BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Saarbr374cken vom 28. Mai 2008 in den Ausspr374-chen 374ber die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verh344ngte Einzelstrafe und 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen Computerbetruges zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zu den Ausspr374chen 374ber die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verh344ngte Einzelstrafe und 374ber die Gesamtstrafe Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Jedoch begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Qualifikati-onstatbestand des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gef344hrlichen Werkzeugs) verwirklicht, durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Gesch344digten, um aus deren Woh-nung Geld und andere Wertgegenst344nde entwenden zu k366nnen, eine narkoti-sierende Substanz, so genannte "K.O.-Tropfen", in den Kaffee gegeben, nach deren Genuss die Gesch344digte f374r etwa drei Stunden bewusstlos wurde. Da-nach hat der Angeklagte die K.O.-Tropfen, die er bei sich f374hrte, um den Wider-stand der Gesch344digten durch Gewalt zu verhindern, zwar bei der Begehung der Tat verwendet. Der Einsatz der K.O.-Tropfen erf374llt aber unter den hier ge-gebenen Umst344nden lediglich den Tatbestand des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, denn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosie-rung ist kein gef344hrliches Werkzeug im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Juli 1998 - 1 StR 309/98). Auch die durch das Verabfol-gen der 204K.O.-Tropfen223 verursachte K366rperverletzung (vgl. BGHR StGB 247 223 Bewusstseinsverlust 1) hat der Angeklagte demgem344337 nicht mittels eines ge-f344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern durch Beibringung gesundheitssch344dlicher Stoffe und, was das Landgericht 374berse-hen hat, mittels eines hinterlistigen 334berfalls begangen (247 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; vgl. BGHR aaO: zu 247 223 a StGB). 2 2. Die wegen dieser Tat verh344ngte Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten hat keinen Bestand, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Land-gericht eine geringere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte, wenn es sie dem Straf-rahmen des 247 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) ent-nommen h344tte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe n366tigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier 3 - 4 - allein vorliegenden Wertungsfehler nicht. Erg344nzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind m366glich. Tepperwien Maatz Athing RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Mutzbauer
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