BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/10 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts M374nster bei dem Amtsge-richt Bocholt vom 4. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall eines Geldbetrages an-geordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-teilt; ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in H366he von 5.000 Euro an-geordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls gem344337 247 73a Satz 1 StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, der Ange-klagte habe "insgesamt ... 17.000 200 im Sinne des 247 73 StGB erlangt", begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verm366-genswert aus der Tat im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn er dem T344ter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tats344chliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verf374gungsmacht gewonnen und dadurch einen Verm366-genszuwachs erzielt hat (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. R366nnau und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 m.w.N.). Ein lediglich erzielbarer Verm366genszuwachs kann nicht f374r verfallen erkl344rt werden (BGH, Beschl374sse vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 393/00, NStZ-RR 2001, 82 und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 39); das gilt auch f374r den Verfall von Wertersatz (BGH, Beschluss vom 10. Sep-tember 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199). 3 b) Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift zutreffend ausgef374hrt hat, nicht festgestellt, dass der Angeklagte das bei der Tat II. 102 erworbene Kokain weiterver344u337ert hat. Die Strafkammer hat - f374r sich unbedenklich - gem344337 247 73b StGB gesch344tzt, "dass er die Bet344ubungsmit-tel f374r 50,-- 200 pro Gramm weiterver344u337ern k366nnte". Damit ist eine tats344chlich erfolgte Weiterver344u337erung nicht belegt; im Blick auf die zeitliche N344he dieses und des vorangegangenen Bet344ubungsmittelgesch344fts versteht sich dies auch nicht von selbst. 4 - 4 - c) Damit ist der Verfallsentscheidung - auch unter Ber374cksichtigung des nach 247 73c StGB festgesetzten Betrages in H366he von 5.000 Euro - der Boden entzogen. 5 2. Wegen des Erfordernisses einer zumindest faktischen Mitverf374gungs-macht mehrerer T344ter 374ber den Verm366gensgegenstand und wegen der Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung verweist der Senat auf sein Urteil vom 28. Oktober 2010 in der Sache 4 StR 215/10. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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