BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 473 / 13 vom 4. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 13 Abs. 1, § 222, § 239 Abs. 1 und Abs. 4 1. Hat es der hierfür verantwor tliche Polizeibeamte unterlassen, nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erfo r- derliche unverzügliche Vorführung beim Richter v orzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geei g- net, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen. 2. Jedoch entfällt die Kausalität eines solchen Unterlassens jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entsche i- dung - unter Ausschöpfung ihm zustehender Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten - die F ortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 - LG Magdeburg in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 28. August 2014 und in der Sitzung am 4. September 201 4 , an der teilgeno m- men haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhan d- lung - , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Ve r- kündung - als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, der Nebenkläger M . D . in Person - bei der Ve r- kündung - , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger B . D . und A . D . , Rech tsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers M . D . , Herr S . aus Frankfurt am Main als allgemein vereidigter Dolmetscher für die Sprache Fulla, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsste lle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 werden verworfen. 2. Die Rechtsmittelführer haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel zu tr agen. Ferner werden der Staatskasse die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten not - wendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Nachdem der Bundesgerichtshof das den Angeklagten nach 58 - tägiger Hauptverhandlun g vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freispr e- chende Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 8. Dezember 2008 mit Ur teil vom 7. Januar 2010 mit den Feststellungen wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben hatte, verurteilte das L andgericht Magdeburg nach 67 - tägiger Hauptverhandlung den Angeklagten nunmehr wegen fahrläss i- ger Töt ung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 bestimmt, dass davon infolge einer dem Angeklagten nicht anzulastenden Ve r- fahrensverzö gerung 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. Gegen das Urteil ric h- ten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und dreier Nebenkläger jeweils mit der Sachrüge. Der Angeklagte sowie die Nebenkläger beanstanden zudem das Verfahren. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Das Verfahren betrifft den Tod des damals knapp 22 Jahre alten, in Sierra - Leone geborenen J . in einer Gewahrsamszelle des Polizei - re viers D e. am 7. Januar 2005, in dem der damals 44jährige Angeklagte als Dienstgruppenleiter tätig war. 1. Hierzu hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Am 7. Januar 2005 ab 8.03 Uhr teilte die Zeugin Be . , die mit weite - ren Frauen im Rahmen eines sogenannten 1 - Euro - Jobs Pflegearbeite n in den Verkehrs - und Grünflächen im Bereich der T . straße in De . verrichtete, der Polizeibeamtin H . telefonisch mehrfach mit, dass sie von einem "Aus - länder belästigt" werden. Frau H . war damals beim Polizeirevier De . als stel lvertretende Dienstgruppenleiterin und "Streifeneinsatzführerin" tätig. Die daraufhin von ihr verständigten Polizeibeamten Mä . und Sc . trafen um 8.20 Uhr vor Ort ein. Ihnen war zum Grund des Einsatzes mitgeteilt worden, dass vier weibliche Persone n durch einen Ausländer massiv belästigt werden, der hinter ihnen herrenne und versuche, sie "anzutatschen". Während der Ze u- ge Mä . sich zunächst den anwesenden Frauen zuwandte, fragte der Zeuge Sc . den ihm nicht bekannten, in der Nähe stehenden un d sich unauffällig verhaltenden J . nach seinem "Passport". Nachdem J . des - sen Herausgabe verweigert hatte, forderte der Zeuge Sc . ihn auf, in das Polizeifahrzeug zu steigen; er wollte " J . erst einmal vor Ort weg und ins Revier bringen". Auch dies lehnte J . ab. Als der Polizeibeamte Sc . ihn daraufhin zu dem Polizeifahrzeug verbringen wollte, setzte sich J . dagegen durch Hin - und Herdrehen zu Wehr. Ihm wurden sodann 2 3 4 - 5 - bei fortdauernd er Gegenwehr Handfesseln angelegt und er wurde vom Zeugen Mä . und dessen Kollegen in das Polizeifahrzeug und zum Polizeirevier De . verbracht. Der Grund hierfür wurde J . weder zu diesem Zeitpunkt noch später mitgeteilt; auch wurde er zu k einem Zeitpunkt belehrt oder befragt, ob jemand von seiner Ingewahrsamnahme unterrichtet werden soll. Noch im Pol i- zeifahrze ug versuchte J . nach dem Polizeibeamten Sc . zu treten, wobei entweder durch diesen oder durch einen weiteren Tritt d ie Plastikverkle i- dung an der Kurbel der hinteren Seitenscheibe des Polizeifahrzeugs beschädigt wurde. Auch während der Fahrt zum Polizeirevier machte J . "weiterhin sich wehrende Körperbewegungen", wobei er möglicherweise mit der Nase g e- gen die Fahrzeugscheibe stieß und sich hierbei leicht verletzte. Auf dem Polizeirevier wurde J . von den Polizeibeamten Mä . und Sc . zunächst in das im Untergescho ss im Gewahrsamsbereich gele - gene sogenannte "Arztzimmer" verbracht, wo er sich "erneut renitent" verhielt und unter anderem mit seinem Kopf in Richtung Wand und Tisch schlug, w o- raufhin er vom Zeugen Mä . durch Wegrücken des Stuhles, auf dem er saß, und Festhalten "von erheblichen Selbstverletzungen" abgehalten wurde. Bei seiner Du rchsuchung wurde eine seine Personalien ausweisende, hinsichtlich einzelner Buchstaben oder Ziffern (des Geburtsjahres und der Straße seines Wohnsitzes) allerdings nicht oder nur schlecht lesbare, mit einem Lichtbild ve r- sehene "Duldung" (Aussetzung der Abs chiebung) des Landkreises An . aufgefunden. Hiervon wurde der Angeklagte unterrichtet, der von der Polizeibeamtin H . auch über den Grund der Verbringung des J . in den Gewahrsam, nämlich dessen Belästigung von Passanten, se ine Wide r- standhandlung bei dem Versuch der Personalienfeststellung, seine unklaren Personalien und seinen alkoholisierten Zustand unterrichtet worden war. Der Angeklagte ver suchte daraufhin um 8.44 Uhr vergeblich, Auskunft über 5 - 6 - J. beim Einwohn ermeldeamt zu erhalten. Nachdem er auch vom Auslän - deramt keine vollständigen Daten erhalten hatte, führte der Angeklagte eine INPOL - Abfrage durch, die die Personalien aus der "Duldung" im Wesentlichen bestätigte und ergab, dass J . bereits in den Jahren 2000, 2001 und 2002 unter anderem in De . und in R . jeweils durch Fertigung eines Lichtbildes sowie von Finger - und Handflächenabdrücken erkennungsdienstlich behandelt worden war. Eine erkennungsdienstliche Behandlung von J . hatte zwischenzeitlich auch der Zeuge Mä . angeordnet. Ferner verständigte der Ange klagte um 8.47 Uhr den Arzt Dr. Bl . , der J . eine Blut - probe entnehmen sollte und - trotz weiterer Gegenwehr - um 9.15 Uhr entnahm. Deren spätere Unters uchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 Pro - mille; ferner wurden im untersuchten Blut Cocain - Metaboliten nachgewie sen. Dr. Bl . bejahte auch die Gewahrsamsfähigkeit von J . . Im Anschluss an die Blutentnahme wurde der etwa 170 c m große und 60 kg schwere J . von mehreren Polizeibeamten - da er auch hie rzu nicht freiwillig bereit war - in die Gewahrsamszelle Nr. 5 gebracht und - nach Rück sprache mit Dr. Bl . - auf dem Rücken liegend mit vier Hand - bzw. Fuß - fesseln a uf einer Matratze fixiert, indem an jedem Hand - bzw. Fußgelenk eine entsprechende Fessel angebracht und mit jeweils einem in den Podest, auf dem die Matratze lag, bzw. in der Wand eingelassenen Metallbügel verbunden wurde. Trotz dieser Fixierung war es J . möglich, seinen Oberkörper in eine sitzende Position aufzurichten und seine Hosentasch en mit den Händen zu erreichen. In der Zelle befand sich - an der Decke - ein Rauchmelder, der bei einem Auslösen in dem im ersten Stock des Dienstgebäudes befindlichen Zimmer des Dienstgruppenleiters einen Piepton und eine blinkende Diode am Bedienel e- 6 7 - 7 - ment der Alarmanlage einschaltete. Ferner war in der in der Wand der Zelle befindlichen Belüftungsanlage ein ebenfalls auf Rauch reagierender Alarmme l- der angeb racht. Auch dieser löste - allerdings später als der an der Decke a n- gebrachte Rauchmelder - im Zimmer des Dienstgruppenleiters ein akustisches Signal aus. In der Zelle befand sich zudem eine mit dem Zimmer des Diens t- gruppenleiters verbundene Wechselsprecha nlage. Vor der Zelle war am Anfang und am Ende des Flures jeweils eine Kamera angebracht, deren Bilder - ohne Aufzeichnung - auf einen Monitor im Zimmer des Dienstgruppenleiters über - tragen wurden. In der Zelle selbst war keine Kamera angebracht. Eine Über - wachung durch einen im Zellentrakt ununterbrochen anwesenden Polizeibea m- ten fand nicht statt. Nachdem die Zellentür und die Tür zum Flur der Zellenräume abg e- schlossen worden waren, brachte der