ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 47 /16 vom 1. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwa lts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Zweibrücken vom 8. September 2015 mit den Festste l- lungen aufgehoben . Die Sache wird zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Annahme mittäterschaftlicher Tatbegehung durch den Angek la g- ten hält der Überprüfung nicht stand. a) Bei der Entscheidung, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die Bejahung 1 2 3 - 3 - mittäterschaftlicher Tatbegehung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht daher selbst dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2010 4 StR 522/09 , NStZ - RR 2010, 236 mwN ausdrückliche Begründung zur (angenommenen) Mittäterschaft ist aber unve r- zichtbar, wenn sich diese Bewertung aus den tatsächl ichen Feststellungen nicht ohne weiteres ergibt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 2 StR 134/03 ) . b) So verhält es sich hier. r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni Freiheitsstrafe verurteilt, ohne die Bewertung seines Handelns als Mittäter zu begründen; vielmehr enthalten die Urteilsgründe keine über die Wiedergabe der Straftatbestände hinausgehende Subsumtion. Dies genügt jedenfalls ang e- sichts der Besonderheiten des Falles nicht. Denn nach den getroffenen Fes t- stellungen hatte der Angeklagte schon bei einem ersten Besuch des Liefera n- ten angesichts der schlechten Qualität des Haschisch davon Abstand geno m- men, sein ursprüngliches Vorhaben we iterzuverfolgen, von O . S . , den er schon damals begleitete, 1 kg Haschisch zum Weiterverkauf zu übernehmen. Er hat dann zwar O . S . auch bei dem schließlich durchgeführten An kauf von insgesamt 18 kg Haschisch begleitet, darüber hi naus hat O . S . n- geklagte, der für seine Mitwirkung ca. 300 0 bis 4000 der anschließenden Rückfahrt nach Polizeikontrollen Ausschau gehalten, wobei er mit seinem Pkw vor O . S . fuhr, der das Haschisch transportierte. Bei 4 5 - 4 - dem (zweiten) Verkaufsgespräch zwischen dem Lieferanten und O . S . und der Übergabe der Betäubungsmittel war er aber nicht zugegen, sondern . S . beim Angeklagten hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Auch am Ve r- kauf de s Haschis ch durch O. S. war der Angeklagte nicht beteiligt; die . Angesichts dieser Feststellungen versteht sich eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Tat des O . S . nicht von selbst. Einen eigenen Einfluss auf die angekauften Mengen, deren Preise sowie deren jeweiligen Weiterverkauf hatte er nach den bisherigen Feststellungen nicht. Die bloße Begleitung und das Dabeisein rechtfertigt die Annahme einer Hilfelei s- tung d urch de n Angeklagte n nicht (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2012 3 StR 178/12 , StraFo 2012, 331 ). Auch die Absicherung des Transports stellt in der Regel nur eine Beihilfehandlung dar (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 3 StR 7/13). 2. Da es dem Tatrichte r obliegt, im Rahmen der Prüfung, ob Mittäte r- schaft vorliegt, d ie festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Gesamtgeschäft zu bewerten und es auch seine Sache ist, hierbei Schlüsse aus dem festgestellten Ablauf zur Bed a- . S . beim Angeklagten zu ziehen, für die O . S . das Verkaufsgespräch mit dem Drogenlieferanten unterbrach und nach der er ohne weitere Verhandlungen den Kauf vornahm , ist das Urteil wie vom Gener a l- bundesanwalt beantragt mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu - verweisen . D er Senat kann insbesondere nicht ausschließen, dass zum Inhalt 6 7 - 5 - der S . beim (geständigen) Angeklagten nähere Feststellungen getroffen werden können. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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