BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472/13 vom 16. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 16. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Juni 2013 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verwo r- fen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge richts vom 10. Oktober 2011 [Az.: 10 Ls 62 Js 234/11 (1904/11)] zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten sowie wegen gefähr - licher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn M o- naten verurteilt wird und vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt insgesamt zwei Jahre, zehn Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe n zu vollziehen sind. - 2 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die i n- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Ko s- ten und die den Neben - und Adhäsions klägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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