BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472/05 vom 9. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 9. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. April 2005 mit den Feststel-lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus drei rechtskr344ftigen Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt und ihre Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklag-ten gegen dieses Urteil, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat nur im Hinblick auf die Ma337regelanordnung Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgef374hrt: 2 - 3 - "Auf durchgreifende Bedenken st366337t jedoch die Ma337regelan-ordnung. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer die recht-lichen Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach 247 64 Abs. 1 StGB, insbesondere die Not-wendigkeit eines symptomatischen Zusammenhangs zwi-schen dem Hang der Angeklagten zum Drogenmissbrauch und ihrer Tat, verkannt hat (UA S. 9, 23). F374r beide Alternativen des 247 64 Abs. 1 StGB gilt, dass zwi-schen dem Hang des T344ters zum Drogenmissbrauch und sei-ner Tat ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muss. Hat der T344ter den Hang, Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, so kommt die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn es sich um eine rechtswid-rige Tat handelt, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zur374ckgeht. Dabei ist die erste Alternative nur ein Unterfall der zweiten, so dass diese den Oberbegriff darstellt. In beiden F344llen muss zwischen der Tat und dem Hang ein ur-s344chlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die konkrete Tat muss also Symptomwert f374r den Hang des T344-ters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gef344hrlichkeit 344u337ert (BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang der Angeklagten zum Drogenmissbrauch und der von ihr begangenen Tat. Sie hat die Tat insbesondere nicht begangen, um sich Drogen zu verschaffen. Dies folgt auch nicht aus der von der Strafkammer zur Begr374ndung der Ma337regelanordnung herangezogenen besonderen Gestaltung der Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen A. , wel-cher ihr Liebhaber und Dealer zugleich sei, so dass sich ein besonderes Abh344ngigkeitsverh344ltnis ergebe (UA S. 23 f.). Denn die Angeklagte handelte zwar mit Blick auf die von ihr durch die Zeugin als gef344hrdet angesehene Beziehung zum Zeugen A. , also aus Eifersucht. Dass dabei der Wunsch ma337geblich war, die Beziehung zu dem Zeugen A. aufrecht zu erhalten, um ihn als "Rauschgiftquelle" zu erhalten, l344sst sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Selbst wenn dies aber das tragende Tatmotiv der Angeklagten gewesen - 4 - sein sollte, so k344me der so intendierten Eifersuchtstat gleich-wohl kein Symptomwert im Sinne einer Hangtat zu, weil der Anlass f374r die Eifersucht der Angeklagten au337erhalb ihres Suchtverhaltens, n344mlich in der "notorischen Untreue" des Zeugen A. lag. Danach ist die Angeklagte nur insoweit als "gef344hrlich" anzusehen, als ihre Beziehung mit dem Zeugen A. fortbesteht und dieser sein bisheriges promiskes Verhal-ten fortsetzt. Dieser "Gefahrenzusammenhang" ist einer Dro-genentziehungstherapie nicht zug344nglich. Auch ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass sich die Angeklagte bei Ausf374hrung der vorliegenden Tat etwa in einem Rausch befunden h344tte. Sie hatte zwar Drogen und geringe Mengen Alkohol zu sich genommen. Dass diese je-doch Einfluss auf den Tatentschluss der Angeklagten hatten, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Die Ma337regelanordnung ist deshalb aufzuheben. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die eine Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen. Die Sache ist daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen." Dem stimmt der Senat zu. Er hebt auch die der Anordnung der Unter-bringung zu Grunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter zur Frage der Anordnung der Ma337regel umfassende eigene Feststellungen zu er-m366glichen. Nach dem Wegfall des die Zust344ndigkeit des Schwurgerichts be-gr374ndenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sa-che entsprechend 247 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des 3 - 5 - Landgerichts zur374ck (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 354 Rdn. 42). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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