BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/13 vom 8 . Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8 . Oktober 2014 b eschlossen : Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen . Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen . Gründe: I. Das Landgericht Dessau - Roßlau hatte den Angeklagten im Jahr 2008 vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Auf die Rev i- sion der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sac he an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Dieses verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gel d- strafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro. Ferner verpflichtete es den Ang e- klagten, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die für die Gu t- achtenerstattung des Sachverständigen Dr. P . entstanden sind, und die no t- wendigen Ausl agen der Nebenkläger zu tragen. 1 - 3 - Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten, de r drei Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft hat de r Senat mit Urtei l vom 4. Sep - tem ber 2014 verworfen. Mit seiner gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen B e- schwerde macht der Angeklagte insbesondere geltend, dass - mit einer en t- sprechenden Kostenfolge - ein Teilfreispruch geboten gewesen wär e und "nur in minimalem Umfang zu den Tatsachen und Rechtsansichten verhandelt [wo r- den sei], die jetzt zur Verurteilung" geführt hätten. Zudem sei "die Überbürdung ltnismäßig" (Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 ; auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Oktober 2014 lag im Zeitpunkt der Entscheidung vor) . II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten - und Auslagenentscheidung der Sach - und Rechtslage entspricht. 1. Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Angekl agte die Kosten des gesa m- ten erstinstanzlichen Verfahrens - mit der vom Landgericht Magdeburg b e- stimmten Ausnahme hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Sachve r- ständigen Dr. P . - zu tragen, da er in der erneuten Hauptverhandlung veru r- teilt worde n ist und das Verfahren des ersten Rechtszugs kostenrechtlich eine Einheit bildet. Der Umstand, dass es wegen der zurückverweisenden Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen geko m- 2 3 4 5 6 - 4 - men ist, steht dem nicht entgegen (vg l. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05, NStZ - RR 2006, 32; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 465 R n. 3 mwN). Der abgeurteilten fahrlässigen Tötung liegt auch keine and e- re prozessuale Tat zugrunde als dem Anklagevorwurf der Körperverlet zung mit Todesfolge; ein Teilfreispruch war daher - wie im Urteil des Senats ausgeführt - nicht geboten. 2. Eine von der landgerichtlichen Kostenentscheidung abweichende Au s- lagenverteilung ist auch auf der Grundlage von § 465 Abs. 2 StPO nicht vera n- lasst . Danach hat das Gericht die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung b e- stimmter Umstände besondere Auslagen entstanden sind, diese Untersuchu n- gen zugunsten des Angeklagten ausgegang en sind und es unbillig wäre, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu bel asten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3). Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. En t- scheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vor n- herein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; vom 10. Januar 2002 - 3 StR 398/01; KK - StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung l eichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen 7 8 9 - 5 - Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht z ulässt (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - 4 StR 307/85, NStZ 1 986, 210, bei Pfei ffer; vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; KK - StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05; vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn - wie vor liegend - der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde. Angesichts der Besonde r- heiten des Falles war und ist eine weite re Aufteilung der angefallenen Auslagen auch unter Berücksichtigung von deren Höhe nicht geboten. Denn die Einh o- lung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung der Zeugen waren zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst und auch dann unerläs s- lich, wenn die Anklage von vornherein nicht auf Körperverletzung mit Todesfo l- ge, sondern auf fahrlässige Tötung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 1 StR 12/89, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 2). D ies gilt insbesondere für die - v om Beschwerdeführer hervorgehobenen - Beweiserh e- bungen durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Verne h- mung von Zeugen, die das Geschehen nach der Zellenkontrolle um 11.45 Uhr und insbesondere zum Entstehen des Brandes zum Gegenstand hatten. Denn diese waren nicht zuletzt für die Vorhersehbarkeit und damit auch für den - vom Angeklagten ebenfalls nicht hingenommenen - Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung (vgl. ferner OLG Rostock, NStZ 2001, 199; Eisele in Schönke/ Schrö der, StGB, 29. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 101). 3. Die Entscheidung über die Auslagen der Nebenkläger entspricht ebe n- falls dem Gesetz (§ 472 A bs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). 10 - 6 - Der Senat hält eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 S atz 2 StPO zugunsten des Angeklagten nicht für geboten. Denn die Mitwirkung des Opfers an dem Kausalverlauf, der zum Todeserfolg geführt hat, gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles (unter anderem seine Bitten um Lösung der Fixierung und u m Mitteilung des Grundes der Festnahme) keine Veranlassung zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten. III. Die Kosten - und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Cierni ak Franke Quentin 11 12
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