich geg en die Verurteilung zur anteiligen Zahlung der Beerd i- gungskosten und zu Schmerzensgeld an die Adhäsionskläger wendet, hat sie keinen Erfolg. 2. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsion s- klägern 75% der entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und i m- materiellen Schäden zu erstatten, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. a) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern die weiteren, bereits entstande nen materiellen und i m- materiellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese S chäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 6/06; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 25 6 Rn. 7a mwN). b) Hinsichtlich der künftig entstehenden materielle n und immateriel - len Schäden besteht zwar aufgrund der vorgelegten Atteste und Gutachten das Feststellungsinteres se (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13, Rn. 12). Jedoch ist die Adhäsionsentscheidung insofern im Hi n- blick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversich e- rungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (st. Rspr., vgl. etwa 2 3 4 5 - 5 - BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 4 StR 459/12; vom 18. September 2013 - 5 StR 373/13). 3. Entfallen muss ferner Ziffer 5 des Tenors. Denn die Schadensersat z- verb indlichkeiten desjenigen, der - wie hier - vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, beruhen nicht auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen uner laubten Handlung im Sinne des § 302 Nr . 1, § 174 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NJW 2007, 2854 , 2855 ). Da die Adhäsionskläger allein auf diese Vorschriften das Feststellungsint eresse stützen, ist die Klage - wie der Generalbundesa n- walt in der Antragsschrift vom 18. O ktober 2013 zutreffend ausgeführt hat - i n- sofern unzulässig. 4. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten der Rechtsmittel zu entlasten. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus § 472a StPO. Eine Änderung der vom Landgericht zu den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens getroffenen Entscheidung war angesichts 6 7 - 6 - des vom Tatgericht insofern ausgeübten Ermessens nicht geboten. Die Koste n- besc hwerde des Angeklagten hat daher keinen Erfolg. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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