BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 474/06 vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorw374rfen der Geldw344-sche in neun F344llen und des bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 2 I. 1. Die unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: 3 Er sei zwischen Juli 1994 und Juni 1995 Mitglied einer Bande um die ge-sondert verfolgten britischen Staatsangeh366rigen W. , B. und T. gewesen, die sich damit besch344ftigten, gro337e Mengen Bet344ubungsmittel, insbe- 4 - 4 - sondere Cannabis-Harz und Ecstasy-Tabletten getarnt als Stahllieferung von Deutschland nach England auszuf374hren. Dabei habe der Angeklagte seine Kenntnisse und Beziehungen im Stahlhandel genutzt, um Transporte von Stahlplattenb374ndeln, in welchen Aussparungen zur Aufnahme von Bet344u-bungsmitteln vorhanden waren, in Deutschland in Empfang zu nehmen, zu la-gern und wieder nach Gro337britannien zur374ckzusenden. Dar374ber hinaus habe er Gelder aus Drogengesch344ften der Bande in Form von britischen Pfundnoten in kleinen Scheinen von den genannten britischen Staatsangeh366rigen entgegen-genommen und sie in Kenntnis ihrer Herkunft f374r eigene Zwecke verwandt. In der Zeit vom 19. Januar bis zum 23. Dezember 1994 habe er bei der Stadtspar-kasse (F344lle 1 bis 4 der Anklage) und der Dresdner Bank in (F344lle 5 bis 9 der Anklage) gr366337ere Betr344ge von Pfundnoten in DM umgetauscht. Am 6. Juni 1995 habe der Angeklagte im Zusammenwirken mit den ge-sondert verfolgten britischen Mitt344tern den Transport von 497,8 kg Cannabis-Harz und von 143,4 kg Ecstasy-Tabletten (etwa 500.000 St374ck) mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 20 und 35 % MDME- bzw. MDE-Hydrochlorid organi-siert. Die Bet344ubungsmittel seien in hierf374r geschaffenen Aussparungen von Stahlplattenb374ndeln versteckt worden. Den Transport der Stahlplatten von Ha-gen nach Stallingborough in Gro337britannien habe der Angeklagte organisiert. Nach der Entdeckung des Inhalts der Stahlplattenb374ndel durch die britischen Zollbeh366rden seien die Bet344ubungsmittel kontrolliert bis zum Bestimmungsort durchgeleitet worden, wo die Mitt344ter C. und T. bei dem Versuch, die Bet344ubungsmittel zu entladen, festgenommen worden seien (Fall 10 der Ankla-ge). 5 - 5 - 2. Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung zu den Tatvorw374r-fen schweigenden Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. 6 II. Die Freispr374che begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 1. Die Ausf374hrungen des Landgerichts werden schon den gem344337 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. 8 Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tatrichter zu-n344chst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen - zus344tzlichen - Feststellun-gen nicht getroffen werden k366nnen. Die Begr374ndung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht pr374fen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdi-gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 10; BGH wistra 2004, 105, 109 jew. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 9 Das Landgericht hat nach der Mitteilung der Anklagevorw374rfe in einem besonderen Abschnitt zwar den Sachverhalt dargestellt, von dem es nach den 204Feststellungen223 ausgegangen ist. Als erwiesen angesehen hat es danach aber im Wesentlichen nur die dort genannten Beweistatsachen zur Bearbeitung von Stahlplatten im Auftrag des Angeklagten, zu dessen finanzieller Situation sowie zu dem Umwechseln von Pfundnoten. Soweit in der Sachverhaltsschilderung 10 - 6 - unter w366rtlicher 334bernahme von Teilen des wesentlichen Ergebnisses der Er-mittlungen der Anklageschrift der Gang der Ermittlungen nach der Sicherstel-lung der in Stahlb374ndeln versteckten Bet344ubungsmittel in Gro337britannien sowie Ergebnisse der 204nachfolgenden Ermittlungen223 