BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472 /11 vom 8 . November 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö r ung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8 . November 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 16. Mai 2011 , soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen auf gehoben , a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 7 (Handeltreiben mit jeweils 50 Gramm Kokain) , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung des Vorwegvollzugs. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubung smitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel von einem J ahr und sechs Monaten au s- 1 - 3 - gesprochen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. I. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . D er B eschwerdeführer stützt den behaupteten Verstoß gegen § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO auf im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundete Verfah rensvorg änge, ohne den diesbezüglichen Inhalt der Sitzungsniederschrift in der Revisionsrechtfertigung mitzuteilen. Eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus. Die Rüge hätte auch in der Sache keine n Erfolg. Eine Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO liegt schon deshalb nich t vor, weil es, wie die Rev i- sion selbst vorträgt, zu einer Verständigung nicht gekommen ist. II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund de r Sachrüge hat zum Schuldspruch , zum Ausspruch über die vom Landgericht in den Fällen 2 6, 8 und 9 verhängten Einzelstrafen und hinsichtlich de r Anordnung der Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vo m 15. September 2011 Bezug. 2. Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 7 wegen unerla ubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Einzelstrafen von 2 3 4 5 - 4 - jeweils drei Jahren verurteilt worden ist, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung ni cht stand. a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte unter Mitwirkung seiner Mitangeklagten vom 11. September 2010 bis zum 28. Oktober 2010 in l- len je 50 Gramm Kok ain durchschnittlicher Qualität (mindestens 24 % Kokai n- hydrochlorid) von Hintermänne rn erwarb und gewinnbringend im Straßenve r- kauf absetzte, nachdem er das Heroin gestreckt (Heroinhydrochloridgehalt im Endverkauf: ca. 14 %) und ebenso wie das Kokain verkau fsfertig portioniert ha t- te. In den das Handeltreiben mit Heroin betreffenden Fällen 2 bis 6 sowie 8 hat das Landgericht jeweils eine Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt, in den beiden das Handeltreiben mit Kokain betreffe n- den Fällen jeweils drei Jahre. Bei der Wahl des Strafrahmens sowie im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer zu Lasten des A n- geklagten unter anderem erwogen, er habe mit seinen Taten eine erhebliche Menge besonders gefährlicher har ter Drogen mit einem hohen Gefährdungs - und Suchtpotential auf den Markt gebracht. b) Mit dieser für sich genommen rechtsfehlerfreien Strafzumessungse r- wägung vermag das Landgericht indes die im vorliegenden Fall vorgenommene Abstufung der Einzelstrafen nicht hinreichend zu vermitteln. Im Hinblick auf das durch die Straftatbestände des Betäubungsmittelg e- setzes geschützt e Rechtsgut der Gesundheit der Allgemeinheit kommt in Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) der Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge für die Beurteilung der Schwere der Tat und für 6 7 8 - 5 - die Strafzumessung wesentliche Bedeutung zu ( BGH, Urteil vom 8. November 1989 3 StR 368/89, NJW 1990 , 846, Tz. 6). Das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut drückt sich gerade in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels aus und stellt daher regelmäßig einen besti m- menden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH aaO; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 29 m.w.N.). c) Danach erweist sich die für die Fälle des Handeltreibens mit nicht g e- ringen Mengen des Betäubungsmittels Kokain in den Fällen 1 und 7 jeweils verhängte Einzels trafe von drei Jahren als unzureichend und damit rechtsfe h- lerhaft zum Nachteil des Angeklagten begründet. Die Strafzumessungserw ä- gungen lassen insoweit besorgen, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der um jeweils vier Monate höheren Einzelstrafen im V ergleich zu den Fällen des Handeltreibens mit jeweils 50 Gramm Heroin nicht ausreichend in den Blick das von nur durchschnittlicher Qualität war, deutlich überstieg und dem Ang e- kl agten deshalb durch Streckung eine erhebliche Vergrößerung der Handel s- menge im gewinnbringenden Straßenver kauf möglich war . Damit hat sich der Angeklagte in diesen Fällen auch eines deutlich gewichtigeren Angriffs auf das geschützte Rechtsgut schuldig ge ma cht . Über diesen für die Zumessung unte r- einander gerecht abgewogener Einzelstrafen gewichtigen Umstand hätte der Tatrichter jedenfalls nicht ohne nähere Erl äu terung hinweggehen dürfen. 9 - 6 - III. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen, die zugleich die Ein satzstrafen darstellen, zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Daher muss der neue Tatrichter notwendig auch erneut über die Anor d- nung des Vorwegvollzugs entscheiden. Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 10
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