BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 473/09 vom 11. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amts-gericht Recklinghausen vom 27. Mai 2009 wird verwor-fen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Verurteilten gem344337 247 66 b StGB nachtr344glich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. 1. Der heute 51j344hrige Verurteilte ist bereits vielfach wegen K366rperverlet-zungs-, Eigentums- und Stra337enverkehrsdelikten vorgeahndet. Er wurde unter anderem durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 1990 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte nach einer Geburtstagsfeier in alkoholisiertem Zustand einem anderen Gast aus Ver344rgerung zwei Messersti-che versetzt hatte, weil dieser unbefugt sein Kraftfahrzeug benutzt und dieses dabei besch344digt hatte. Weiterhin wurde er durch (Berufungs-) Urteil des Land-gerichts Freiburg vom 9. September 1997 wegen Bet344ubungsmittelstraftaten zu 2 - 4 - einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung war, dass der Verurteilte bei vier Beschaffungs-fahrten zwischen Juli und Oktober 1996 in den Niederlanden insgesamt 246 g Heroin erworben und nach Deutschland eingef374hrt hatte. Das Heroin 374berlie337 er zum Teil seiner damaligen heroinabh344ngigen Lebensgef344hrtin, teilweise ver-kaufte er es weiter. 2. Am 20. Juni 2000 verurteilte das Landgericht Bochum den Verurteilten im Anlassverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung, Entziehung einer Minderj344hrigen und versuchter N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB an. Nach den Feststellungen fuhr der Verurteilte - nicht ausschlie337bar unter Wir-kung eines nicht ermittelten Stoffes, den ihm unbekannt gebliebene Personen zuvor eingefl366337t hatten - am 17. September 1998 mit seinem Kraftfahrzeug von F. nach C. . Dort sprach er auf der Stra337e ein 8j344hriges M344dchen an und zog es in sein Fahrzeug. Anschlie337end fuhr er mit dem Kind in ein Waldge-l344nde und erzwang sexuelle Handlungen, in deren Verlauf er sich von dem Kind oral befriedigen lie337. 3 W344hrend der Tatausf374hrung war die Steuerungsf344higkeit des Angeklag-ten auf Grund einer psychischen St366rung, m366glicherweise gesteigert durch den ihm zuvor eingefl366337ten Stoff, erheblich vermindert. Hierzu hat das Landgericht ausgef374hrt: 4 Der Angeklagte hat eine Pers366nlichkeitsst366rung vom soge-nannten Borderline-Typ, sie zeigt sich schwerpunktm344337ig in dissozialem Verhalten. Ihm gelingt es nicht, soziale Regeln zu internalisieren und nach ihnen zu handeln. Bei ihm besteht daneben, insoweit auch f374r das Syndrom typisch, eine sexuel-le Pr344ferenz f374r heterosexuell p344dophile Bet344tigung mit ent- - 5 - sprechenden Triebinspirationen. Sexuelle und destruktive Im-pulse k366nnen sein Kontrollverm366gen im Einzelfall so stark be-lasten, dass er bei entsprechenden Reizen und einem sexuel-len Drang nur vermindert in der Lage ist, nach seiner gewon-nenen Einsicht zu handeln. Zur Unterbringung nach 247 63 StGB f374hrte das Landgericht aus, es sei auf Grund des festgestellten psychopathologischen Befundes zu erwarten, dass der Verurteilte bei Hinzutreten weiterer Umst344nde, wie sexueller Reize, auch in Zu-kunft erhebliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen wer-de. 5 3. Der Verurteilte verb374337te zun344chst einen Strafrest aus der Verurteilung des Landgerichts Freiburg vom 9. September 1997. Ab dem 2. Juli 2001 befand er sich im Ma337regelvollzug, zuletzt in der Klinik N. in W. . Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 erkl344rte die Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz die durch das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2000 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus f374r erledigt. Das Landgericht Koblenz war dem Gutachten des geh366rten Sachverst344ndigen folgend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Verurteilten zwar (weiterhin) eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366-rung mit dissozialen, narzisstischen, emotional instabilen und schizoiden Ele-menten vorliege sowie eine St366rung der Sexualpr344ferenz vom Pr344gnanztyp der P344dophilie als heterosexuell p344dophile Nebenstr366mung. Zum Tatzeitpunkt sei jedoch weder Schuldunf344higkeit noch eine (erheblich) verminderte Schuldf344hig-keit gegeben gewesen, so dass eine Fehleinweisung vorliege. Zudem sei zu beachten, dass es sich um eine erstmalige Straftat des Verurteilten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehandelt habe, so dass zum Urteilszeitpunkt zwar die M366glichkeit, nicht jedoch die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestanden habe. Gleichzeitig entschied die Strafvollstreckungskammer, dass die Vollstreckung des Strafrestes nicht gem344337 6 - 6 - 247 57 StGB zur Bew344hrung ausgesetzt werden k366nne. Es seien zwar keine Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten, wohl aber Strafta-ten gegen das Eigentum, die Gesundheit und das Leben. Vor der Entlassung des Verurteilten in die Freiheit sei zun344chst noch ein Aufenthalt in einem struk-turierten, gesicherten Lebensbereich wie dem Strafvollzug erforderlich. Seit dem 1. M344rz 2007 befand sich der Verurteilte zur Verb374337ung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Juni 2000 in Strafhaft. Am 19. Juli 2008 hatte er die Strafe voll verb374337t. Im Anschluss befand er sich auf Grund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2008 in Sicherungshaft. 