BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 473/02 vom7. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster vom 3. Juli 2002 im Strafaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstla-dekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-teilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendetsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandetund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. - 3 -2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil dieErwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt schon auf-grund der Sachrüge durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Auf dieinsoweit erhobene Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.a) Nach den Feststellungen fühlte sich der zur Tatzeit 60jährige, bisherunbescholtene Angeklagte schon längere Zeit durch die Geräusche aus der indem hellhörigen Haus über seiner Wohnung gelegenen Wohnung des38jährigen Portugiesen da S. belästigt. Aufgrund seiner damaligen nervlichenBelastung empfand der Angeklagte diese Geräusche objektiv zu Unrecht alsProvokation. Im Laufe der Zeit hatte sich der Angeklagte "so sehr auf dieWahrnehmung der Geräusche aus der Oberwohnung fixiert, daß er in denAbendstunden geradezu auf diese wartete". So verhielt es sich auch am Tat-abend. Obwohl in der Wohnung des da S. "kein übermäßiger Lärm" herrsch-te, "reichten möglicherweise diese Geräusche, um den Angeklagten so zu ver-ärgern", daß er mit seiner mit mindestens 6 Patronen geladenen Pistole Maka-rov, Kal. 9 mm, über eine Außentreppe zur Wohnung des da S. ging, diesenherausklingelte und auf ihn, als dieser hinter ihm die Treppe hinunter gegan-gen war, mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz aus einem Abstand vonmax. 2 m zwei Schüsse abfeuerte, von denen der erste den Geschädigten amlinken Oberschenkel traf und der zweite in den Mittelbauch eindrang und zulebensgefährlichen Verletzungen führte. Nach der Tat rannte der Angeklagtezurück in seine Wohnung und versteckte dort die Pistole.b) Das Landgericht hat die Annahme vollständig erhaltener Schuldfähig-keit zunächst damit begründet, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder alkoholi-siert war noch unter dem Einfluß sonstiger berauschender Mittel stand. Im üb- - 4 -rigen beschränkt sich das Urteil auf den Hinweis: "Allein die durch eventuelleGeräusche aus der Oberwohnung hervorgerufene Verärgerung und Fixierungauf diese Geräusche führte nach Überzeugung des Gerichts zu keiner erhebli-chen Verminderung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit" (UA 12). Dieseknappe Erwägung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht; sie läßtwesentliche Umstände in der Person des Angeklagten unberücksichtigt undweist auch nicht die notwendige Sachkunde aus, die es dem Gericht ermöglichthätte, die Frage der Schuldfähigkeit - ersichtlich ohne Hinzuziehung einesSachverständigen - verläßlich zu beantworten.So teilt das Urteil zwar bei den Angaben zur Person des Angeklagtenmit, dieser sei zuckerkrank und leide unter erhöhtem Blutdruck (UA 3). Ob die-ser Krankheitsbefund zusammen mit der "damaligen nervlichen Belastung"(UA 4) zu einer tatrelevanten Einengung des Bewußtseins beim Angeklagtengeführt hat, hat das Landgericht nicht erwogen. Dazu hätte aber schon deshalbAnlaß bestanden, weil der Angeklagte, der bislang ein geordnetes Leben ge-führt hat, weitere Besonderheiten aufwies, die eine nähere Begründung seinespsychischen Zustandes im Tatzeitpunkt erforderlich machten. Dies betrifft ins-besondere die vom Landgericht festgestellte Fixierung des Angeklagten auf dieGeräusche aus der Wohnung des Geschädigten, die derart ausgeprägt war,daß der Angeklagte geradezu auf die Geräusche wartete und sie auch dannals Provokation empfand, wenn dazu - wie das Landgericht es für den Tat-abend festgestellt hat - objektiv kein Anlaß bestand. Bei dieser Sachlage hättedas Landgericht erörtern müssen, ob die Fixierung des Angeklagten auf dieGeräusche schon einen Grad erreicht hatte, der dem Merkmal einer schwerenseelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist (vgl. BGHRStGB § 21 seelische Abartigkeit 25), die sich hier auch deshalb auf die Steue- - 5 -rungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, weil die Reaktiondes Angeklagten auf die von ihm wahrgenommenen Geräusche - wie dasLandgericht im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten ausdrücklichanlastet - "völlig unangemessen" war (UA 13).3. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruchszur Folge. Dagegen bleibt der Schuldspruch unberührt, denn der Senat kannnach den getroffenen Feststellungen ausschließen, daß sich der Angeklagte imTatzeitpunkt in einem Zustand befunden hat, in dem seine Einsichtsfähigkeitgefehlt hat oder seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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