und 204weiterer Ermittlungen223 der britischen und deutschen Beh366rden mitgeteilt werden, bleibt dagegen weitge-hend unklar, welche der Beweistatsachen das Landgericht als erwiesen ange-sehen hat. Soweit die den Angeklagten belastende Aussage des in seinem Strafverfahren wegen illegaler Einfuhr und Handel mit Cannabis und Ecstasy zu einer Haftstrafe von 52 Jahren verurteilten Lawrence W. vor dem Crown Court in Leicester mitgeteilt wird, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entneh-men, ob und inwieweit das Landgericht diese Aussage f374r glaubhaft erachtet hat. 2. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch ersch366pfend zu w374rdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umst344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGHR StPO 247 261 Be-weisw374rdigung 11). Rechtsfehlerhaft ist die Beweisw374rdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (BGHR 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.; BGH NStZ 2004, 35, 11 - 7 - 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, f374r deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tats344chlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ 2004, 35, 36 m.N.). Dem wird die Beweisw374rdigung ebenfalls nicht gerecht. 12 a) Sie ist l374ckenhaft, weil das Urteil nicht erkennen l344sst, dass das Land-gericht alle Umst344nde, die nach den mitgeteilten Beweisergebnissen geeignet sind, die Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine 334berlegungen einbezogen hat. So hat das Landgericht bei der Darstellung der f374r die 204Schuld223 des Angeklagten sprechenden 204Gesichtspunkte und Beweiser-gebnisse223, die nach seiner Auffassung auch in ihrer Gesamtheit nicht die siche-re 334berzeugung zu vermitteln verm366gen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen, die f374r eine Beteiligung des Angeklagten an Drogengesch344ften der englischen T344-tergruppe sprechen. Dies gilt insbesondere f374r den engen zeitlichen Zusam-menhang zwischen dem ersten 204Stahltransport223 am 10. Juni 1994 und dem Um-tausch von Pfundnoten durch den Angeklagten im Fall 2 der Anklage, dem - nach den Unterlagen des Alan B. - f374nften 204Stahltransport223 am 8. September 1994 und dem Devisenumtausch im Fall 3 der Anklage sowie dem elften 204Stahl-transport223 am 1. Dezember 1994, der Ankunft des Lawrence W. in D374ssel-dorf am 8. Dezember 1994 und dem Umtausch von Pfundnoten in den F344llen 6 bis 9 der Anklage. 13 Der Er366rterung bedurft h344tte ferner, dass nach dem vom Landgericht zugrundegelegten Sachverhalt die durch den Transport verursachten Kosten jeweils den Wert der Stahlplattenb374ndel bei weitem 374berstiegen, ausweislich der bei Paul T. sichergestellten Abrechnungen bei einem der Transporte 14 - 8 - aber ein Rohgewinn von etwa 132.000 Pfund erzielt wurde. Dies deutet darauf hin, dass bei den Transporten, bei denen nach den sichergestellten Unterlagen ein entsprechender Gewinn erzielt wurde, in den Stahlplattenb374ndeln - ebenso wie im Fall 10 der Anklage - Bet344ubungsmittel transportiert wurden und dass der Angeklagte, zumindest soweit er zeitnah Pfundnoten umtauschte, an den jeweiligen Transporten als Mitt344ter oder zumindest als Gehilfe beteiligt war. W344-re er an fr374heren Transporten beteiligt gewesen, l344ge es nach den gesamten Umst344nden nahe, dass dies auch f374r den letzten Transport vom 6./7. Juni 1995 zutrifft. b) Rechtsfehlerhaft ist die Beweisw374rdigung aber auch deshalb, weil das Landgericht, soweit es im Rahmen der Beweisw374rdigung auf die den Angeklag-ten belastende Umst344nde eingegangen ist, unterlassen hat, diese zusammen-fassend in einer Gesamtschau zu w374rdigen (vgl. BGH NStZ 1998, 265, 266 m.N.). Der formelhafte Hinweis des Landgerichts, diese Umst344nde reichten 204auch in ihrer Gesamtheit223 nicht aus, ihm eine 204sichere 334berzeugung223 zu vermit-teln, vermag die gebotene Gesamtw374rdigung nicht zu ersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 475). 