7 II. Das Urteil h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. 8 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Anord-nung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 3 StGB nach der Entscheidung des Gro337en Senats des Bundesgerichtshofs in Strafsa-chen vom 7. Oktober 2008 (BGHSt 52, 379 ff.) nicht in Betracht kommt, da der Verurteilte nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus (247 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hatte, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war. 9 2. Die danach allein in Betracht kommende Anordnung der Ma337regel nach 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB hat es ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint. 10 a) Nach den vom Landgericht als nachvollziehbar und 374berzeugend ge-werteten Ausf374hrungen der drei angeh366rten Sachverst344ndigen liegt bei dem Verurteilten (weiterhin) eine kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung mit dissozialen, emotional instabilen borderline-typischen, narzisstischen und schizoiden Antei- 11 - 7 - len vor, die sich unter anderem in einer Kontrollschw344che von Impulsen und Affekten sowie der Unf344higkeit zu konstanter sozialer Integration manifestiert. Zudem besteht bei ihm eine St366rung der Sexualpr344ferenz im Sinne einer p344-dophilen Nebenstr366mung. Als zus344tzliche (neue) Diagnose wurde eine organi-sche wahnhafte schizoide St366rung im Sinne des ICD 10 F 06.2 (so die Sach-verst344ndigen Dr. T. und B. ) bzw. eine subkortikale vaskul344re Demenz gem344337 ICD 10 F 01.2 (so die Sachverst344ndige Dr. L. ) festgestellt, die sich im Laufe der Jahre schleichend entwickelt hat und die als Ausl366ser daf374r in Be-tracht kommt, dass der Verurteilte nunmehr auf Grund wahnhafter St366rungen im Sinne eines Gr366337enwahns der Auffassung ist, er habe die mathematische 204Weltformel223 erfunden. Die Sachverst344ndigen sind 374bereinstimmend zu der Einsch344tzung ge-langt, dass bei dem Verurteilten auf Grund der bisher diagnostizierten St366run-gen - ungeachtet des zus344tzlich festgestellten Befundes - weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit gleiche oder 344hnliche Taten wie bisher von ihm begangen zu erwarten seien. Zu der neu diagnostizierten St366rung haben die Sachverst344n-digen Dr. T. und B. ausgef374hrt, dass aus ihr nicht notwendig der Schluss auf eine erh366hte Gef344hrlichkeit zu ziehen sei. Jedoch sei die Prognose auf Grund des Wahns durch das Hinzutreten einer weiteren Diagnose als ung374nsti-ger einzusch344tzen. Die Sachverst344ndige Dr. L. hat hierzu die Auffassung ver-treten, die neu hinzugetretene Diagnose berge nicht per se die Gefahr einer erh366hten Bereitschaft zu Gewaltdelikten, vielmehr sei die kriminelle Relevanz eher als insgesamt gering einzusch344tzen. 12 b) Das Landgericht hat jedoch - ungeachtet der danach fortbestehenden Gef344hrlichkeit des Verurteilten - die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung mangels Vorliegens 204neuer223 Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt. 13 - 8 - In diesem Zusammenhang hat es ausdr374cklich bedacht, dass es nach der Entscheidung des Gro337en Senats des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 7. Oktober 2008 in den F344llen, in denen eine Anordnung nach 247 66 b Abs. 3 StGB wegen eines noch zu vollstreckenden Strafrestes aus der Anlass-verurteilung nicht in Betracht kommt, f374r die Annahme neuer Tatsachen im Sin-ne des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB gen374gt, dass die fortbestehende (qualifizier-te) Gef344hrlichkeit aus anderen Tatsachen hergeleitet werden kann als aus den-jenigen, die im Anlassurteil zur Begr374ndung des l344nger andauernden Zustands herangezogen wurden, der zur positiven Feststellung erheblich verminderter Schuldf344higkeit bei Tatbegehung (247 21 StGB) und zur Anordnung nach 247 63 StGB f374hrte (BGHSt 52, 379, 390 f.). Ebenfalls hat es hervorgehoben, dass es danach ohne Bedeutung ist, ob diese Tatsachen dem damaligen Tatrichter be-kannt waren oder bekannt sein mussten. 14 Derartige prognoserelevante Tatsachen hat das Landgericht indes nicht festzustellen vermocht. 