Polizeibeamte Mä . die hierfür benötigten Schlüssel sowie die Schlüssel der Fußfesseln in das Zimmer des Dienstgru p- penleiters. Er informierte den Angeklagten darüber, dass J . fortdau - ernd renitent geblieben sei, sich selbst zu verletzen versucht habe und er de s- halb in der Zelle Nr. 5 vierfach fixiert worden sei, nunmehr sei aber alles in Or d- nung. Der Angeklagte trug daraufhin die Ingewahrsamnahme mit den entspr e- chenden Uhrzeiten sowie den Personalien von J . in das Buch über Freiheitsentziehungen ein und gab als Grund "Identitätsfeststellu ng § 163 StPO" an; auch die "Fixierung zur Eigensicherung" vermerkte er und versah die Eintragung mit dem Zusatz "i.O.". Er ging davon aus, dass J . zum eigenen Schutz aufgrund seines alkoholisierten Zustands sowie zur genaueren Identitätsfests tellung wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung (an dem Pol i- zeifahrzeug) und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ordnungsg e- mäß festgenommen worden war und bis etwa 14 .00 Uhr in der Zelle bleiben muss. Davon, ob durch die Fixierung weitere selbstgefä hrdende Handlungen 8 - 8 - von J . - etwa ein Schlagen des Kopfes gegen die Zellenwand - ausge - schlossen waren, überzeugte er sich nicht. Auch einen Richter verständigte der Angeklagte von der Ingewahrsamnahme des J . nicht, da ihm die ent - s prechenden Vorschriften unbekannt waren und während seiner Zeit als Dienstgruppenleiter seit 1993 noch nie ein Richter über eine freiheitsentziehe n- de Maßnahme zur Identitätsfeststellung oder nach dem damals in Sachsen - Anhalt geltenden Gesetz über die öffen tliche Sicherheit und Ordnung (SOG LSA) informiert worden war. Vielmehr ging er davon aus, dass solche Ing e- wahrsamnahmen (ohne ri chterliche Anordnung) bis zu 12 Stunden andauern dürfen. Auch nach dem Tod von Ma . Bi . im Oktober 2002, der "zum A usnüchtern" in die Ge wahrsamszelle Nr. 5 des Polizeireviers De . ver - bracht und dort während der D ienstschicht des Angeklagten 16 Stunden später an den Folgen eines Schädelbruchs verstorben war, und dem hierzu gegen den Angeklagten einge leiteten - schl ießlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestel l- ten - staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurde der Angeklagte auf einen - im damaligen Verfahren "nicht thematisierten" - Richtervorbehalt bei Ingewahrsamnahmen nicht hingewiesen, obwohl seinen Vorgesetz ten die Pr a- xis der Beamten des Polizeireviers De . , keine richterlichen Entscheidungen zu erholen, bekannt war. Auch der vom Angeklagten gegen 11.30 Uhr von der Ingewahrsamnahme des J . unterrichtete Einsatzleiter K . wies ihn nicht dar auf hin, dass er hiervon einen Richter informieren müsse. Dem Ang e- klagten hätte jedoch bewusst sein müssen, dass es einer ständigen optischen Überwachung des stark alkoholisierten J . , der zuvor schon versucht hatte, sich selbst zu verletzen, b edurft hätte, um diesen von weiteren Selbstg e- fährdungen abzuhalten, und allein die akustische Überwachung und die Übe r- wachung zu bestimmten Kontrollzeiten nicht geeignet waren, eine Gesun d- heitsbeeinträchtigung oder - verschlechterung bei ihm zu verhindern. Einer Überwachung der Zelle durch einen im Zellentrakt ständig anwesenden Bea m- - 9 - ten stand indes zumindest aus Sicht des Angeklagten die geringe Personalstä r- ke an jenem Tag entgegen; seinen Vorgesetzten teilte er das Problem oder entsprechende Bedenken aber n icht mit. Vielmehr sollten - wie bei Ma . Bi . - neben den in Betrieb befindlichen Alarmmeldern lediglich regel - mäßige, bei J . in halbstündlichem Abstand erfolgende Zellenkontrollen sowie die akustische Überwachung über die Wechsels prechanlage stattfinden. Um 10.03, 10.37 und 11.05 Uhr wurde J . in seiner Zelle von einem bzw. mehreren Polizeibeamten auch kontrolliert; eine weitere, vom A n- ge klagten für 9.30 U hr eingetragene Kontrolle war - wie er wusste - nicht erfolgt. Ferner bet rat möglicherweise gegen 11.30 Uhr der Polizeibeamte Mä . die Ge - wahrsamszelle, um nach seinem Feuerzeug zu suchen, das er dort jedoch nicht auffand. Um 11.45 Uhr begab sich die Polizeibeamtin H . mit einem Kolle - gen zur Zelle des J . , da dieser schon einige Zeit lang durch lautes Schimpfen und Rufen über die Wechselsprechanlage zu hören war und ve r- langt hatte, dass ihm die Fesseln gelöst werden. J . bat auch die Be - amtin, seine Fesseln zu lösen, und fragte, warum er sich in der Zelle befinde, was die Zeugin damit beantwortete, er wisse schon, warum er dort sei. Nachdem J . auch bei dieser Kontrolle der Grund seines Ge - wahrsams nicht genannt worden war und er den Eindruck hatte, dass er mit einer als baldigen Lösung der Fixierung nicht rechnen konnte, kam er auf die Idee, in der Zelle ein Feuer anzuzünden, wobei er davon ausging, dass Polize i- beamte alsbald auf das Feuer aufmerksam und ihn aus der Zelle herausholen werden. Mit einem Feuerzeug, das er en tweder bei sich hatte, weil es bei seiner Durchsuchung übersehen worden war, oder das der Polizeibeamte Mä . in der Zelle verloren hatte, gelang es J . , die schwer entflammbare Polyester - ummantelung der etwa neun Zentimeter dicken Matratze dur ch Erhitzen mit 9 10 - 10 - dem in der rechten Hand gehaltenen Feuerzeug aufzuweichen und aufzureißen und die aus Polyurethan bestehende Füllung der Matratze auf einer Länge von bis zu 50 cm und einer Breite von maximal 30 cm freizulegen. Anschl ießend setzte er kurz v or 12.05 Uhr das Füllmaterial der Matratze in Brand, wobei bis zu dessen selbständigem Brennen weder Rauch noch Ruß entstand, der au s- reichte, um einen der Rauchmelder auszulösen. Entweder um dem sich au s- breitende n Feuer auszuweichen oder bei dem Versuch, d as Feuer auszubl a- sen, geriet J . bei leicht erhobenem Oberkörper mit der Nase über oder in die heißen Gase der Flamme oder in die Flamme selbst und atmete Luft mit einer Temperatur von 180ºC oder mehr ein. Hierbei erlitt er einen inhalativen Hitz eschock, der zu seinem sofortigen Tod führte. Ob J . zuvor Hilfe - oder Schmerzensschreie ausgestoßen hatte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Am Arbeitsplatz des Angeklagten waren über die Wechselsprechanlage zu Beginn des Bra ndgeschehens von dem Feuer verursachte Geräusche zu hören, die dort wie Plätschern zu vernehmen waren. Auf diese Geräusche machte die Zeugin H . den Angeklagten aufmerksam, der sie aber eben - falls nicht einordnen konnte. Kurz darauf wurde von dem in der Decke der Zelle angebrachten Rauchmelder Alarm ausgelöst und im Zimmer des Dienstgru p- penleiters mit einem lauten Piepen und einer blinkenden Diode angezeigt. D a- raufhin schaltete der Angeklagte den Alarm ab, da er ihn für einen im Jahr 2004 schon mehrm als ausgelösten Fehlalarm hielt. Auch das etwa zehn Sekunden später erneut einsetzende Alarmsignal wurde entweder vom Angeklagten oder von der Zeugin H . abgeschaltet. Der Angeklagte - der bis dahin J . nicht zu Gesicht bekommen hatte - v erließ sodann das Zimmer in Rich - tung Gewahrsamsbereich. Da er nicht alle Schlüssel mitgenommen hatte, musste er jedoch umkehren und diese holen, wobei er entweder zuvor oder auf 11 - 11 - dem Weg zum Zellentrakt den Einsatzleiter K . von dem Alarm verständigte . Nachdem der Angeklagte sodann mit einem auf dem Weg in den Gewahrsam s- bereich hinzugebetenen Kollegen die Türen zum Zellentrakt und zur Zelle Nr. 5 geöffnet hatte und ihm dort "eine große Menge verrußter Luft" entgegeng e- kommen war, lief der Angeklagte au f den Parkplatz des Polizeireviers, während sein Kollege vergeblich versuchte, das Feuer in der Zelle zu löschen. Dies g e- lang letztlich erst der um 12.20 Uhr eingetroffenen Feuerwehr. 2. Das Landgericht ist nach umfangreicher Beweisaufnahme von einer Br andlegung durch J . selbst überzeugt. Misshandlungen von J . durch den Angeklagten oder andere Polizeibeamte vermochte die Kammer auch hinsichtlich eines bei der zweiten Obduktion entdeckten Nase n- beinbruchs des J . nicht festzustellen. Andere Brandursachen - ins - besondere einen technischen Defekt oder eine Brandlegung durch Polizeib e- a m te oder Dritte - schloss das Schwurgericht aus. Zugunsten des Angeklagten ging es davon aus, dass J . schon im Zeitpunkt des im Zimmer des Dienstgruppenleiters über die Wechselsprechanlage zu hörenden Plätscherns verstorben war und er deshalb auch bei einem sofortigen Hinuntereilen des A n- geklagten nach dem Wahrnehmen dieses Plätscherns oder des ersten Alar m- signals nicht mehr hätte gerettet werden können. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung stützt das Schwurgericht auf der Grundlage der diesem bekannten, damals geltenden P o- lizeigewahrsamsordnung darauf, dass er trotz des Wissens um die Selbstve r- letzungsvers uche des J . und um die Einschränkung seiner Willensbe - stimmung dessen Gewahrsam ohne ständige optische Überwachung und - falls ihm dies wegen der knappen Persona llage nicht möglich gewesen sei - ohne Remonstration bei seinen Vorgesetzten zugel assen habe. Zwar habe der A n- 12 13 - 12 - geklagte - insbesondere aufgrund der Mitteilungen des Zeu gen Mä . - davon ausgehen dürfen, dass die Ingewahrsamnahme des J . rechtmäßig gewesen sei, da gegen diesen der Verdacht einer Straftat bestanden habe, se i- ne Personalien noch nicht abschließend geklärt gewesen seien und die Gefahr einer Selbstschädigung bestanden habe. Auch sei die Fixierung des J . rechtmäßig gewesen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hätte dem Angeklagten aber zumindest aufg rund seiner Erfahrungen in Zusammenhang mit dem Tod von Ma . Bi . sowie der erkennbar starken Alkoholisie - rung des J . und seiner Versuche, sich zu verletzen, bewusst sein kön - nen und müssen, dass eine Zellenkontrolle im halbstündlic hen Abstand nicht ausreichend gewesen sei, um bei Fortsetzung des selbstschädigenden Verha l- tens oder einer Gesundheitsgefahr aus anderen Gründen rechtzeitig eingreifen zu können. Der Tod von J . sei für den Angeklagten vorhersehbar ge - wesen. De r Angeklagte hätte ihn auch vermeiden können, zumal Ziffer 5.2 der damals geltenden Polizeigewahrsa msordnung geregelt habe, dass - sollte wä h- rend der Unterbringungszeit ausreichend Personal für den Gewahrsamsdi enst nicht zur Verfügung stehen - die Unterbri ngung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen habe. Für eine Verurteilung wegen eines vo r- sätzlichen Körperverletzungs - oder Tötungsdelikts fehle es dagegen am Vo r- satz. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge, die nach A n- sicht des Schwurgerichts wegen der Missachtung des Richtervorbehalts nach der Ingewahrsamnahme des J . in Betracht gekommen wäre, scheide aus, weil der Angeklagte insofern einem unvermeidb aren Verbotsirrtum erlegen sei. II. Die vom An geklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. 14 - 13 - 1. Die Rüge, das Schwurgericht habe den Sachverhalt "nicht umfassend genug aufgeklärt", weil es den Angeklagten hinsichtlich der - im Urteil bejahten - Pflicht zur Remonstration nicht zum Inhalt s eines Gesprächs mit dem Zeugen K . befragt habe, ist bereits unzulässig. Denn die Revision teilt das Beweis - ergebnis, also die zu erwartenden Angaben des Angeklagten hierzu, nicht mit (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN). Eine Rüge, das Gericht hätte den Angeklagten darauf hinweisen mü s- sen, dass es die Verletzung der Pflicht zur Remonstration zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs heranziehen könnte, ist nicht erhoben. Die Beansta n- dung wurde vom Verteidiger des Angekla gten in der Revisionsbegründung s- schrift vielmehr (mehrfach) ausdrücklich als Aufklärungsrüge bezeichnet. Der dortige Vortrag zu dem gerichtlichen Hinweis diente ersichtlich allein dazu, deu t lich zu machen, dass für den Angeklagten und seine Verteidiger in der Hauptverhandlung kein Anlass bestand, sich zu diesem Punkt zu äußern bzw. hierauf die Befragung des Angeklagten auszuweiten. Dem Senat ist es daher verwehrt, sich in diesem Zusammenhang mit einer Verletzung des § 265 StPO zu befassen. Denn Voraussetzun g und Grundlage einer zulässigen Verfahren s- rüge ist die präzise Bezeichnung der Handlung oder Unterlassung des Gerichts, gegen die der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 449/05, StV 20 06, 57, 58 mwN). Allein die sich hieraus ergebende Angriffsrichtung bestimmt den Pr ü- fungsumfang seitens des Revisionsgerichts, da es einem Revisionsführer w e- gen seiner Dispositionsbefugnis freisteht, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesicht spunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen Verfahrensverstoß aber hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Zulässigkeit 1 mwN). 15 16 - 14 - 2. Soweit der Angeklagte geltend macht, das Schwurgericht "hä tte den Fall Bi . weiter ausermitteln müssen", ist d ie Verfahrensrüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da schon nicht mitgeteilt wird, welcher Beweismittel es sich hierbei hätte bedienen sollen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt , aaO). 3. Auch di e zur Vorhersehbarkeit des Taterfolgs für den Angeklagten e r- hobene Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Soweit die Revisionsbegründung insofern konkrete Beweismittel benennt, wurden die Beweise vom Schwurg e- richt erhoben. 4. Die Rüge, das Schwurgericht hab e gegen § 265 Abs. 1 StPO verst o- ßen, weil es den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, "dass er wegen seiner Erfahrungen aus dem Fall Bi . und aus einer vermeintlichen all - gemeinen Lebenserfahrung hätte erkennen müssen, dass eine stetige visu elle Beobachtung geboten war und deshalb eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit in Betracht gezogen werde", ist aus den vom Generalbundesanwalt in der A n- tragsschrift vom 12. Dezember 2013 aufgeführten Erwägungen jedenfalls u n- be gründet. III. Die Verfahre nsrüge des Nebenklägers M . D . , mit der er geltend macht, dass an den Hauptverhandlungstagen vom 14. Januar und 6. Dezember 2011 für ihn kein Dolmetscher zugezogen worden sei, greift nicht durch. Auch die Verfahrensrügen der Neb enkläger B . und A . D . haben keinen Erfolg. 17 18 19 20 - 15 - 1. a) Der Rüge des Nebenklägers M . D . liegt im We - sentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde: Am 14. Januar 2011 war für den Nebenkläger M . D . bei Sitzungsbeginn zwar eine Dolmetscherin für die französische Sprache anw e- send; diese wurde aber nach kurzer Zeit entlassen, weil der Nebenkläger M . D . nicht französisch, sondern nur Fulla spricht. Lediglich am Nachmittag wurde für die Abgabe einer Erklärung des Nebenklägers ein Dolmetscher für Fulla zugezogen. Die Hauptverhandlung im Übrigen, unter a n- derem die Vernehmung zweier Zeugen, wurde an diesem Tag ohne Dolme t- scher für den Nebenkläger durchgeführt. A uch am 6. Dezember 2011 wurden mehrere Zeugen vernommen, Urkunden verlesen und ein Augenschein eing e- nommen, ohne dass für den Nebenkläger ein Dolmetscher tätig war. b) Die Rüge hat keinen Erfolg. aa) Der Nebenkläger gehört nicht zu den Personen, dere n Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (BGH, Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 StR 199/96, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2 ; Meyer - Goßner/ Schmitt, aaO, § 338 Rn. 42). Seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung führt daher nicht zum Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO, vielmehr kann er sie ledig lich nach § 337 StPO rügen (BGH aaO; B e- schluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98 , NStZ 1999, 259 ; Meyer - Goßner/ Schmitt , aaO). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen der Nebenkläger zwar anwesend ist, ihm aber kein Dolmetscher zur Sei te steht. Zwar ist nach § 185 GVG von Amts wegen ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Haupt - ver handlung ein Beteiligter - ein s olcher ist auch der Nebenkläger - der deu t- schen Sprache n icht mächtig ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2002 21 22 23 24 - 16 - - 1 StR 298/02, BGHR GVG § 185 Zuziehung 3). Da die Abwesenheit eines notwendigen Dolmetschers aber für den Nebenkläger zur Folge hat, dass er der Hauptverhandlung nicht folgen und er dort seine Recht e nicht wahrnehmen, sie also nicht beeinflussen kann, kann er bei Vorliegen einer solchen Gesetzesve r- let zung - revisionsrecht lich - nicht besser gestellt sein, als wenn er gar nicht anwesend war. Wie seine eigene Abwesenheit kann er deshalb auch die Abw e- se nheit des für ihn notwendigen Dolmetschers lediglich als relativen Revision s- grund geltend machen. bb) Die hierfür erforderliche Verfahrensrüge ist jedoch nicht zulässig e r- hoben. (1) Zwar braucht sich die Revisionsbegründung mit der Frage des Ber u- hens grundsätzlich nicht zu befassen (vgl. dazu indes BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135). Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es aber erforderlich, dass die Revisionsbegründung den zur Beurteilung der Zulä s- sigkeit erforderlichen Sach verhalt eigenständig und vollständig vorträgt. Hierfür muss sie im Fall e iner Nebenklägerrevision auch - soweit sich dies nicht schon aus dem Antrag ergibt oder von selbst versteht - darlegen, dass sie mit der Ve r- fahrensrüge ein nach § 400 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Beanstandet der N e- benkläger daher, dass er an der Hauptverhandlung aus rechtlichen oder ta t- sächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen konnt e, muss er vortragen, dass er - läge d ie Gesetzesverletzung nicht vor - Tatsachen hätt e vorbringen oder Beweismittel hätte benennen können, die für den Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts wesentliche Bedeutung haben ko nnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 StR 199/96 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Pr ü- fungsumfang 2; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, NStZ 1999, 259 ). 25 26 - 17 - (2) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Vortrag der Revision, die ohne weitere Konkretisierung lediglich behauptet, dass der N e- benkläger "Anträge oder Erklärungen abgegeben hätte, die das Urt eil hätten beeinflussen können", jedenfalls angesichts der Besonderheiten des vorliege n- den Falles nicht. