ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR471.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471 /1 7 vom 30. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3 0. Januar 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht h abe seinem Urteil zu Unrecht zugrun de gelegt , der Angeklag te habe sich in der Haup t- verhandlung nicht zur Sa che geäußert , in zulässiger Wei se erhoben ist. Denn d ie Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist j e- denfalls unbeg ründet. - 2 - Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls ( § 274 Satz 1 StPO) steht fest, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Au fl., § 274 Rn. 14 ). D er Protokoll eintrag Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung ausz u- stellt dies nicht in Frage. E ntgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten A uffassung der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen . Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Protokoll b e- legt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes einge räumt wo r- den ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch ge macht hat . Da es ihm freisteht, was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbrin gen will, beweist das Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Jun i 1 995 4 StR 72/95, BGHR StPO § 274 Bewei s- kraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LR - StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit der ausdrücklichen Protokollierung bedurft (Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 273 Rn. 7; KK - StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 21). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Fei lcke
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