ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR473.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/18 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 19. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der gefährliche n Körperverletzung in sechs ta t- einheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährliche n Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit versuc h- ter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdef ührer trägt die Kosten seines Rechtsmittels , die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Neben - und Adhäsionsklägers. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vo r- sätzlichem gefährliche n Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Tru n- kenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gespro chen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ; ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. 1 - 3 - Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 E uro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro - zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2018 zu zahlen ; es hat festgestellt, dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlau b- ten Handlung des Angeklagten herrührt. Hiergegen richtet sich die auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA 50) und der Strafzumessung (UA 56) ergibt, den Angeklagten im Blick auf die sel b- ständige Straftat zum Nachteil des Zeugen S . zutreffend wegen versuch - ter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 , §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Senat hat daher d as dem Schwurgericht insoweit unterla u- fene Fassungsversehen im Tenor berichtigt. 2. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Adhäsion s- ausspruch nicht dahingehend zu berichtigen, dass der Zinslauf e rs t mit dem 24. März 2018 beginnt. D er Ausspruch im angefochtenen Urteil trifft vielmehr zu , weil Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Ei n- tritt der Rechtshängigke it des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu zahlen sind (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 4 StR 292/18) . Zwar ist das Original der Antragsschrift des Adhäsionsklägers erst am 24. März 2018 bei m Landg e- richt eingegangen; seine Antr ä g e hatte d er Adhäsionsk läger jedoch bereits mit am 20. März 20 1 8 bei Gericht eingegange ne m Faxschreiben rechtshängig g e- macht . 2 3 - 4 - Der Senat kann die Revision des Angeklagten auch insoweit im B e- schlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2 013 4 StR 368/13, NStZ - RR 2014, 90; Beschluss vom 2. Sep - tember 2014 3 StR 346/14, NStZ - RR 2014, 350 f. ). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible 4
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