15 Es ist hierbei - nach Durchf374hrung einer umfangreichen Beweisaufnahme - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus den dem Verurteilten in einem fr374he-ren nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren zur Last gelegten Taten keine Tatsachen ergeben, die den Schluss auf eine Gef344hrlichkeit des Verurteil-ten rechtfertigen k366nnten. Auch dem Verhalten des Verurteilten im Ma337regel-vollzug hat es nach sorgf344ltiger Pr374fung, insbesondere unter Ber374cksichtigung der Vollzugssituation (vgl. hierzu Senat, Beschl. vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05; Urt. vom 19. Januar 2006 - 4 StR 393/05 ) und des Erfordernis-ses, dass die 204neuen223 Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB eine gewisse Erheblichkeitsschwelle 374berschreiten m374ssen (vgl. Senat aaO sowie BGH, Beschl. vom 22. 1. 2009 - 1 StR 618/08), weder f374r sich gesehen noch im Rahmen einer Gesamtschau das f374r eine Anordnung nach 247 66 b Abs. 1 StGB 16 - 9 - erforderliche Gewicht zugemessen. Schlie337lich hat das Landgericht auch ge-pr374ft, ob die nunmehr festgestellte, sich seit mehreren Jahren entwickelnde or-ganische wahnhafte St366rung bzw. Demenzerkrankung des Verurteilten die An-ordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Es hat dies unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06) mit der Begr374ndung verneint, dass eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten f374r sich ge-nommen die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b StGB regelm344337ig nicht begr374nden kann. Die abstrakte Eignung der Di-agnose f374r eine erh366hte Gef344hrlichkeit gen374ge nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Erkrankung w344hrend der Strafhaft in einer f374r die Gef344hrlichkeits-prognose relevanten Weise im Verhalten des Verurteilten ausgedr374ckt hat (vgl. BGH aaO). Dies sei hier nicht der Fall. Der Verurteilte sei von den als Zeugen vernommenen Vollzugsbediensteten der Justizvollzugsanstalt B. , in der er seit mehr als zwei Jahren inhaftiert war, als ruhig, zug344nglich, freundlich und offen charakterisiert worden. W344hrend der gesamten Haftzeit sei es nicht zu Gewaltt344tigkeiten, Aggressionen oder erheblichen Auseinandersetzungen zwi-schen dem Verurteilten und Mitarbeitern oder Mitgefangenen gekommen. Auch auf Bemerkungen zu der von ihm entwickelten 204Urformel223 bzw. 204Weltformel223 ha-be er ruhig und sachlich reagiert. c) All dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Solche deckt auch die Be-schwerdef374hrerin nicht auf. 17 Entgegen der Auffassung der Revision sind die Urteilsfeststellungen zu der von den Sachverst344ndigen zus344tzlich festgestellten organischen wahnhaf-ten St366rung bzw. Demenzerkrankung weder l374ckenhaft noch widerspr374chlich. Soweit die Beschwerdef374hrerin weitergehende Feststellungen zu deren Auswir-kungen und Relevanz f374r die zu treffende Prognoseentscheidung vermisst, 18 - 10 - kann sie mit der Sachr374ge nicht geh366rt werden. Hierzu h344tte es gegebenenfalls der Erhebung einer Verfahrensr374ge in Form einer Aufkl344rungsr374ge bedurft. Die Urteilausf374hrungen lassen auch nicht besorgen, dass das Landge-richt bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen im Sinne des 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen, einen von den Grunds344tzen der Entscheidung des Gro-337en Senats des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 7. Oktober 2008 ab-weichenden Ma337stab angelegt hat. Das Landgericht hat ausdr374cklich klarge-stellt, dass es bei der hier zu beurteilenden Konstellation ohne Bedeutung ist, ob die in Betracht kommenden Umst344nde dem urspr374nglichen Tatrichter be-kannt waren oder bei pflichtgem344337er Beachtung der Aufkl344rungspflicht h344tten bekannt sein m374ssen. Es hat im Weiteren entsprechend den Vorgaben des Gro337en Senats f374r Strafsachen gepr374ft, ob die Gef344hrlichkeit des Verurteilten aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im Ausgangsurteil zur Begr374ndung der erheblich verminderten Schuldf344higkeit und Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB gef374hrt haben. Dies hat es mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung verneint. Dass das Landgericht dabei 226 wie die Revision meint 226 die zuvor im Rahmen der Feststellungen zur Person im Urteil ausf374hrlich dar-gestellte bisherige Lebensf374hrung des Verurteilten und seine Straff344lligkeit aus dem Blick verloren hat, kann ausgeschlossen werden. 19 3. Da sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegr374ndet er-weist, bestand f374r den Senat mit Blick auf das Urteil des Europ344ischen Ge-richtshofs f374r Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. gegen Bundesrepublik Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) kein Anlass, von einer Entscheidung solange abzusehen, bis der Europ344ische Ge-richtshof f374r Menschenrechte die Frage des Strafcharakters von Sicherungs-verwahrung endg374ltig im Sinne des Art. 44 MRK entschieden hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 226 4 StR 577/09). 20 - 11 - Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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