BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472/08 vom 15. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 1. Juli 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Urteilsformel - entsprechend dem verk374nde-ten Tenor (Bd. V Bl. 1072 f.) - wie folgt erg344nzt wird: "Der Verwal-tungsbeh366rde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens". Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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