BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472/06 vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Dezember 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006 im Gesamtstrafen-ausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren f374nf Monaten und einer Woche verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und f374nf Monaten verurteilt und unter Ein-beziehung einer rechtskr344ftigen Geldstrafe von 30 Tagess344tzen aus dem Straf-befehl des Amtsgerichts Wei337enfels vom 20. Juli 2005 eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Einzelstrafausspruch einen die Revision begr374n-denden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 8. November 2006. 2 - 3 - Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter zutreffend ausgef374hrt hat, verst366337t die Gesamtstrafenbildung gegen 247 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, weil die Gesamtstrafe der Summe der beiden Einzelstrafen entspricht. Auf den erg344nzend gestellten Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Se-nat die Gesamtstrafe gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO auf drei Jahre f374nf Monate und eine Woche herab. Durch diese nach Ma337gabe von 247 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB niedrigst m366gliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH NStZ 1996, 187) wird der Angeklagte unter keinen Umst344nden be-schwert, nachdem der Tatrichter von der M366glichkeit des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. 3 Der Senat vermochte nicht dem urspr374nglich vom Generalbundesanwalt gestellten Antrag zu folgen und die fehlerhafte Gesamtstrafe als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu best344tigen. Denn die Frage der Angemessenheit einer Rechtsfolge im Sinne der genannten Vorschrift stellt sich grunds344tzlich nur dort, wo Rechtsfehler die tatrichterliche Bewertung von Straf-zumessungstatsachen ber374hren (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 354 Rdn. 28). Um einen solchen Fall tatrichterlicher Bewertung handelt es sich in-des nicht, wenn die Rechtsfolge - wie hier - gegen zwingendes Recht, wie es 247 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet ("... darf ... nicht"), verst366337t. 4 - 4 - Der geringf374gige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechts-mittels freizustellen. 5 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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