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der bei dem Tatg e- schehen nicht anwesende Nebenkläger, dessen anwaltlicher Beistand auch an den in Frage steh enden Hauptverhandlungstagen ununterbrochen anwesend war, ohne die Abwesenheit des Dolmetschers zu be an standen, an diesen be i- den Tagen Tatsachen hätte vorbringen oder Beweismittel hätte benennen kö n- nen, die für den Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikt s wesentliche B e- deutung haben konnten, zumal an mehreren weiteren Hauptverhandlungstagen für ihn Dolmetscher tätig waren und ihm auf Anregung seiner Rechtsanwältin auch am Nachmittag des 14. Januar 2011 für die Abgabe einer Erklärung ein Dolmetscher zur Se ite gestellt wurde. Dass der Nebenkläger M . D . in seinen Rechten dadurch betroffen wurde, dass er bei anderer Gele - genheit keine (sachdienlichen) Erklärungen abgeben, Tatsachen vorbringen oder Beweisanträge stellen konnte, weil er der an den beiden Verhandlungst a- gen durchgeführten Beweisaufnahme bzw. Hauptverhandlung im Übrigen ohne einen Dolmetscher nicht folgen konnte, hat die Revision nicht behauptet und nicht geltend gemacht. (3) Im Übrigen versäumt es die Revision vorzut ragen, dass die Vertret e- rin des Nebenklägers M . D . selbst mit Schriftsatz vom 15. No - vember 2011 mitgeteilt hat, dass ihr Mandant in der Hauptverhandlung einen Dolmetscher für die französische Sprache benötige. Auch dies hat die Unzulä s- sigkeit der Verfahrensrüge zur Folge (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). 27 28 - 18 - 2. Die Verfahrensrügen der Nebenkläger B . und A . D . haben bereits aus diesen Gründen keinen Erfolg, soweit sie ebenfalls bea n- stan den, dass für den Nebenkläger M . D . an den Hauptver - handlungstagen vom 14. Januar und 6. Dezember 2011 kein Dolmetscher für Fulla zugezogen worden war; denn auch ihr Revisionsvortrag geht nicht weiter als der des Nebenklägers M . D . . Soweit sie ferner geltend machen, auch sie seien der deutschen Sprache nicht mächtig, trägt die Revis i- on selbst vor, dass diese Nebenkläger an keinem der Hauptverhandlungstage zugegen waren. Auf einer Gesetzesverletzung zu ihrem Nachteil durch die A b- wesenheit eines Dolmetschers kann das Urteil daher nicht beruhen. IV. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erg e- ben. 1. Der Sc huldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält der Überprüfung stand. Insbesondere ist das Schwurgericht rechtsfehlerfrei von einer Pflichtve r- letzung des Angeklagten ausgegangen, dem es aufgrund des Zustandes und des Verhaltens von J . oblag, dessen ständige (auch) optische Über - wachung in der Zelle zu veranlassen, um hierdurch der Gefahr eines gesun d- heitlichen Schadens für J . zu begegnen. a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen s ubjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden kon n- te, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg he r- beigeführt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 45/01; Urteile vom 29 30 31 32 - 19 - 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58). b) Diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht. aa) Insbesondere ist das Landgericht aufgrund einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Würdigung von einem pflic htwidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen. Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei besti m- men sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04 , BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6 mwN). Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Pflichtwidrigkeit durch ein aktives Tun begangen wurde oder in einem Unterlassen begründet ist (BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04 , aaO; vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02, NStZ 2 003, 657, jeweils mwN). Die Pflichten eines im Jahr 2005 in De . für den Gewahrsamsvollzug verantwortlichen Polizeibeamten ergeben sich insbesondere aus der Polizei - gewahrsamsordnung (in der d amals geltenden Fassung vom 27. März 1995, MBl. LSA Nr. 3 4/1995 S. 1211 ff.; im Folgenden abgekürzt als PGO). Diese fo r- derte schon in Nummer 3.1. Satz 2, dass der Gewahrsamsvollzug so auszug e- stalten ist, dass "die Gefahr gesundheitlicher Schäden" für die verwahrte Pe r- son vermieden wird. Hierzu regelte Nummer 5.2 . Sätze 5 und 6 PGO, dass für die Unterbringungszeit ausreichend Personal - insbesondere für den Gewah r- 33 34 35 36 - 20 - sams dienst (dazu Nummer 7. PGO) - z ur Verfügung stehen muss oder - soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist - die Unterbringung im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen hat. Zudem bestimmte Num mer 31.3. PGO, dass betrunkene Persone n im Abstand von "höchstens" 30 Minuten zu kontrollieren sind, soweit seitens des untersuchenden Arztes keine bes onderen Hinweise ergangen sind. Da ran gemessen begegnet es keinen Bedenken, dass das Schwurg e- richt bei der gebotenen objektiven Betrachtung ex ante einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten bejaht hat, weil er nicht für eine ständige auch optische Übe r- wachung des J . gesorgt hat. D enn der Angeklagte war - wie er wuss - te - trotz der Einschaltung eines Arztes zur Prüfung der Gewahrsamsfähigke it des J . gemäß Nummer 2.1. Satz 4 PGO selbst für den ordnungsge - mäßen Vollzug der Polizeigewahrsamsordnung verantwortlich. Ihm obl ag es daher auch, durch geeignete Maßnahmen der Gefahr eines gesundheitlichen Schadens für J . entgegenzuwirken. Eine solche - erforderliche und geeignete - Maßnahme hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei in der ständigen optischen Überwachung des J . gesehen. Denn dieser war nicht nur stark alkoholisiert, so dass sch on nach Nummer 31.3 . PGO eine Kontrolle in "höchstens" halbstündlichem Abstand zu erfolgen hatte. Vielmehr war er - wie der An geklagte wusste - an allen Gliedmaßen fixie rt und daher allenfalls eing e- schränkt in der Lage, den aufgrund seines (alkoholisierten) Zustandes best e- henden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hinzu kam, dass dem Angeklagten auch das zuvor von J . gezeigte aggressive, insbesondere sein selbst - verletzendes Verhalten bekannt war (unter anderem mit Stößen des Kopfes in Richtung Wand und Tisch, wobei er erst durch das Eingreifen eines Polizeib e- amten von "erheblichen Selbstverletzungen" abgehalten werden konnte). Vor diesem Hintergrund ist es aus R echtsgründen nicht zu beanstanden, dass das 37 - 21 - Schwurge richt - auch angesichts der Erfahrungen des Angeklagten im "Fall Bi . " - das Unterlassen der Anordnung einer ständigen optischen Überwachung des J . durch den Angeklagten als eine den Fahrlässig - keitsvorwurf gegen diesen begründende Pflichtverletzung gewertet hat. bb) Da die genannten Regelungen in den Nummern 3.1., 5.2. und 31.3. der Polizeigewahrsamsordnung zumindest auch zum Schutz von Leben und Gesundheit der verwahrten Person b estimmt waren, hat der Angeklagte mit deren Missachtung gegen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts gedient hat. cc) Auch konnte der Angeklagte, der eingeräumt hat, die Polizeigewah r- samsord nung und deren hier einschlägige Regelungen gekannt zu haben, nach den Feststellungen des Landgerichts die Pflichtverletzung nach seinen subjekt i- ven Kenntnissen und Fähigkeiten insbesondere dadurch vermeiden, dass er die dauerhafte optische Überwachung von J . von einem der im "üblichen Streifeneinsatzdienst" befindlichen Polizeibeamten als einem im Zellenbereich ununterbrochen anwesenden Gewahrsamsbeamten vornehmen lässt oder er die Verbringung des J . in eine Ju stizvollzugsanstalt v eranlasst. dd) Das Schwurgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbe i- geführt hat. Die Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nicht - Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr g e- nügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urteile vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322, 324; vom 38 39 40 41 - 22 - 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166 , 1 74; Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 45/01; Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 59). Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, mü s- sen dem Täter alle - jedoch ebenfalls nicht in allen Ei nzelheiten - erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07, BGHR StGB § 222 Vorher sehbarkeit 1 mwN). Dies war hier nach den Feststellungen und rechtsfehlerfreien Wertungen des Schwurgerichts der Fall. Dass der betrunkene J . , der bereits zuvor versucht hatte, sich selbst zu verletzten, dieses Verhalten fortsetzen und für sich gefährliche Handlungen vornehmen wird, lag unter den gegebenen U m- ständen - auch angesichts seiner fortwährenden Beschwerden über die For t- dauer des Gewah rsams und der Fess elung - nach dem Maßstab des gewöhn - lichen Erfahrungsbereiches eines Polizeibeamten nicht fern und war daher o b- jektiv und subjektiv für den Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten vorhe r- sehbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07 , aa O). Zwar kann insbesondere eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines Ge - töteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGH , Urteile vom 2. Oktober 1952 - 3 StR 389/52, BGHSt 3, 218, 220; vom 23. April 1953 - 3 StR 894/52, BGHSt 4, 182, 187; vom 10. Juli 1958 - 4 StR 180/58, BGHSt 12, 75, 78). Jedoch musste der Angeklagte zum einen, wie die Selbstverle t- zungsversuche belegen, mit irrationalen Handlungen des J . gerade rechnen. Zum anderen entfällt in solchen Fällen die Vorhersehbarkeit nur, wenn der Getötete zu einer freien Entscheidung fähig war, er mithin insbesondere - anders als hier - nicht stark betrunken war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07 , aaO). Eine die Vorhersehbarkeit möglicherweise bese it i- gende eigenverantwortliche Selbsttötung liegt nicht vor, weil es nach den Fes t- stellungen des Landgerichts an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen 42 - 23 - Entscheidung des Opfers, sich zu töten, gefehlt hat (vgl. dazu auch nachfolgend ee ) (2) sowie BGH , Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320). ee) Die Kausalität des Nicht - Handelns des Angeklagten für den Eintritt des Erfolges hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ebenfalls nicht in Frage g e- stellt. Auch die insbesondere von Teilen des Schrifttums geforderte Zureche n- barkeit des Todes ist zu bejahen. (1) Eine Verurteilung we gen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB e r- fordert, dass das tatbestandsrelevante Verhalten des Angeklagten den Erfolg verursacht hat, also der Erfolg au f der Fahrlässigkeit beruht ( BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 3 mwN). Die danach gebotene Prüfung, ob eine ständige auch optische Überw a- chung von J . dessen Tod verhindert hätte, hat das Sch wurgericht vor - genommen und rechtsfehlerfrei bejaht. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn schon der zwischen dem Ansengen des Matratzenbezugs und dem Inbrandsetzen der Füllung vergangene Zeitraum sowie die festgestellten Tätigkeiten des J . , die er bis zum Inbrandsetzen vorgenommen hat, belegen hinreichend den Schluss des Landgerichts, dass bei einer ständigen optischen Überwachung der Tod von J . verhindert worden wäre. (2) In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt , dass eine Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Urs a- chen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07, aaO, mwN). Ein Ursachenzusammenhang ist jedoch dann 43 44 45 46 - 24 - zu vern einen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Urs a- chenreihe den Erfolg herbeigeführt hat ( BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07, aaO). Dies kann der Fal l sein, wenn eine Selbstgefährdung oder ein selbstschädigendes Verhalten vorliegt (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60). Auch macht sich nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, sofern er nicht kraft überlegenen Sachw issens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grun d- sätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung fü h- rende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fah r- lässig veranlas st, ermöglicht oder fördert (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60 mwN). Straffrei ist ein solches Handeln r e- gelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder - verletzung g e- richtet war, sich aber ein entsprechendes, v om Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGH aaO). Es kann dahinstehen, ob und inwiefern diese Grundsätze eine Aus - nahme erfahren, wenn der sich selbst Gefährdende oder Tötende hoheitlich verwahrt wird. Denn nach den Feststellungen des Schw urgerichts wollte J . s ich gerade nicht selbst verletz en oder töten, sondern wollte mittels der Brandlegung das Lösen der Fixierung und seine Freilassung ohne eigene Schädigung erreichen (vgl. auch BGH, Urteile vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 324 /07, StV 2008, 182, 184; vom 29. April 2010 - 5 StR 18/10, BGHSt 55, 121, 137 mwN). Auch dass J . bei der Brandlegung bewusst das Risiko einer Selbstverletzung oder - tötung eingegangen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt; es ist vielmeh r davon ausgegangen, dass dieser darauf vertraut hat, dass die Polizeibeamten "alsbald" auf das Feuer aufmerksam werden und ihn (rechtzeitig) aus der Zelle holen. 47 - 25 - 2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehler au f. Insbesondere ist bei Verhängung einer Geldstrafe diese bei einer recht s- staatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht um einen bezifferten Abschlag zu ermäßigen, sondern - wie d ies das Schwurgericht getan hat - die schuldang e- messene Geldstrafe in der Urt eilsformel auszusprechen und zugleich festzuse t- zen, dass ein bezifferter Teil der zugemessenen Tagessätze als bereits vol l- streckt gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Auch dass das Landgericht die Anwendung von § 13 Abs. 2 StGB nicht erörtert hat, stellt angesichts der Tatumstände und des Fahrlässigkeitsdelikten ohnehin immanenten Unterlassens der gebotenen Sorgfalt keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler dar. V. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl äger haben mit der Sachrüge ebenfalls keinen Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten ledi g- lich wegen fahrlässiger Tötung weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf. 1. Insbesondere begegnet es im Ergebnis keinen durchgreifenden rech t- lichen Bedenk en, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht der Freiheit s- beraubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat. 48 49 50 51 52 - 26 - a) Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte könne bereits deshalb nicht wegen Freiheitsberaubung mit Tode s- folge bestraft werden, weil er hinsichtlich des Richtervorbehalts bei der G e- wahrsamsanordnung bzw. deren Aufrechterhaltung einem unvermeidb aren Verbotsirrtum erlegen sei. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nur, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens - und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (st. Rsp r.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1952 - GSSt 2/ 51, BGHSt 2, 194; Urteil vom 7. Mä rz 1996 - 4 StR 742/95, NJW 1996, 1604, 160 6; vgl. auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 17 Rn. 7 ff. mwN). Bei einem erfahrenen Polizeibeamten wie dem Angeklagten, der mit dem Vollzug von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen betraut ist, liegt dies hinsichtlich der sich bereits aus dem Gesetz unzweifelhaft ergebenden Voraussetzungen gängiger Befugnisse zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie einer Freiheitsentziehung derart fern, dass schon die - allenfalls bei einem hier ersichtlich nicht gegebenen Vorliegen gänzlich auße r- gewöhnliche r Umstände in Betracht kommende - Prüfung der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht geboten war . b) Jedo ch begegnet es aus einem anderen Grund keinen durchgreife n- den Bedenken, dass da s Schwurgericht den Angeklagten nicht der Freiheitsb e- raubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat. aa) Das Landgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Vorwurf der Freiheitsberaubung nicht allein darauf gestützt werden kann , dass J . nach seiner Verbringung in die Gewahrsamszelle fixiert 53 54 55 56 - 27 - worden war. Denn diese Fesselung war zulässig. Rechtsgrundlage für sie war § 64 Nr. 3 SOG LSA (Schutz vor Selbstschädigung), dessen Voraussetzungen auf der Grundlage des vorangeg angenen Verhaltens von J . und der entsp rechenden - indes den Angeklagt en nicht bindenden (vgl. Nummer 11.1. Satz 2 PGO) - Empfehlung des seine Gewahrsamsfähigkeit bestätigenden Ar z- tes gegeben waren (zur Fortdauer der Fixi erung: unten dd) (3) ( c) (aa)). Ebenso wenig kann die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung dem Angeklagten allein deshalb angelastet werden, weil J . der Grund sei - ner Ingewahrsamnahme nicht mitgeteilt und er nicht b elehrt wurde (vgl. dazu u.a. §§ 136, 137, 1 63c Abs. 1 Satz 3 StPO; § 39 SOG LSA; N umme r 15 . PGO ; Art. 36 Abs. 1 WÜK). Zwar erfolgte die Ingewahrsamnahme nicht mit dem Ei n- verständnis von J . , jedoch hatte der Angeklagte, der weder die Fest - nahme vorgenommen hat, noch unmittelbar mit der Vernehmung von J . befasst war, nach den Feststellungen der Strafkammer keine Kenntnis davon, dass dieser weder vom Grund seiner Festnahme informiert, noch über seine Rechte belehrt worden war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklag te berechtigte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des entsprechenden Ablaufs der Ingewahrsamnahme hätte haben müssen oder er sich aus sonst i- gen Gründen hiervon hätte überzeugen müssen, liegen nicht vor, zumal es sich um eine gängige polizeiliche Maßnahme ohn e besondere rechtliche oder ta t- sächliche Proble matik handelte. bb) Ferner nimmt das Schwurgericht rechtsfehlerfrei an, dass dem Ang e- klagten hinsichtlich der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fortdauer der Freiheitsentziehung des J . k ein aktives Tun, sondern ein Unterlas - sen zur Last zu legen wäre. 57 58 - 28 - Die Rechtsprechung fasst die Abgrenzung zwischen Tun und Unterla s- sen als Wertungsfrage auf, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine wertende (normative) Betrachtung unter B e- rücksichtigung des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02 , BGHR StGB § 13 Abs. 1 Tun 3 ; Beschluss vom 1. Febr uar 2005 - 1 StR 422/04 , BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 6; Urteile vom 7. Sep tember 2011 - 2 StR 600/10, NJW 2011, 3528, 3529; vom 7. Juli 2011 - 5 StR 5 61/10, BGHSt 56, 277, 286 mwN). Daran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht hi n- sichtlich des hier maßgeb lichen Zeitraums ab etwa 9.30 Uhr von einem Unte r- lassen ausgegangen ist. Denn der Schwerpunkt des insofern strafrechtlich mö g licherweise relevanten Verhaltens des Angeklagten lag ab diesem Zei t- punkt im Aufrechterhalten des Gewah rsams von J . ohne Einschalten eines Richters, also in einem passiven Verhalten, nicht aber in einem aktiv en Tun (vgl. RG, Urteil vom 20. Oktober 1893 - Rep. 2727/93, RGSt 24, 339, 340). Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums kann dahinsteh en, ob insofern ein aktives Tun des Angeklagten (insbesondere mit der in dem Eintrag in das Buch über Freiheitsentziehungen liegenden Entscheidung ["i.O."]) oder ein Unterla s- sen vorliegt. Denn ein aktives Tun hätte ebenso wie ein Unterlassen nicht zu einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung geführt, da auch in diesem Zeitraum, in dem die Einholung einer richterlichen Entscheidung noch nicht unerlässlich war, ein Gewahrsamsgrund vorlag (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen). cc) Der Angekl agte war jedenfalls insofern auch Garant für den Schutz des J . vor rechtswidriger Freiheitsentziehung, als deren Rechtmäßig - 59 60 61 - 29 - keit von Handlungen oder Unterlassungen abhing, die ihm oblagen oder für die er die Verantwortung trug. Denn als Die nstgruppenleiter trug er an diesem Tag die Verantwortung dafür, dass die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung nicht ü berschritten wird (Nummer 33.2. PGO) und der Gewahrsam "ordnun gsgemäß" vollzogen wird (Nummer 2.1. Satz 4 PGO). Dementsprechend oblag es dem Angeklagten auch, dafür Sorge zu tragen, dass in den ihm bekannten Gewahrsamsfällen die der Polizei zugeordneten Voraussetzungen der gesetzesgemäßen Fortdauer einer Ingewahrsamnahme gewahrt und erfüllt werden bzw. bleiben. Deshalb hat er es zu Recht a ls seine Aufgabe angesehen, "das Dienstgeschehen zu übe r- wachen" und dies auch auf den Gewahrsam von J . bezogen, für den er als Dienstgruppenleiter verantwortlich gewesen ist . dd) Als sogenanntem "Beschützergaranten" (vgl. BGH, Urteil vom 6. No - vember 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 8 2 ff. , 91 f. mwN) oblag dem A n- geklagten eine Erfolgsabwendungspflicht, hier mithin die Pflicht, die unverzüg - liche Vorführung von J . beim zuständigen Richter zu veranlassen bzw. unverzüglich desse n Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams he r- beizuführen. (1) Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, BGH St 54, 44, 49). (2) Dieser Pflichtenkreis umfasste beim An geklagten - wie sich aus ob i- gen Ausführungen zu seiner Garantenstellung ergibt - die Wahrung der der 62 63 64 65 - 30 - Polizei zugeordneten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsen t- zie hung von J . . Dabei bedarf es - wie ausgeführt - schon wegen der fehlenden Kenntnis und des damit fehlenden Vorsatzes hinsichtlich eines entsprechenden Pflichtenverstoßes auch an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob die Ingewahrsamnahme von J . als solche rechtmäßig war. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Freiheitsentziehung zur Wahrung ihrer Rechtmäßigkeit ab dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte mit ihr befasst war, weiteren polizeilichen Handelns bedurfte und ob bejahendenfalls der Angek lagte vorsätzlich ihm o b- liegende und mögliche Handlungen unterlassen hat, um einen drohenden oder bestehenden rechtswidrigen Zustand zu verhindern oder zu beseitigen. Dies hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht, da dem Angeklagten bekannt war, da ss die Freiheitsentziehung weder mit dem Einverständnis von J . erfolgt war noch von einem Richter angeordnet oder bestätigt wor - den war. Dass er hierauf gerichtete Handlungen gleichwohl unterließ, ist ang e- sichts des Gewichts eines solchen Ein griffs in das Freiheitsrecht des Betroff e- nen und der Bedeutung der für eine solche Maßnahme erforderlichen richter - lichen Entscheidung grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der Freiheitsbera u- bung durch Unterlassen zu begründen. (a) Für den schwersten Eing riff in das Recht auf Freiheit, die Freiheit s- ent ziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu. Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sic herung des Grund rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tr a- gen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam 66 67 68 - 31 - wird. Diese praktische Wirksamkeit wird nur erreicht, wenn in jedem Fall, in dem die Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung ausnahm s- weise zulässig ist, diese Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 , jeweils mwN). Dabei gilt diese verfa h- rensmäßige Seite der grundrechtlichen Freiheitsverbürgung nicht nur für die Strafverfolgung, sondern auch bei Freiheitsentziehungen fürsorgerischer Art und bei sonstigen Freiheitsentziehungen (BGH, Urteil vom 30. April 1987 - 4 StR 30/87, BGHSt 34, 365, 368 mwN; siehe auch VGH Baden - Württemberg, Beschlu ss vom 10. Januar 2012 - 1 S 2963/11, NVwZ - RR 2012, 346; Nr. 37 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen - Anhalt ). (b) Dementsprechend setzten alle im vorliegenden Fall als Rechtsgrun d- lage für den Eingriff in das Freiheitsrecht des J . in Betracht kommen - den Normen grundsätzlich eine unverzüglich zu erholende richterliche En t- scheidung voraus (vgl. zur vorlä ufigen Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat: § 128 Abs. 1 StPO; zur Festnahm e zur Identitätsfeststellung: § 163c Abs. 1 StPO und § 38 Abs. 1 SOG LSA; zum "Schutzgewahrsam" und zum Gewahrsam zur Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Stra f tat oder Ordnungswidrigkeit: § 38 Abs. 1 SOG LSA). (c) Ausnahmen von diesem Grundsatz waren im vorliegenden Fall offe n- sichtlich nicht gegeben. Soweit § 128 Abs. 1, § 163c Abs. 1 StPO und § 38 Abs. 1 SOG LSA die "unverzügliche" Vorführung bzw. das "un verzügliche" Herbeiführen einer ric h- te r lichen Entscheidung fordern, ist dem schon im Hinblick auf den seit der 69 70 71 - 32 - Ingewahrsam nahme des J . (ca. 8.30 Uhr) und Befassung des An - geklag ten (spätestens ab 8.44 Uhr) bi s zum Tod des J . (nach 12 .00 Uhr) vergangenen Zeitraum nicht genügt. Denn "unverzüglich" ist - wie bei Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG - dahin auszulegen, dass die richterliche En t- scheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rech t fertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, aaO; vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 , jeweils mwN). Zwar sind nicht vermeidbar z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge d es Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Pr o- tokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (BVerfG aaO). Solche Umstände waren vorliegend aber nicht gegeben bzw. ihnen ko nnte - etwa hinsichtlich des renitenten Verhaltens des J . - durch geeignete Maßnahmen, wie sie etwa mit seiner Fesse - lung und der Überwachung durch Polizeibeamte schon nach der Festnahme ergriffen worden waren, zumindest so weit entgegengewirk t werden, dass eine Vorführung möglich gewesen wäre. Dass sich J . in einem Zustand befunden hat, der seine unverzügliche Vorführung schlechterdings unmöglich machte, ergeben die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht. Auch lagen die Voraussetzungen des § 420 Abs. 2 FamFG, die ohnehin lediglich ein Absehen von der Anhörung, nicht aber der richterlichen Befassung ermögl i- ch en , ersichtlich nicht vor (vgl. dazu auch VGH Baden - Württemberg , NVwZ - RR 2012, 346 ). Unabhängig davon, ob der Zustan d von J . dazu aus - gereicht hätte, zumindest eine lediglich "symbolische" Vor führung - wie sie Nr. 51 RiStBV für Fälle des § 128 StPO vorsieht (siehe dazu auch Träger/ Schluckebier in LK - StGB, 11. Aufl., § 239 Rn. 23) - vorzunehmen, zielt der R ic h tervorbehalt auf eine Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gege n- wärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. - 33 - BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345, 1346 [zu § 81a StPO]), erschöpft sich mithin nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern