ECLI:DE:BGH:2016:120416B4STR472.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472 /1 5 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 201 6 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Mai 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II .5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte des schweren sexuellen Miss brauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist, bb) im Maßregelausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfa hrens und die der Neben - und Adhäsionsklägerin entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Ei n- griffs in d en Straßenverkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r- teilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten angeor d- net und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Ang e- klagten. Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wo r- den ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Ge neralbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Teilei n- stellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfre i- heitsstrafe von einem Jahr sowie des Maßregelausspruchs nach § 69a StGB zur Folge. Die Gesa mtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt ang e- sichts der verbleibenden Einzelstrafen Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie dreimal zwei Jahren und drei Monaten aus, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafe für die eingeste llte Tat auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der 1 2 3 - 4 - Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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