BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. Juni 2010 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unter- 2 - 3 - blieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge-f374hrt: "Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft 374bersehen, die Ma337re-gel einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (247 64 StGB) zu pr374fen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurde bei ihm etwa 2006 eine Polytoxikomanie diagnostiziert. Nachdem der Angeklagte sich Mitte 2007 im Rahmen einer Zur374ckstellung der Strafvollstre-ckung nach 247 35 BtMG einer Entw366hnungsbehandlung unter-zogen hatte, konsumierte er ab Ende 2007 wieder t344glich Ko-kain, Amphetamin und Cannabis, so auch am Tattag, dem 9. Juli 2008. Durch die Tat wollte er sich weitere Bet344ubungs-mittel verschaffen. Wegen einer nicht n344her dargelegten Per-s366nlichkeitsst366rung 'und/oder' (UA S. 8) einer Drogenintoxika-tion hat das Landgericht nicht auszuschlie337en vermocht, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Durch diese nicht rechtsfehler-freie Annahme des 247 21 StGB (vgl. BGH 4 StR 47/10 zur Re-levanz des Drogeneinflusses) wird der Angeklagte nicht be-schwert. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschen-de Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen 205 Es ist unwahr-scheinlich, dass ein Heilungserfolg, der die Ma337regelanord-nung entbehrlich machen k366nnte, bereits dadurch eingetreten ist, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben keine Bet344ubungsmittel mehr konsumiert. Eine solche Annahme w344-re Spekulation, weil weder ein Laborbefund noch ein Gutach-ten eines Sachverst344ndigen vorlag. Zudem blieb ungekl344rt, seit wann der Angeklagte kein Rauschgift mehr genommen und ob er im Hinblick auf die Polytoxikomanie auch andere Drogen, wie zum Beispiel Alkohol, gemieden hat. Eine Absti-nenz w374rde indes f374r eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-sicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB sprechen. Die 304nderung des 247 64 StGB von einer Muss- in eine Sollvor-schrift macht dessen Pr374fung durch den Tatrichter nicht ent- - 4 - behrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisions-gericht nachpr374fbar machen (Senat 4 StR 36/08 Rn. 5). Da der Beschwerdef374hrer die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, kann die Unterbringungsanordnung nach-geholt werden (BGHSt 37, 5). Der neue Tatrichter hat 374ber die Anordnung nach 247 64 StGB unter Hinzuziehung eines Sach-verst344ndigen (247 246 a StPO) zu entscheiden". Dem schlie337t sich der Senat an. In 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht im Falle einer Anordnung der Unterbringung nach 247 64 StGB auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. 3 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy