ECLI:DE:BGH:2016:071216B4STR473.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473 / 16 vom 7. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Baden - Baden vom 20. April 2016 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten t- gestellt (wird), dass s ich die Forderung Ziff. 2 aus einer vo r- Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen b e- s onderen Kosten und die der Neben - und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr un d sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung g e- troffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den geringen aus der Besch lussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Adhäsionsentscheidung a uch festgestellt , dass sich das zuerkannte Schmerzensgeld nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergebe. Insoweit erweist sich der Adhä s i- onsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin diese Feststellung nicht beantragt hat. Den Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 4 StR 505/06 ; vom 30. Mai 2 012 2 StR 98/12 ; vom 23. August 2012 1 StR 311/12 ; und vom 3. Dezember 2014 4 StR 292/14 ). 2. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes g e- gen § 265 Abs. 1 StPO ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführe r hat versäumt, den in der Hauptverhandlung vom 23. März 2016 verkündeten Beschluss gemäß § 154a Abs. 2 StPO mitzuteilen. D arin hat das Landgericht sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 St Tatg ericht hier (uneingeschränkt) von vollendete r Tatbegehung ausgeht, hätte es dieses Vortrags bedurft, um die Rüge, wonach ein Hinweis auf die (mögl i- che) Annahme von Tatvollendung unterblieben sei , auf ihre Schlüssigkeit prüfen z u können. Im Übrigen beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO (vgl. zur Beruhensprüfung BGH, Urteile vom 30. Mai 1996 4 StR 109/96 ; und vom 25. März 1992 3 StR 519/91; Beschlüsse vom 14. Januar 2010 1 StR 587/09, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9; und vom 14. Ju ni 2016 3 StR 196/16). Das Land - gericht hat d e n zur Sache schweigenden Angeklagte n aufgrund der Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Februar 2013 u nd ihrer auf Video aufgezeichneten und in der Hauptverhandlung abgespielten 2 3 4 - 4 - ric h terlichen Vernehmung vom 13. November 2013 für überführt erachtet . Au s- weislich der Urteilsgründe hat d ie Jugendschutzkammer diesen Angaben die der Verurteilung zugrunde gelegte n Tathandlungen entnommen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte sich gegen diese bereits von Anbeginn des Ve r- fahrens gegen ihn erhobenen Vorwürfe anders hätte verteidigen können, wenn das Gericht ihn abweichend von der Anklage darauf hingewiese n hätte, dass eine Verurteilung wegen eines vollendeten Delikts im Fall 122 in Betracht kommt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul
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