15 c) Die Erw344gungen des Landgerichts zu den Umst344nden, die nach seiner Auffassung Zweifel an einer Beteiligung des Angeklagten an von der Bande um Lawrence W. durchgef374hrten Transporten von Bet344ubungsmitteln begr374nden, lassen im Hinblick auf die den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse zu-dem besorgen, dass es 374berspannte Anforderungen an die zu einer Verurtei-lung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat. Dies gilt insbesondere f374r die Erw344gung, die Betr344ge, die der Angeklagte in den F344llen 1 bis 9 der Ankla-ge umgetauscht habe, st374nden in keinem Verh344ltnis zu den nach den Abrech-nungen auf ihn entfallenden Gewinnbetr344gen. Dies w344re ein entlastendes Indiz 16 - 9 - nur dann, wenn festst374nde, dass die in den Abrechnungen als Gewinn genann-ten Betr344ge jeweils in englischen, irischen oder schottischen Pfundnoten direkt an die als 204F.223 bezeichnete Person ausgezahlt wurden, der Angeklagte in der fraglichen Zeit jedoch nur die von ihm umgetauschten Pfundnoten in Besitz hat-te. Daf374r gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb weder nach dem Zweifelsgrundsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten zu un-terstellen, er habe keine weiteren Pfundnoten in Besitz gehabt und k366nne daher nicht die in den Abrechnungen als 204F.223 bezeichnete Person sein (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 226 1 StR 326/06). Gleiches gilt f374r die Erw344gung, gegen eine Beteiligung des Angeklagten an den 204Stahltransporten223 spreche, dass f374r Kontakte des Ange-klagten 204zu den englischen Drogenschmugglern223 f374r die Zeit ab November 1994 keine Erkenntnisse vorl344gen. Insoweit sind die Urteilsausf374hrungen zudem wi-derspr374chlich, denn im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wird mitgeteilt, die Ermittlungen h344tten ergeben, dass Lawrence W. bei seinem Aufenthalt in Deutschland 204gelegentlich223 Kontakt zu dem Angeklagten gehabt habe (UA 13). III. Die aufgezeigten Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Urteils. F374r die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: 17 Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geldw344sche in den F344llen 1 bis 9 der Anklage, kommt, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des 247 261 StGB vorliegen, nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte an der jeweiligen Tat, aus der die Pfundnoten herr374hren, nicht beteiligt war (247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) oder wenn eine solche Beteiligung ungewiss ist (vgl. BGH NStZ 1995, 500; BGH NJW 2000, 3725). Sollte der neue Tatrichter zu der 334berzeugung 18 - 10 - gelangen, dass der Angeklagte an einem oder mehreren der von der Gruppe um Lawrence W. in der Zeit von Juni 1994 bis Ende Mai 1995 durchgef374hrten Drogentransporte beteiligt war und dass die von ihm umgetauschten Pfundno-ten aus diesen Taten herr374hrten, k344me nur eine Verurteilung jeweils wegen (bandenm344337igen) Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Betracht. Die abweichende rechtliche Wertung in den F344llen 1 bis 9 der Anklage als Geldw344sche st374nde nicht entgegen. Vielmehr bildet jeweils der ge-samte im Anklagesatz und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen be-schriebene Lebensvorgang den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung (247 264 StPO). Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft richtet sich hier ersicht-lich auch auf eine Bestrafung des Angeklagten wegen einer Beteiligung an den Vortaten, aus denen die in der Anklageschrift genannten Devisen herr374hren (vgl. BGHSt 43, 96, 100; zur Geldw344sche: BGH NStZ 1995, 500). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy