BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473 /15 vom 16. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Bes chwerdeführers am 16. Dezember 201 5 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und di e dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Fre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristg e- recht begründet worden ist (§§ 344, 345 StPO). Die Revisionsbegründung vom 9. September 2015 i st entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse i n- des nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Besch lüsse vom 8. Dezember 2011 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN; vom 7. Mai 2014 4 StR 109/14). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des 1 2 - 3 - Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, sind nicht e r- sich tlich. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 2015 hingewiesen. Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten. Im Übrigen wäre die Revision des Angeklagten auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sost - Scheibl e Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 3
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