dient auch dazu, dem Richter insbesondere in den Fällen des "Schutzgewahrsams" die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/07, NJW 2007, 3560 mwN). Die in § 163c Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SOG LSA geregelte 12 - Stun - den - Frist, auf die sich der Angeklagte beruft, setzt dem Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung lediglich eine äußerste Grenze , befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. - zu Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG - auch BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, aaO). Es beste hen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die ric h- terliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung längere Zeit in Anspruch genommen hätte als die Identitätsfeststellung (vgl. § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO; § 38 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA) bzw. erst na ch dem Wegfall des Grundes für den "Schutzg ewahrsam" ergangen wäre (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sowie VGH Bade n - Württemberg aaO). Denn der 7. Januar 2005 war ein Werktag und die Vorführung wäre zu einer üblichen Arbeitszeit erfolgt, so dass - ent - sprec hend den Feststellungen des Schwurgerichts - davon auszugehen ist, dass die richterliche Entscheidung alsbald ergangen wäre. Zudem sollte mit der erkennungsdienstlichen Behandlung von J . erst um 14 .00 Uhr begon - nen werden; dies war auch der vo m Angeklagten prognostizierte Zeitpunkt, bis zu dem J . in der Zelle verbleiben sollte. 72 73 - 34 - (3) Jedoch fehlt es nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellu n- gen an der Kausalität des Unterlassens des Angeklagten für eine rechtswidrige Freih eitsberaubung. (a) Ein Unterlassen, also ein Nichtgeschehen kann - ontologisch - nicht Ursache eines Erfolges sein. Deshalb stellen die ständige Rechtsprechung und die allgemeine Lehre zur - notwendigerweise normativen - Beurteilung der Ka u- salität bei d en unechten Unterlassungsdelikten auf die "hypothetische Kausal i- tät", die so genannte "Quasi - Kausalität", ab. Diese birgt für die Fälle des Unte r- lassens die Entsprechung zu der nach der Äquivalenztheorie in den Fällen akt i- ven Tuns anzuwendenden conditio si ne qua non - Formel. Nach ihr ist ein Unte r- lassen mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasi - ursächlich" in Zurec h- nungsverbindung zu setzen und zu prüfen, ob dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, ob also die gebotene Handlung den Erfolg ve r- hindert hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1954 - 3 StR 281/53, BGHSt 6, 1, 2; vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126; vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569 /96, BGHSt 43, 381, 397; vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77 , 93). Hierfür muss - da es sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt - das Gericht eine hypoth e- tische Erwägung anstellen und sich auf deren Grundlage eine Überzeugung bilden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, BGHR StG B § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 3 mwN; vgl. auch SSW - StGB/Schluckebier, aaO, § 239 Rn. 8 a.E. mwN). Dabei streitet für einen Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Mö g- lichkeit ein es gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Ebenso wenig genügt es, dass das Unterlassen der gebotenen 74 75 76 - 35 - Handlung lediglich das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, aaO, mwN) . Vielmehr muss sich die alternative Bewertung, der gleiche Erfolg wäre auch bei Vornahme der gebotenen Han d- lung eingetreten, aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichtet haben, dass die Überzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichk eit vernünftigerweise ausgeschloss en ist (BGH, Beschlüsse vom 25. September 1957 - 4 StR 354/57, BGHSt 11, 1; vom 29. November 19 85 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217; vom 25. April 2001 - 1 StR 130/01; vom 6. März 2008 - 4 StR 669/07, BGHSt 52, 159, 1 64; Urte ile vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126 f.; vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichk eit 1; vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, aaO, mwN ). mü sse die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Taterfolg in diesem Sinn feststehen, bedeutet jedoch nicht, dass höhere Anforderungen an das erforde r- liche Maß an Gewissheit von der Kausalität als sonst gestellt werden müssen. überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderl i- chen Beweis maßes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 127). (b) Für den vorliegenden Fall er gibt si ch hieraus das Folgende: Welche Handlung eines Unterlassungstäters im Rahmen der Kausal i- tätsprüfung hinzuzudenken ist, bestimmt sich bei bestehenden Handlungsalte r- nativen vorrangig danach, ob und gegebenenfalls welche von ihnen geeignet ist, den Erfolgs eintritt zu verhindern. Bei erfol gsqualifizierten Delikten wie § 239 Abs. 4 StGB ist dabei der für diese Prüfung maßgebliche "Erfolg" - jedenfalls 77 78 79 - 36 - zunächst - nicht die Todesfolge, sondern der des Grunddelikts, mithin eine rechtswidrige Freiheitsentziehung, da deren Verhinderung bei Vornahme einer der gebotenen Handlungen zur Straflosigkeit führen würde. Kommen dabei - wie vorliegend - alternative Handlungen in Betracht, die den Erfolgseintritt entweder durch die Beendigung der Freiheitsentziehung als solch er (z.B. durch Entlassen des J . aus dem Gewahrsam) oder aber durch das Her - beiführen ihrer Rechtmäßigkeit verhindert hätten, besteht bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität kein "Vorrang" von sich auf die Freiheitsentziehung als solche b eziehenden Handlungen gegenüber denjenigen, die (erst) deren Rechtswidrigkeit beseitigen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Wille des Angeklagten als dem Unterlassenden auf die Fortsetzung des G e- wahrsams gerichtet war (im Erge bnis ebens o: BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 1 StR 628/77, bei Holtz MDR 1978, 624; Träger/Schluckebier in LK - StGB , aaO, § 239 Rn. 17). Da die gebotene Handlung des Angeklagten bei Fortführung des G e- wahrsams das Veranlassen der unverzüglichen (zumindest "symboli schen") Vorführung des J . beim zuständigen Richter bzw. das unverzügliche Herbeiführen von dessen Entscheidung war, entfällt die Kausalität, wenn diese Handlung vorgenommen worden wäre und der Richter den Gewahrsam jede n- falls bis einschließlic h zum Zeitpunkt des Todes von J . mit an Sicher - heit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte (ähnlich für den Fall der Fixierung eines Heiminsassen ohne vormundschaftgerichtliche Anordnung: Träger/Schluckebier in LK - StGB, aaO, § 239 Rn. 1 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 1 StR 628/77, bei Holtz MDR 1978, 624). Hierbei ist eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung des Richters zugrunde zu legen. S o- weit dem Richter dabei jedoch Beurteilungsspielräume eingeräumt sind, gebi e- tet es der Grundsatz in dubio pro reo, diese zugunsten des Angeklagten ausz u- 80 - 37 - schöpfen (vgl. dazu auch Träger/Schluckebier in LK - StGB , aaO, § 239 Rn. 20 a . E . ). (c) Auf dieser Grundlage ist für die Beurteilung der "Quasi - Kausalität" des Unterlassens des An geklagten davon auszugehen, dass der zuständige Richter den Gewahrsam des J . angeordnet hätte. Damit entfällt die Ursächlichkeit des Unterlassens des Angeklagten für eine rechtswidrige Fre i- heitsentziehung des J . . (aa) Die Annahm e, der zuständige Richter hätte den diesen Zeitraum umfassenden Gewahrsam des J . angeord net, kann sich zwar nicht auf § 127 StPO (vorläufige Festnahme nach einer Straftat) bzw. § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA (Gewahrsam zur Verhinderung einer unmitt elbar bevorstehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit bzw. zur Verhinderung deren Fortsetzung) stützen. Denn es war schon bei der Festnahme weder Fluchtgefahr gegeben, noch lagen die weiteren Voraussetzungen eines Haft - oder Unterbringungsb e- fehls vor oder bestanden tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung Straftaten oder erhebliche Ordnungswidrigkeiten unmittelbar bevorstehen bzw. deren Fortsetzung droht, zu deren Verhinderung die Ingewahrsamnahme von J . u nerlässlich war. Auch die Voraussetzungen de s als Rechtsgrundlage für das Festhalten des J . in Betracht kommenden § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (Identitäts - feststellung für Zwecke der Str afverfolgung), des § 127 Abs. 1 StPO (in der die Identitä tsfestellung betreffenden Alternative) oder von § 20 Abs. 4 SOG LSA (Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr) lagen jedenfalls schon geraume Zeit vor dem unmittelbar zum Tod von J . führenden Geschehen nicht mehr vor. Denn ein hierauf gegründ eter Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des 81 82 83 - 38 - J . kam erst dann in Betracht bzw. durfte - wenn er rechtmäßig begon - nen worden war - nur fortgesetzt werden, wenn die der Polizei bereits bekan n- ten Daten des J . noch nicht ausreichten, um dessen Identität eindeutig zu bestimmen. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn konkreter Anlass b e- standen hätte, an der Echtheit der bei seiner Durchsuchung aufgefundenen, mit seinem Lichtbild und seinen Personalien versehenen "Duldung" zu zweifeln. Fü r eine solche Annahme bestand indes ab dem Zeitpunkt, in dem die vom Ang e- klagten vorgenommene INPOL - Abfrage diese Personalien zumindest im W e- sentlichen bestätigt hatte, kein Anhalt mehr. Jedenfalls mit dem ersichtlich zei t- nah möglichen Abgleich mi t dem Erg ebnis bereits früher - auch in De . - durchgeführter erkennungsdienstlicher Behandlungen war die Rechtsgrundlage für ein weiteres Festhalten des J . zur Identitätsfeststellung entfallen (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90, NVwZ 1992, 767; vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 1255/04, NStZ - RR 2006, 381 mwN). Selbst wenn der zuständige Richter zunächst noch die Fortdauer der Freiheit s- entziehung zur Identitätsfeststellung angeordnet hätte, wäre diese von ihm de r- art befristet worden, dass J . lange vor dem tödlichen Geschehen ent - lassen worden wäre. Jedoch ist davon auszugehen, dass der zuständige Richter den "Schut z- gewahrsam" des J . gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA auch über 12 .00 Uhr hinaus angeordn et hätte. Nach dieser Vorschrift waren die Ingewah r- samnahme und deren weiterer Vollzug zulässig, "wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willens bestimmung au s- schließenden Zustand oder in sonst hilfloser Lage befindet". Diese Vorausse t- zungen waren - am ob en dargelegten Maßstab gemessen - gegeben. Denn J . war stark alkoholisiert. Die bei ihm um 9.15 Uhr entnommene Blut - 84 - 39 - probe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,98 Promille, die Blutalkoho l- konzentration im Leichenblut betrug noch 2,68 Promille; zudem wurden im u n- tersuchten Blut Cocain - Metaboliten nachgewiesen. Hinzu kam sein - bi s hin zum Anzünden der Matratze - gezeigtes selbstgefä hrdendes Verhalten, das schon kurz nach dem Eintreffen auf dem Polizeirevier und den Kopfstößen in Richtung Tisch und Wand einen Polizeibeamten zum Eingreifen zugunsten von J . gezwungen und den Arzt, der ihn auf seine Gewahrsamstauglichkeit u ntersucht hat, dazu veranlasst hat, die Fixierung von J . zu empfeh - len. Auch war sein zunächst noch anlasslos belästigendes, später aber aggre s- sives und - bei den Widerstandshandlungen - mit körperlicher Gewalt verbu n- denes Verhalten mit der Ge fahr verbunden, dass sich die Betroffenen dagegen zur Wehr setzen und hierdurch (berechtigt) die Gesundheit von J . be - einträchtigen. Dabei belegen insbesondere die hohe Alkoholisierung und das schon vor dem Eingreifen der Polizeibeamten von J . gezeigte Verhal - ten hinreichend, dass die Gefahr für dessen Gesundheit nicht lediglich durch die seiner (möglichen) Einschätzung nach unberechtigte Ingewahrsamnahme, sondern zumindest wesentlich durch seine Alkoholisierung und den Droge n- konsu m be dingt waren. Aufgrund dieser Tatsachen ist "mit an Sicherheit grenzender Wah r- schei n lichkeit" davon auszugehen , dass der zuständige Richter - bei Ausschö p- fen ihm eröffneter Beurteilungsspiel räume zugunsten des Angeklagten - die Fortdauer des Gewahrsa ms des J . auch über 12 .00 Uhr hinaus ange - ord net hätte. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass nach einer solchen richterlichen Entscheidung (zumindest) die Fixierung hätte beendet werden müssen oder beendet worden wäre, bestehen nicht. Dies liegt aufgrund des von J . 85 86 - 40 - gezeigten Verhaltens auch nicht nahe. Zwar darf nach dem Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit auch eine solche Sicherungsmaßnahme nicht länger aufrech t- erhalten werden als es notwendig und angemessen ist ; sie ist ferner z u bee n- den, wenn mildere Mittel den Zweck ebenfalls erreichen würden (vgl. BVerfG, Be schluss vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98, NStZ 1999, 428 , 429 ). Im Hi n- blick auf die bestehende Gefahr selbstgefährdenden Verhaltens des J . , das sich bis hin zu m Anzünden der Matratze fortsetzte, überschritt der Zeitraum der Fixierung aber trotz der zunehmenden Dauer und der mit ihr ve r- bundenen Belastungen aus den oben dargelegten Gründen (noch) nicht den Beurteilungsspielraum, der (auch) den Polizeibeamten bei ihrer Anordnung und dem Vollzug einer solchen Sicherungsmaßnahme zukommt. Einer besonderen richterlichen Gestattung oder Anordnung der Fixierung bedurfte es jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht (vgl. § 64 Nr. 3 SOG LSA; ferner BVerfG, Beschluss v om 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93, NJW 1994, 1339; Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rn. 28 [Stand: 2014] ). (bb) Für die Beurteilung der "Quasi - Kausalität" des Unterlassens des Angeklagten kommt es in Fällen parallelen Unterlassens gleichrangiger Gara n- ten zwar nicht auf das alleinige Verhalten des einzelnen Garanten, sondern auf das Verhalten der Garantengemeinschaft an (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 87 mwN). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Sollt e nämlich das Verhalten anderer, für den Gewahrsam des J . verantwortlicher Polizeibeamter ebenfalls als pflichtwidrig zu bewerten sein, würde nicht eine Garantengemeinschaft im obigen Sinn vorliegen, so n- dern Nebentäterschaft. Denn der Angekla gte hätte allein durch eigenes Ha n- deln, mithin unabhängig vom (Nicht - )Handeln der anderen, die ihm obliegenden 87 88 - 41 - Voraussetzungen für eine rechtmäßige Freiheitsentziehung herbeiführen kö n- nen. Ein Fall des objektiven Ineinandergreifens jeweils individuell rech tswidr i- gen Verhaltens im Sinn einer Garantengemeinschaft liegt daher nicht vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, aaO, mwN). (cc) Der Senat ist - jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des Falles - befugt, die Prüfung der "Quasi - Kausalität" selbst vorzunehmen. Dabei steht der Entscheidung durch den Senat nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen des Schwurgerichts dahin versteht, di e- ses habe nicht feststellen können, ob die Ingewahrsamnahme von J . zu dessen Schutz unerlässlich gewesen sei. Denn di e - wie ausgeführt - norm a- tive Beurteilung der Kausalität des Unterlassens bezieht sich nicht darauf, ob die Gefahr tatsächlich vorlag und der Gewahrsam zu ihrer Abwendung une r- lässlich war, sondern beschr änkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung, welche Entscheidung ein rechtmäßig handelnder Richter hierzu getroffen hätte. Dafür stand dem Schwurgericht und steht dem Senat angesichts der von jenem rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen, im - wie die ( erfolglosen) Verfa h- rensrügen belegen - angefochtenen Urteil auch umfassend mitgeteilten Fes t- stellungen eine ausreichende und tragfähige Grundlage zur Verfügung. 2. Soweit das Schwurgericht die Verwirklichung anderer Straftatbestände durch den Angeklagte n ausgeschlossen hat, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Wegen Totschlags durch Unterlassen hätte sich der Angeklagte nur strafbar gemacht, wenn das gebotene Handeln den als möglich erkannten Tod noch hätte verhindern können und er sich dessen bew usst war (vgl. BGH, B e- 89 90 91 92 - 42 - schluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11 , NStZ 2012, 379, 380 mwN). Letzteres hat das Landgericht indes ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie hi n- sichtlich weiterer in Betracht kommender Strafvorschriften den Vorsatz. Ein strafbar er Versuch der Freiheitsberaubung (mit Todesfolge) liegt nicht vor, da bei diesem der Tatplan - von hier nicht gegebenen Ausnahmefä l- len abgesehen - auf einen nach der Vorstellung des Täters kausal durch sein Verhalten herbeigeführten Erfolg gerichtet sein muss (vgl. SSW - StGB/Kudlich/ Schuhr, 2. Aufl., § 22 Rn. 16, 24). An einem entsprechenden Vors atz (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 StR 577/13 [Rn. 36]) fehlt es - wie oben ausgeführt - jedoch. 3. Auch der Strafausspruch enthält keinen durchgr eifenden Rechtsfehler zum Vor - oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten. VI. Ein Teilfreispruch vom Vorwurf der Körperverletzung bzw. Freiheitsb e- raubung mit Todesfolge war und ist - entgegen der Ansicht der Verteidiger des Angeklagten - nicht gebo ten (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 260 Rn. 10). Im Revisionsverfahren ist eine Entscheidung über die notwendigen Au s- lagen der dort Beteiligten nur insofern veranlasst, als diese das Rechtsmittel der Staatsanwalt schaft und die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des 93 94 95 96 - 43 - Angeklagten betrifft (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 10a, 15, 18 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin
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