BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473 /14 vom 2. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführ ers am 2. Dezember 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2014 wird die Urteilsformel im Schuld - und Strafausspruch geänd ert und wie folgt neu gefasst: r- werbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlich em u n- erlaubtem Erwerb und Besitz von Munition in zwei rechtlich zusam mentreffenden Fällen zu d er Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freig e- sprochen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Bes itzes von Munition zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rec htsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang E rfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. D ie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, d a das Landgerich t rechtsfehlerhaft von Ta t- mehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen gegen das Waffeng e- setz ausgegangen ist . Bei der Durchsuchung am 28. August 2013 wurden im Anwesen des Angeklagten 85 Patronen Kaliber .22 sicherge stellt; d as Land - gericht geht d avon aus, dass es sich hierbei um die Restmengen aus den be i- den abgeurteilten Erwerbsvorgängen vom 11. Juli 2011 und aus November 2011 handelt (Fälle C. 1 und 2 der Urteilsgründe). Danach ist hier von Tateinheit auszugehen. Nach der ständigen Rech t- spre chung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsäch - lichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschl ü ss e vom 16. Dezember 1998 2 StR 536/98 , StV 1999, 645 , vom 14. Januar 2003 1 StR 457/02, NStZ - RR 2003, 124 , vom 13. Januar 2009 3 StR 543/08 , vom 1 2 3 - 4 - 30. November 2010 1 StR 574/10 , StraFo 2011, 61, und vom 15. Januar 2013 4 StR 258/12, NStZ - RR 2013, 321, 322 ). Dies gilt selbst dann, wenn die Wa f- fen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschl ü ss e vom 28. März 1990 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2 , und vom 10. März 1993 2 StR 4/93, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Führen 2; Stei n- dorf/Heinrich/Papsthart , Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 70c). D as Gle i- che muss für den strafbaren Umgang mit Munition gelten . Die beiden Verstöße geg en § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie der hinzutretende Verst oß g e- gen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst . b WaffG bilden daher ein einheitliches Waffend e- likt (vgl. noch BGH, Be schluss vom 12. Dezember 1997 3 StR 383/97, NStZ 1998, 251). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt . § 265 StPO steht nicht entgege n , da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schul d- spruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können . Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprech e n- der Anwendu ng des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe b e- stehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geä n- derten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtli che Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei wie hier unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Stra f- bemessung ist (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344 /03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlü ss e vom 9. März 2005 2 StR 544/04 , NStZ - RR 2005, 199, 200 , und vom 6. Dezember 2012 2 StR 294/12 ) . 4 5 - 5 - 2 . Außerdem war der Tenor dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit ist dem Landgericht, wie sich aus der Kostenentscheidung und aus de n G ründen seines Urteils eindeutig ergibt, ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den A n- geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilw eise zu entlasten. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6 7
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