ECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR471.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471 /1 5 vom 19. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 19. Januar 201 6 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbun desanwalts in seiner A n- tragsschrift vom 8. Oktober 2015 bemerkt der Senat : Die Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs für den Nebenkläger und die Beiziehung der Akten zu einem Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage drängten sich hier nicht auf, we i- l- ständig anderen Lebensbereich, nämlich den Drogenkonsum des Nebenklägers, b e- trafen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Que ntin
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