BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 474/01 vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufg e - hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Kö r - perverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sac h - rüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat als Heranwachsender bega n - gen hat, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 23. Juli 1998 w e - gen Diebstahls in 14 Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Ei n - beziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und - 3 - vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde zur Bewhrung ausgesetzt (UA 15). Obwohl der Angeklagte die dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald zugrundeliegenden Straftaten als Erwachsener begangen hat, htte das Urteil gemß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehr i - ge Verurteilung einbezogen werden knnen (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; BGH StV 1998, 345). Dies hat das Landg e - richt nicht bedacht (vgl. UA 29). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben und die Strafe neu festgesetzt werden (vgl. hierzu Eisenberg JGG 9. Aufl. § 31 Rdn. 14, § 105 Rdn. 44). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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