BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 472/02 vom21. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 10. Juni 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte im Fall B I 6 der Urteilsgründe des Betrugesschuldig ist,b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in sechsFällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchter schwerer räuberischerErpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Wohnungseinbruchsdiebstahl zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteilwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be- - 3 -schlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Schuldspruch im Fall B I 6 (Verwendung der gestohlenen Bank-card ohne PIN im POZ-Einzugsermächtigungsverfahren) ist auf die Sachrügedahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht des Computerbetruges (§ 263 aAbs. 1 StGB), sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig ist (vgl.BGHSt 47, 160, 171; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 a Rdn. 15). § 265StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Ange-klagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als bisher hätteverteidigen können.2. Im Hinblick auf den Strafausspruch greift die Verfahrensrüge, mit derdie Nichteinhaltung einer Verständigung im Strafverfahren geltend gemachtwird, durch.a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Am 2. Verhandlungstag teilte der Vorsitzende der Strafkammer nach-dem der Verteidiger in Anwesenheit des Angeklagten eine Vorberatung dar-über beantragt hatte, welche Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses fürden Angeklagten in Betracht komme, und der Staatsanwalt (dazu) eine Erklä-rung abgegeben hatte - nach Beratung des Gerichts zu Protokoll mit:"Das Gericht wird für den Fall der Ablegung glaubhafter Ge-ständnisse, und dass sich nicht noch schwerwiegende neueUmstände, die dem Gericht bisher unbekannt waren und dieEinfluß auf das Urteil haben können, herausstellen, eine - 4 -Strafobergrenze von 7 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe für denAngeklagten K. nicht überschreiten."Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der Verteidigerfür den Angeklagten eine mündliche Erklärung ab, nach der der Angeklagtedie ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich einräumt, allerdings mit derMaßgabe, dass ihm - dem Angeklagten - nicht bekannt gewesen sei, dass esan dem Einverständnis der Karteninhaberin gefehlt habe. Die PIN-Nummersei ihm nämlich bekannt gewesen" (betrifft die Fälle der Verurteilung wegenComputerbetrugs). Der Angeklagte erklärte sodann auf Befragen: "Ich schlie-ße mich den Worten meines Verteidigers an. Das ist so richtig." Er ließ sichzur Sache ein und die Strafkammer setzte die Beweisaufnahme fort. Sie ver-urteilte ihn schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.b) Dieses Vorgehen verstieß gegen das Gebot fairer Verfahrensfüh-rung.Die Verfahrensweise des Gerichts entsprach den Anforderungen an ei-ne verbindliche Verständigung im Strafverfahren wie sie der Senat in seinemUrteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195 ff.) festgelegt hat. Durch die - inöffentlicher Hauptverhandlung protokollierte - Angabe einer Strafobergrenzebei Ablegung eines Geständnisses hat es bei dem Angeklagten einen Ver-trauenstatbestand geschaffen. An die Strafobergrenze war es nur bei Be-kanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten,auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagtenden Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht ge-bunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Ange-klagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, - 5 -212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. [gescheiterte Abspra-che] m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.). Wie die zuvor getroffene verbindli-che Absprache war dieser entsprechend § 265 Abs.1, 2 StPO - protokollie-rungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265Abs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV1994, 232, 233; 1998, 583). Ein solcher protokollierter - Hinweis ist jedochnicht erfolgt.Die vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nichtdadurch entfallen, daß die Beweisaufnahme nach der im wesentlichen ge-ständigen (UA 16, 23 ff.) - Einlassung des Angeklagten fortgeführt wurde;denn das Gericht ist auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgeleg-ten Geständnis dazu verpflichtet, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen(BGHSt 43, 195, 204; BGH StV 1999, 407; 410, 411).c) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die protokol-lierte zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nichtüberschritten, berufen (vgl. BVerfG StV 2000, 3; BGHSt 45, 227, 228; Kuck-ein/Pfister in FS 50 Jahre BGH [2000] S. 641, 659 f. m.w.N.). Der Strafaus-spruch hat daher keinen Bestand. Der Senat hebt - entsprechend dem Antragdes Generalbundesanwalts - nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch dieEinzelstrafen auf, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte bei einemHinweis des Gerichts, die zugesagte Strafobergrenze sei nicht mehr bindend,seine Verteidigung so geändert, er insbesondere sein Geständnis so erweiterthätte, daß dies auch Einfluß auf die Einzelstrafen gehabt hätte. Die für den - 6 -Fall B I 7 bisher fehlende Festsetzung einer Einzelstrafe (vgl. UA 24) kannnachgeholt werden (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe fehlen-de 1, 2).Tepperwien Kuckein AthingnrnnNachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: jaStGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1StPO § 265 Abs. 1 und 2Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafver-fahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lastendes Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im An-schluß an BGHSt 43, 195).BGH, Beschluß vom 21. Januar 2003 4 StR 472/02 Landgericht Bielefeld
Full & Egal Universal Law Academy