BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 474/07 vom 22. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 23. April 2007 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344l-len II 7 bis 52 der Urteilsgr374nde der bandenm344337igen Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-ter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen (F344l-le II 1-6 der Urteilsgr374nde) sowie wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 F344llen (F344lle II 7-52 der Ur-teilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona- 1 - 3 - ten verurteilt; au337erdem hat es den Ma337stab f374r die in den Niederlanden erlitte-ne Auslieferungshaft festgesetzt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 65.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruch344nderung; im 334brigen erweist es sich, auch unter Ber374cksichti-gung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 19. November 2007, als unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den zu den F344llen II 7-52 der Urteilsgr374nde getroffenen Feststel-lungen vereinbarten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch. und E. im Mai 2004, k374nftig in einer noch unbestimmten Vielzahl von F344llen gemeinsam Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einzuf374h-ren. Entsprechend dieser Abrede f374hrten sie in der Zeit von Mai 2004 bis De-zember 2005 in 46 F344llen jeweils zwischen 7,5 kg und 24 kg Marihuana ein, wobei absprachegem344337 die gesondert Verfolgten W. oder S. als Kurierfahrer fungierten. Jede Einfuhrfahrt wurde zur Absicherung des Trans-ports von zwei oder drei sogenannten "Blockfahrzeugen" begleitet, von denen eines stets vom Angeklagten gefahren wurde, die 334brigen von Sch. und/oder E. . Die anfallenden Kurierl366hne teilten sich der Angeklagte, Sch. und E. . 2 Das zur Einfuhr bestimmte Rauschgift wurde - nach den insoweit vom Anklagevorwurf abweichenden Feststellungen des Landgerichts - nicht vom Angeklagten erworben, vielmehr kauften Sch. , E. und der Angeklag-te das Marihuana unabh344ngig voneinander bei ihren jeweiligen Dealern in den Niederlanden. Die erworbenen Teilmengen f374hrten sie sodann zum Zweck der Einfuhr zusammen. In Deutschland teilten sie die Gesamtmenge wieder auf, um 3 - 4 - das Rauschgift gewinnbringend an ihre jeweiligen Abnehmer zu ver344u337ern. Der Angeklagte erwarb jeweils zwischen 2,5 kg und 8 kg (insgesamt 257 kg) Mari-huana, welches er, bis auf einen zu seinen Gunsten unterstellten Eigen-verbrauch von insgesamt 6,1 kg, gewinnbringend weiterverkaufte. 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen banden m344337i-gen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 46 F344llen nicht. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sch. und E. hatten sich zwar auf eine gewisse Dauer zu k374nftiger gemeinsamer Begehung von Bet344ubungsmitteldelikten verbunden; der Zusammenschluss war aber er-sichtlich nicht auf ein Handeltreiben mit der eingef374hrten Gesamtmenge gerich-tet. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff des Handeltreibens nur eigenn374tzige Bem374hungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Bet344ubungsmitteln zu erm366glichen oder zu f366rdern (vgl. BGHSt 43, 158, 161 f. m.w.N.). Eigenn374tzige Umsatzbem374hungen haben die Bandenmitglieder entsprechend der Bandenabrede hinsichtlich der Gesamt-menge des eingef374hrten Rauschgifts aber nicht entfaltet. 4 Das Verhalten des Angeklagten erf374llt jedoch in allen 46 F344llen den Tat-bestand der bandenm344337igen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30 a Abs. 1 BtMG). Die zwischen den Beteiligten getroffene Banden-abrede war auf die Einfuhr der jeweiligen Gesamtmenge gerichtet; der Zusam-menschluss diente absprachegem344337 dazu, die Einfuhrfahrten sicherer und kos-teng374nstiger zu gestalten. In jedem dieser F344lle hat sich der Angeklagte tatein-heitlich des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von ihm weiterverkauften Teilmenge, des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des von ihm konsumier-ten Marihuanas und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u- 5 - 5 - bungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von den 374brigen Banden-mitgliedern verkauften Teilmengen schuldig gemacht (247247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB; vgl. BGH NStZ 2003, 90, 93). Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der gest344ndi-ge Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf anders als geschehen h344t-te verteidigen k366nnen. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil der Strafrahmen f374r die Bandeneinfuhr und den Bandenhandel derselbe ist. 6 Tepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Sost-Scheible
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